Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags
Bibliographie
- Titel
- Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags
- Redaktionelle Abkürzung
- 2. IT-ÄndStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
Vom 27. November/31. Dezember 2023 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 49 - VORIS 20500 -) (1)(2)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
sowie
die Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren "der Bund" genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
---|---|
Änderung des IT-Staatsvertrags | 1 |
Bekanntmachungserlaubnis | 2 |
Inkrafttreten | 3 |
Anlage des Gesetzes zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 49)
Nach Artikel 3 Absatz 1 tritt der Staatsvertrag am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. November 2024 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos. Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 49) wird der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 in Kraft, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies nach Artikel 1 Absatz 4 des vorgenannten Gesetzes bis zum 31. Januar 2025 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.