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Abschnitt 1 BtVFRL-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen
Redaktionelle Abkürzung
BtVFRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

1.1 Das Land gewährt nach § 4 Nds. AGBtR, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für die von den Betreuungsvereinen nach § 1908 f BGB wahrzunehmenden Aufgaben (Querschnittsaufgaben).

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Qualität der Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine aufrechtzuerhalten und weiter zu steigern. Mit der Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben durch die Betreuungsvereine wird die ehrenamtliche Betreuung in Qualität und Umfang gestärkt. Dies dient der Umsetzung des gesetzgeberischen Willens, der ehrenamtlichen Betreuung den Vorrang vor einer beruflich geführten Betreuung zu geben (§ 1897 Abs. 6 BGB). Durch die als weitere Querschnittsaufgabe von den Betreuungsvereinen wahrzunehmende Beratung und Information zu Vorsorgevollmachten können rechtliche Betreuungen vermieden werden. Die Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine ist daher nachhaltig zu unterstützen.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 13. März 2020 (Nds. MBl. S. 408)