Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 02.11.1988, Az.: 3 U 191/87

Rückzahlung einer Darlehensforderung ; Bürgschaftserklärung und Kreditvertrag als zwei in formaler Hinsicht selbstständige Rechtsgeschäfte; Zweifel an einer Schuldumschaffung ; Vorliegen einer Schuldänderung; Schadensersatzanspruch aus fahrlässiger Täuschung ; Risiko der Bürgschaftsübernahme

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.11.1988
Aktenzeichen
3 U 191/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 18053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1988:1102.3U191.87.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 04.06.1987 - AZ: 4 O 95/87

Verfahrensgegenstand

Darlehensforderung

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1988
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...
des Richters am Oberlandesgericht ... und
des Richters am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 4. Juni 1987 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Hohe von 56.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher. Höhe geleistet hat. Der Beklagte darf die Sicherheitsleistung durch die Beibringung einer unbedingten, unbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse leisten. Die Klägerin darf die Sicherheit durch die Beibringung einer unbedingten, unbefristeten, selbstschuldnerischen Brügschaft der ...bank AG, ... leisten.

Beschwer: 43.676,58 DM.

Tatbestand

1

Am 3.10.1980 und 5.11.1980 übernahm der Beklagte - ein ehemaliger Schrottkaufmann, damals aber bereits Rentner - gegenüber der ...bank ... die von der jetzigen Klägerin im Laufe des Prozesses übernommen wurde (zukünftig: Klägerin), selbstschuldnerische Bürgschaften zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin gegen Herrn A., den Sohn des Beklagten, über 5.000 und 50.000 DM. Aufgrund der zweiten Bürgschaft, wurde dem Schuldner ein weiterer Kredit über 50.000 DM eingeräumt. Am 8.1.1981 kündigte die Klägerin das Kreditverhältnis mit dem Hauptschuldner wegen der bei ihm eingetretenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage. Die zuständige AOK hatte kurz zuvor Konkursantrag gestellt. Ab Ende März 1981 betrieb die Klägerin die Zwangsvollstreckung in ein Haus des Hauptschuldners. Unter dem 3.7.1981 nahm die Klägerin auch den Beklagten aus den Bürgschaften in Anspruch und bezifferte die durch die Bürgschaft abgesicherten Forderungen am 25.11.1981 mit 64.480,44 DM (55.000 DM zuzüglich Zinsen).

2

Am 1.12./3.12.1981 schlossen die Parteien.über obigen Betrag einen Kreditvertrag. Nach Verwertung von Sicherheiten des Hauptschuldners und Zahlungen betrug der Schuldsaldo per 15.2.1986 noch 44.173,38 DM, worauf zum 7.1.1987 eine Gutschrift von 496,80 DM verbucht wurde.

3

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr 44.173,38 DM nebst 8 % Zinsen ab 15.2.1986 abzüglich am 7.1.1987 gezahlter 496,80 DM zu zahlen.

4

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Er hat behauptet, die Klägerin habe verschwiegen, daß der Hauptschuldner - sein Sohn - überschuldet gewesen sei. Das damalige Vorstandsmitglied der Rechtsvorgängerin der Klägerin habe vielmehr zunächst, auf das Bankgeheimnis Bezug genommen und auf Nachfrage erklärt, es lägen viele Aufträge vor, so daß der Hauptschuldner im Jahre 1981 den Kreditrahmen so reduzieren könne, daß die Bürgschaft erledigt sei. Hierbei habe er auf eine vorliegende Betriebsanalyse verwiesen.

6

Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 4.6.1987 entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Klägerin die Forderung gemäß § 607 BGB zustehe. Die Anfechtung der Bürgschaftserklärung sei sachlich unbegründet noch verfristet. Das Bestreiten der Bürgschaftssumme sei aufgrund des Darlehensvertrages unerheblich.

7

Gegen dieses am 20.6.1987 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.7.1987 - eingegangen am 17.7.1987 - Berufung eingelegt. Die Berufung hat er innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 5.11.1987 - eingegangen am 6.11.1987 - in Verbindung mit dem Prozeßkostenhilfeantrag vom 7.9.1987 begründet.

8

Der Beklagte ist der Ansicht, er könne aus den Grundsätzen des Rechtsinstituts des Verschuldens beim Vertragsschluß (c.i.c.) der Forderung die Rechtsmißbrauchseinrede entgegenhalten, da er bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages getäuscht worden sei und der anspruchsbegründende Kreditvertrag nur eine reine Änderung der Bürgschaftsverpflichtung darstelle. Im übrigen wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag. Das Vorstandsmitglied ... habe insbesondere betont, daß das Geld für Pflanzenkäufe nötig sei.

9

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe kein schadensersatzpflichtiges Verhalten der Klägerin bzw. ihrer Organe dargetan. Der Zeuge ... habe eindeutig gesagt, daß der Kredit zum überleben der Firma des Sohnes nötig sei. Im übrigen seien Bürgschaftsforderungen nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

12

Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 8.8.1988 Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.10.1988 verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Berufung ist unbegründet.

14

Gemäß § 607 Abs. 1 und 2 BGB kann die Klägerin von dem Beklagten die Rückzahlung der Darlehensforderung verlangen. Unter dem 1.12./3.12.1981 schlossen die Parteien einen Kreditvertrag über eine Summe von 64.480,44 DM, wobei dieser Betrag nicht ausgezahlt wurde, sondern als Bürgschaftsforderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten offenstand. Das Darlehen wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 13.2.1986 gekündigt und beläuft sich noch auf den begehrten und durch Urteil des Landgerichts zugesprochenen Betrag von 44.173,38 DM abzüglich verrechneter 496,80 DM. Der Höhe nach ist diese Forderung nicht angegriffen und somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

15

Die Geltendmachung dieser Forderung durch die Klägerin ist nicht rechtsmißbräuchlich. Der Beklagte kann keinerlei Einwendungen gegen diese Forderung vorbringen, die dazu führen, daß die Klägerin verpflichtet wäre, den Beklagten ans seiner Darlehensverpflichtung zu entlassen.

16

Bezüglich des Darlehensvertrages selbst erhebt der Beklagte keine Einwendungen mehr. Er leitet sie einzig aus der am 5.11.1980 abgegebenen Bürgschaft über 50.000 DM her. - Soweit Ansprüche aus der Bürgschaft vom 3.10.1980 über 5.000 DM (insgesamt 5.925,74 DM) kreditiert wurden, sind diese daher nicht berührt -.

17

Der Beklagte kann diese Einwendungen zwar auch gegenüber dem Anspruch aus dem Kreditvertrag vorbringen, er hat aber nicht dargetan, daß sie dazu führen, daß die Geltendmachung rechtsmißbräuchlich ist.

18

Es handelt sich bei der Bürgschaftserklärung und bei dem Kreditvertrag nur formal um zwei selbständige Rechtsgeschäfte. Sie hängen indessen untrennbar zusammen. Der Darlehensbetrag ist der Betrag, den der Beklagte aus der Bürgschaft zur Zeit des Abschlusses des Darlehensvertrages schuldet. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß durch den Kreditvertrag eine kausale Schuldumschaffung (Novalion) erfolgen sollte, d.h., daß das alte Schuldverhältnis (Bürgschaft) aufgehoben und das neue (Darlehen) begründet wird (vgl. Palandt BGB 46. Auflage, § 305 Anm. 4). Eine solche rechtliche Konstruktion, die dazu führt, daß dem Vertragspartner Einwendungen aus dem früheren Rechtsverhältnis genommen sind, erfordert einen eindeutigen erkennbaren Willen (BGH WM 86, 135 m.w.N.). Wenn Zweifel an einer Schuldumschaffung verbleiben, ist regelmäßig von einem Abänderungsvertrag auszugehen (BGH a.a.O.). Hier liegen zumindest derart gravierende Zweifel an einer Novation vor, daß lediglich von einer Schuldänderung im Sinne von § 305 BGB, d.h. das ursprüngliche Schuldverhältnis besteht unter Wahrung seiner Identität fort (BGH a.a.O., Palandt a.a.O. § 305 Anm. 2), ausgegangen werden kann. Der Kreditvertrag wurde geschlossen, nachdem die übrigen Sicherheiten mehr oder weniger verwertet waren. Es stand fest, daß eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft erfolgen würde. In dieser Situation ist es für den Beklagten natürlich von Bedeutung, zu klären, für welche Summe er einzustehen hat. Die Bank versucht andererseits sich von der Akzessorietät der Bürgschaftsschuld zu losen, um doppelte Buchung zu verhindern und die Arbeiten zu erleichtern. Gleichwohl ist zu sehen, daß die Klägerin Erlöse, die zugunsten des Hauptschuldners erzielt wurden, dem Darlehenskonto des Beklagten gutschrieb, wie es bei Schuldidentität zu geschehen hat.

19

Die Einwendungen des Beklagten, aus dem Bürgschaftsvertrag sind daher gegenüber dem Kreditvertrag zu berücksichtigen (vgl. auch BGH WM 87, 1481 (1483)), sie vermögen aber nicht die Ansprüche der Klägerin zu erschüttern.

20

Soweit der Beklagte sich bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages arglistig getäuscht sieht, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages. Sofern in dem jetzigen Verhalten und Vorbringen des Beklagten eine Anfechtungserklärung zu sehen ist, beruht diese auf Gründen, die dem Beklagten spätestens seit Dezember 1981 bekannt waren. Die Anfechtungsfrist gemäß § 124 BGB ist bei weitem abgelaufen.

21

Die von dem Beklagten erhobenen Einwendungen sind aber nicht nur unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung (§ 123 BGB), sondern auch unter dem des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (§ 276 BGB) rechtlich erheblich. Der Rechtsbehelf der Anfechtung ans § 123 BGB (vorsätzliche Täuschung) verdrängt nicht einen solchen Schadensersatzanspruch aus fahrlässiger Täuschung (vgl. BGH NJW 62, 1196 (1198); NJW 68, 986 (987) OLG Celle WM 88, 1436). Ein derartiger Schadensersatzanspruch verpflichtet die Klägerin, den Beklagten aus der Bürgschaft zu entlassen (§ 276, 249 BGB) und dem Kreditvertrag so die Grundlage entziehen. Voraussetzung eines solchen Anspruches ist jedoch, daß der Beklagte einen schuldhaften Verstoß der Klägerin gegen vorvertragliche Pflichten darlegt und ggf. nachweist. Das ist ihm nicht gelungen.

22

Der Bürgschaftsvertrag begründet allein die Pflicht des Bürgen, für Schulden eines Dritten einzustehen, also das Risiko dessen Leistungsunfähigkeit ohne Gegenleistung des Gläubigers zu tragen. Wegen des Risikos sieht § 766 BGB zum Schutz des Bürgen, für den die Bürgschaft kein Handelsgeschäft ist, die Schriftform vor. Sie soll den sich Verpflichtenden zur Vorsicht anhalten und ihn vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen sichern (vgl. BGH WM 87 a.a.O. m.w.N.). Dieses Risiko ist nicht nur allgemein bekannt und durch das Erfordernis der Schriftform offengelegt, sondern war dem Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen sehr bewußt. Der Gläubiger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Bürgen bei Eingehung der Bürgschaft über dessen Risiko aufzuklären. Der Bürge ist grundsätzlich verpflichtet, sich selbst beim Hauptschuldner über dessen Vermögenslage und damit über den Umfang des Risikos, in Anspruch genommen zu werden, zu informieren (vgl. BGH a.a.O., OLG Celle a.a.O., OLG Hamm ZIP 82, 1061 (1062)). Falls ihm dies nicht ausreicht, kann er den Hauptschuldner veranlassen, die Bank aus ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung zu entlassen. Dies gilt hier um so mehr, als der Hauptschuldner der Sohn des Beklagten ist und der Beklagte bereits vorher Bürgschaften für ihn übernommen hatte. Außerdem wurde die Bürgschaft hier benötigt, um einen neuen Kredit zu erhalten. Der Beklagte, der von seinem Sohn um die Bürgschaft gebeten wurde, wußte daher, daß für eine neue Kreditverbindlichkeit Sicherheiten nötig waren.

23

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur zuzulassen, wenn die Bürgschaftsgläubigerin - die Klägerin - durch ihr Verhalten erkennbar einen Irrtum des Bürgen - des Beklagten - über dessen erhöhtes Risiko veranlaßt (BGH a.a.O.; OLG Celle a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Beklagte hat solch schuldhaftes Verhalten seitens der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin nicht bewiesen.

24

Der Beklagte hat hier die Klägerin nach der finanziellen Situation seines Sohnes befragt. Soweit diese sich zunächst auf ihr Bankgeheimnis zurückzog, lag hierin die Verweigerung einer Auskunftserteilung, was ihr gestattet war. Sie konnte sieh auf das Bankgeheimnis berufen, da keinerlei Anhaltpunkte vorhanden waren, daß nach den Gesamtumständen anzunehmen war, daß der Hauptschuldner - der Sohn des Beklagten - diesen nicht hinreichend informiert hat bzw. informieren würde (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Der Kreditnehmer - der Söhn des Beklagten - war bis zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung und der Aufnahme des neuen Kredites kreditwürdig. Sämtliche bis dahin gewährten Kredite waren vollständig durch Sicherheiten - insbesondere dinglicher Art - abgesichert.

25

Andererseits hat die Klägerin im weiteren Verlauf des Gespräches eine Auskunft gegeben. Der Zeuge ... hat unter Bezugnahme auf eine erstellte Betriebsanalyse erklärt, daß der zu sichernde Kredit nur zur kurzfristigen Entlastung der Kreditverhältnisse des Sohnes erforderlich sei. Dies bestätigte letztendlich auch die Ehefrau des Beklagten in ihrer Zeugenvernehmung. Bis auf die Hohe des Betrages lag darin auch nichts besonderes, da bereits in den Wintermonaten der Jahre zuvor der Beklagte entsprechende Bürgschaften übernommen hatte. Der Zeuge ... äußerte weiter nach der Aussage der Zeugin ..., daß das Geld Pflanzenkäufen dienen sollte und die Firma des Sohnes eine gute Auftragslage besitzen wurde. Hierbei bezog sich der Zeuge selbst nur auf die ihm bekannten Ergebnisse der Unternehmensprüfung. Der Zeuge ... konnte zwar positiv zu den Gesprächen im einzelnen keine Angaben mehr machen, trat jedoch der in seiner Gegenwart getätigten Aussage der Zeugin nicht entgegen. Seine noch vorhandenen Erinnerungen widersprachen ihr nicht.

26

Nach alledem kann ein schuldhafter Pflichtverstoß seitens der Klägerin nicht festgestellt werden. Nach den Aussagen der Zeugen hat der Zeuge lediglich über Pflanzenkäufe und die Auftragslage gesprochen. Beide Angaben waren durchaus zutreffend. Aus den Prüfungsunterlagen, auf die sich Uchtmann immer gestützt hat, ist beides zu ersehen. Es waren im Finanzplan Oktober 1980 bis Mai 1981 monatlich Pflanzenkäufe vorgesehen. Der Auftragsbestand betrug über 400.000 DM. Auch die Äußerung, bis zum Sommer sei die Bürgschaft erledigt, wird von der Prüfung durchaus gedeckt. Zwar kann nach dem Prüfbericht nicht unbedingt von einem "gesunden" Unternehmen gesprochen werden. Es ist auch nicht unbedenklich, die positiven Seiten der Prüfung zu offenbaren, sich im übrigen aber auf das Bankgeheimnis zurückzuziehen. Der Bericht sah aber zumindest bei entsprechender Krediterhöhung die Liquidität des Betriebes des Sohnes als gesichert an. Aufgrund seines Ergebnisses, das letztendlich ein positives Bild zeichnete - Voraussetzung, der Winter wird überstanden - ist es Uchtmann zumindestens nicht vorwerfbar anzulasten, diese positiven Punkte dargelegt zu haben. Er verniedlichte in keiner Weise die Probleme, er verweigerte im übrigen weitere Angaben und zwar insbesondere zum Kontostand. Darin ist aber eher eine Warnung, als eine fälschliche Beruhigung des Bürgschaftschuldners zu sehen.

27

Insoweit ist auch zu beachten, daß der Beklagte selber selbständiger Kaufmann gewesen ist und Bürgschaften in der vorliegenden Art - jedoch mit geringerer Summe - bereits mehrfach übernommen hatte. Der Beklagte wußte genau, welches Risiko er übernahm. Die Bürgschaft würde so auch erst nach langem Beraten und Anhörung des Sohnes - des Hauptschuldners - in der Wohnung des Beklagten unterschrieben.

28

Der Klägerin kann daher kein schuldhafter Verstoß gegen vorvertragliche Pflichten angelastet werden. Aus dem Abschluß des Bürgschaftsvertrages kann der Beklagte daher keine Einwendungen gegen den Kreditvertrag herleiten. Der Klägerin steht der eingeklagte Darlehensbetrag daher zu.

29

Die Berufung ist so zurückzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwer: 43.676,58 DM.