2. IT-ÄndStV,NI - Zweiter IT-Änderungsstaatsvertrag

Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags

Bibliographie

Titel
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags
Redaktionelle Abkürzung
2. IT-ÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Vom 27. November/31. Dezember 2023 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 49 - VORIS 20500 -) (1)(2)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

sowie

die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren "der Bund" genannt)

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des IT-Staatsvertrags1
Bekanntmachungserlaubnis2
Inkrafttreten3

Nach Artikel 3 Absatz 1 tritt der Staatsvertrag am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. November 2024 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos. Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 49) wird der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 in Kraft, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies nach Artikel 1 Absatz 4 des vorgenannten Gesetzes bis zum 31. Januar 2025 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Art. 1 2. IT-ÄndStV - Änderung des IT-Staatsvertrags (1)

Bibliographie

Titel
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags
Redaktionelle Abkürzung
2. IT-ÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Nach Artikel 3 Absatz 1 tritt der Staatsvertrag am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. November 2024 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos. Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 49) wird der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 in Kraft, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies nach Artikel 1 Absatz 4 des vorgenannten Gesetzes bis zum 31. Januar 2025 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Der IT-Staatsvertrag vom 30. Oktober bis 30. November 2009 (BGBl. 2010 I S. 662), der durch Staatsvertrag vom 15. bis 21. März 2019 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Präambel wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

    "Die Verwaltungsdigitalisierung hat sich dabei als Daueraufgabe etabliert, die nur im föderalen Verbund erfolgreich bewältigt werden kann und die einen wesentlichen Beitrag für die digitale Transformation der Bundesrepublik leistet."

  2. 2.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Nummer 3 werden nach dem Wort "Verwaltungsleistungen" die Wörter "und kann aus dieser Zusammenarbeit resultierende Digitalisierungslösungen betreiben lassen" eingefügt.

        2. bbb)

          Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

          "4.
          steuert Produkte des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens und föderale, auch mehrjährige Projekte für die Verwaltungsdigitalisierung;"

        3. ccc)

          Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:

          "5.
          kann kurzfristig bund- und länderübergreifend einsetzbare digitale Lösungen für bestimmte Lebensbereiche zur Verfügung stellen oder projektieren;

          "6.
          verantwortet das föderale IT-Architekturmanagement;".

        4. ddd)

          Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "Konferenz" die Wörter "der Chefin oder" und nach dem Wort "den" die Wörter "Chefinnen und" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Nummer 1 wird das Wort "der" durch die Wörter "die oder der" ersetzt.

        2. bbb)

          In Nummer 2 werden nach dem Wort "jeweils" die Wörter "eine oder" und nach dem Wort "Informationstechnik" die Wörter "zuständige Vertreterin oder" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden nach dem Wort "ihre" die Wörter "Vertreterinnen oder" eingefügt.

      3. cc)

        Satz 3 wird wie folgt gefasst:

        "Drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt werden, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Präsidentin oder der Präsident der FITKO können an den Sitzungen des IT-Planungsrats beratend teilnehmen."

  3. 3.

    In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bürgern" durch die Wörter "Bürgerinnen und Bürger" ersetzt.

  4. 4.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

      "(4) Der IT-Planungsrat kann beschließen, alle Regelungen des Gründungsbeschlusses in die Satzung der FITKO zu überführen und den Gründungsbeschluss außer Kraft zu setzen. Hierzu bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats."

    2. b)

      Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

  5. 5.

    In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "die" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

  6. 6.

    § 7 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden nach dem Wort "von" die Wörter "einer Präsidentin oder" eingefügt.

      2. bb)

        In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der" ersetzt und werden nach dem Wort "beruft" die Wörter "eine Vertreterin oder" sowie nach dem Wort "Fall" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.

  7. 7.

    In § 8 werden nach dem Wort "jeweiligen" die Wörter "Vertreterinnen oder" eingefügt.

  8. 8.

    § 9 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "ihrer" die Wörter "dauerhaften und temporären" eingefügt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, für Projekte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Mittel in angemessener Höhe zur Verfügung zu stellen. Bis zu 15 Prozent dieser Mittel können durch den IT-Planungsrat für digitale Lösungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 nach Aufstellung und Genehmigung des Wirtschaftsplans bestimmt werden. Darüber hinaus wird mit jeder Aufstellung des Wirtschaftsplans auch die Höhe dieser Mittel jeweils für die folgenden drei Jahre geplant".

    3. c)

      In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Konferenz" die Wörter "der Chefin oder" und nach dem Wort "den" die Wörter "Chefinnen und" eingefügt.

    4. d)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "für einzelne Projekte oder Produkte" gestrichen.

      2. bb)

        In Satz 3 werden das Komma und die Wörter "ohne die auf das Digitalisierungsbudget entfallenden Beträge" gestrichen.

      3. cc)

        In Satz 4 werden die Wörter "über das Digitalisierungsbudget nach Absatz 2 zu finanzierenden Projekte und Produkte" durch "Finanzierung der Projekte nach Absatz 2" und wird die Angabe "35" wird durch "25" ersetzt.

    5. e)

      Absatz 7 wird aufgehoben.

  9. 9.

    In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Beamten" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten" und das Wort "Versorgungsempfängern" durch die Wörter "Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern" ersetzt.

Art. 2 2. IT-ÄndStV - Bekanntmachungserlaubnis (1)

Bibliographie

Titel
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags
Redaktionelle Abkürzung
2. IT-ÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Nach Artikel 3 Absatz 1 tritt der Staatsvertrag am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. November 2024 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos. Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 49) wird der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 in Kraft, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies nach Artikel 1 Absatz 4 des vorgenannten Gesetzes bis zum 31. Januar 2025 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Der Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen.

Art. 3 2. IT-ÄndStV - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags
Redaktionelle Abkürzung
2. IT-ÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. November 2024 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde mit. (1)

Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 49) wird der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 in Kraft, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies nach Artikel 1 Absatz 4 des vorgenannten Gesetzes bis zum 31. Januar 2025 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 21.12.2023

Nancy Faeser

Für das Land Baden-Württemberg
Stuttgart, den 19.12.2023

Winfried Kretschmann

Für den Freistaat Bayern
München, den 22.12.2023

Markus Söder

Für das Land Berlin
Berlin, den 07.12.2023

Kai Wegner

Für das Land Brandenburg
Potsdam, den 27.11.2023

Dietmar Woidke

Für die Freie Hansestadt Bremen
Bremen, den 21.12.2023

Andreas Bovenschulte

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 19.12.2023

Peter Tschentscher

Für das Land Hessen
Wiesbaden, den 30.11.2023

Boris Rhein

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Schwerin, den 31.12.2023

Simone Oldenburg

Für das Land Niedersachsen
Hannover, den 27.11.2023

Stephan Weil

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 28.12.2023

Hendrik Wüst

Für das Land Rheinland-Pfalz
Mainz, den 29.11.2023

Malu Dreyer

Für das Saarland
Saarbrücken, den 21.12.2023

Anke Rehlinger

Für den Freistaat Sachsen
Dresden, den 19.12.2023

Michael Kretschmer

Für das Land Sachsen-Anhalt
Magdeburg, den 21.12.2023

Reiner Haseloff

Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, den 21.12.2023

Daniel Günther

Für den Freistaat Thüringen
Erfurt, den 13.12.2023

Bodo Ramelow