Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.01.2019, Az.: 3 Ss (OWi) 13/19
Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Geldbuße bis 100 €
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 23.01.2019
- Aktenzeichen
- 3 Ss (OWi) 13/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 36147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 80 Abs. 4 OWiG
Redaktioneller Leitsatz
Bei geringen Geldbußen von bis zu 100 € kommt keine Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht.
Tenor:
Der Zulassungsantrag wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war zu verwerfen, weil gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EURO festgesetzt worden und es nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 OWiG).
Die Generalstaatsanwaltschaft hat im Rahmen ihrer Zuschrift hierzu ausgeführt:
"Eine Zulassung wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 € - wie hier - von vornherein nicht in Betracht (§ 80 Abs. 1 N. 1 OWiG).
Es ist offensichtlich nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Eine fortbildungsbedürftige Rechtsfrage wird nicht aufgezeigt. Sie liegt auch sonst nicht vor. Das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung, die durch ein Angestellten im öffentlichen Dienst durchgeführt worden ist, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung verwertbar (OLG Oldenburg, Besch. V. 11.03.2009 - 2 SsBs 42/09 -, juris). Auf Person und Schulung der Auswertekraft kommt es nicht entscheidungserheblich an. Nicht deren Aussage ist das hier maßgebliche Beweismittel, sondern das Messfoto, dem sich die gemessene Geschwindigkeit des Betroffenen vor Toleranzabzug ohne weiteres und unmittelbar entnehmen lässt. Es war entgegen dem in der Antragsbegründung (S. 15) erweckten Eindruck Gegenstand der Beweisaufnahme."
Diesen Ausführungen schließt der Senat sich an.