Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 10.05.2005, Az.: 1 A 5/05
Erzeuger ; Milcherzeuger; Milchquote; Milchwirtschaftsbetrieb; neuer Pächter; Neupächter; Pachtbeendigung; Pachtende; Pachtvertrag; Referenzmenge; Referenzmengenübergang; Referenzmengenübertragung; Rückfall; Rückübertragung; Verpachtung; Verpächter; Verzichtserklärung; Übernahme; Übertragung
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 10.05.2005
- Aktenzeichen
- 1 A 5/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 50704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 7 Abs 2 EWGV 3950/92
- Art 9 Buchst c EWGV 3950/92
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Auf einen Verpächter, der kein Milcherzeuger ist, kann eine Milchreferenzmenge nicht übergehen
Tatbestand:
Durch Vertrag vom 31.7.1989 verpachtete Frau F. G. an den Kläger 16 ha Acker- und Grünland für die Zeit vom 1.10.1989 bis zum 30.9.1999. Dieser Vertrag wurde durch Vereinbarung vom 30.1.1998 um fünf Jahre bis zum 30.9.2004 verlängert. Durch Bescheid vom 7.2.1992 bescheinigte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag, dass infolge der Pacht dieser Teilfläche zur Größe von 16 ha eine Referenzmenge in Höhe von 36.444 kg übergegangen sei. Nach Stilllegung der Referenzmengen zum 1.4.1993 im Umfang 4,74 % beträgt die Referenzmenge nunmehr 34.717 kg. Unter dem 18.12.1994 schloss der Kläger mit dem Beigeladenen einen Vertrag zur befristeten Übertragung von Milchreferenzmengen. Danach übernahm der Beigeladene diese Milchquote flächenlos zur freien Nutzung von 1.4.1994 bis zum 31.3.1998. Frau G. stimmte dieser Übertragung schriftlich zu. Daraufhin bescheinigte die Beklagte durch Bescheid vom 21.12.1994 dem Beigeladenen - unter gleichzeitigem Abzug dieser Menge beim Kläger - den befristeten Übergang dieser Referenzmenge. Der Vertrag vom 18.12.1994 wurde um weitere fünf Jahre verlängert und ist demgemäß am 31.3.2003 ausgelaufen.
Am 30.3.2000 schlossen der Kläger und der Beigeladene einen Vertrag zur endgültigen Übertragung der Milchreferenzmenge von 34.717 kg. Mit einer Erklärung vom 30.3.2000 stimmte Frau G. der endgültigen Übertragung der Anlieferungsreferenzmenge auf den Beigeladenen zu. In der Erklärung heißt es:
"Diese Zustimmung hat erst Gültigkeit nach endgültiger Zahlung des Kaufpreises von 46.860 DM in der vereinbarten Weise.“
Dazu hatte Frau G. mit dem Beigeladenen am (gleichfalls) dem 30.3.2000 einen Vertrag geschlossen, nach dem als Gegenleistung für die endgültige Übertragung von 34.717 kg Milchquote ein Betrag von 46.860 DM in drei Raten zu jeweils 15.620 DM zu zahlen sei, die erste Rate sei sofort nach der (von der Beklagten zu erteilenden) Genehmigung des Vertrages zu zahlen, während die weiteren Raten jeweils am 1.4.2001 und am 1.4.2002 fällig sein sollten. Auf den entsprechenden Antrag des Klägers und des Beigeladenen bescheinigte die Beklagte dem Beigeladenen durch Bescheid vom 17.4.2000 - in Abänderung des Bescheides vom 21.12.1994 - den endgültigen Übergang der Referenzmenge. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage, die bei dem erkennenden Gericht Gegenstand des Verfahrens 2 A 53/01 gewesen war. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hob den Bescheid durch Urteil vom 14.6.2002 mit der Begründung auf, Frau G. habe bei Erteilung des Bescheides noch nicht wirksam auf ihr Rückübertragungsrecht verzichtet gehabt, da sie ihre Zustimmung von der endgültigen Zahlung des gesamten Kaufpreises abhängig gemacht habe. Da demzufolge die Übertragung der Referenzmenge vom Kläger auf den Beigeladenen wegen der mit einer Bedingung versehenen Zustimmung der Frau G. nicht zulässig gewesen sei, sei die Beklagte gehindert gewesen, den endgültigen Übergang der Referenzmenge vom Kläger auf den Beigeladenen zu bescheinigen.
Unter dem 11.11.2002 gab Frau H. I. in Vollmacht ihrer Mutter Frau G. eine Zustimmungserklärung folgenden Wortlauts ab:
„Mit einem Vertrag zur endgültigen Übertragung von Referenzmengen vom 30.03.2000 hat Herr J. K. die an Herrn L. M. bereits seit dem 01.04.1994 verpachtete Referenzmenge in Höhe von 34717 kg endgültig auf Herrn M. übertragen. Es handelte sich bei der verpachteten Referenzmenge um ein Unterpachtverhältnis; Herr K. hatte die Referenzmenge mit einer Fläche von meiner Mutter F. G., in dessen Vollmacht ich handele, gepachtet.
In Bezugnahme auf den Vertrag zur endgültigen Übertragung von Referenzmengen vom 30.3.2000 gebe ich hiermit ohne jeden Vorbehalt eine Zustimmungserklärung dergestalt ab, als daß die Referenzmenge endgültig auf Herrn M. übertragen werden kann."
Daraufhin änderte die Beklagte - handelnd durch das Landwirtschaftsamt Osnabrück, Amt Bersenbrück - durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 18.11.2002 den Bescheid vom 21.12.1994 dahin, dass die Referenzmenge von 34.717 kg nur mehr aufgrund der am 30.3.2000 zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen geschlossenen Vereinbarung endgültig auf den Beigeladenen übergegangen sei. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Vertrag vom 30.3.2000 habe nach wie vor Gültigkeit. Da zum einen nunmehr durch entsprechende Zahlung die Zustimmungserklärung der Frau G. vom 30.3.2000 Gültigkeit erlangt habe und darüber hinaus zum anderen Frau I. mit einer Erklärung vom 11.11.2002 als Bevollmächtigte von Frau G. ohne jeden Vorbehalt eine Zustimmungserklärung abgegeben habe, sei festzustellen, dass der zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen abgeschlossene Vertrag zur endgültigen Übertragung der Referenzmenge gemäß § 7 Abs. 2 a MGV zulässig sei. In Anwendung des § 28 a der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenverordnung sei eine Änderungsbescheinigung nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 MGV zu Gunsten des Beigeladenen auszustellen.
Dagegen erhob der Kläger unter dem 26.11.2002 Widerspruch. Mit Schreiben vom 4.4.2003 machte er während dieses Widerspruchsverfahrens geltend, dass die Milchquote bei der zu erfolgenden Stattgabe des Widerspruchs und des Ablaufes der Befristung der Übertragung auf ihn - den Kläger - zurückzuübertragen sei.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte - wiederum handelnd durch das Landwirtschaftsamt Osnabrück, Amt Bersenbrück - durch Bescheid vom 7.5.2003 mit der Begründung ab, die schriftliche Vereinbarung sei nicht erst am 31.3.2003 abgelaufen, sondern dies sei bereits durch die am 30.3.2000 getroffene Vereinbarung bewirkt worden. Eine Referenzmengenübertragung auf den Kläger sei demgemäß nicht möglich. Außerdem sei der Kläger kein Milcherzeuger.
Den dagegen unter dem 14.5.2003 erhobenen Widerspruch sowie den gegen den Bescheid vom 18.11.2002 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 21.5.2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die vom Verwaltungsgericht Osnabrück im Verfahren 2 A 53/01 noch bemängelte fehlende Zustimmungserklärung der Eigentümerin G. sei zwischenzeitlich nachgeholt und vorgelegt worden. Außerdem habe Frau H. I. als Bevollmächtigte von Frau G. ohne jeden Vorbehalt eine entsprechende Zustimmungserklärung abgegeben. Auch verstoße die Berufung auf eine Formnichtigkeit gegen das Gebot von Treu und Glauben, da der Beigeladene letztendlich - wie auch vertraglich vereinbart - das Übernahmeentgelt in Raten beglichen habe. Auch habe Frau G. in dem Verfahren 2 A 53/01 keine Erklärung oder Einlassung dahin abgegeben, dass ihrerseits eine Durchführung des Vertrages nicht mehr gewollt gewesen wäre. Infolgedessen hätten dann auch sowohl der Kläger als auch der Beigeladene den Antrag auf Erteilung einer Übertragungsbescheinigung gemeinsam gestellt, was zumindest im Hinblick auf den zivilrechtlichen Teil des Verfahrens erkennen lasse, dass der Kläger sehr wohl inhaltlich einer endgültigen Übertragung der Referenzmenge auf den Beigeladenen zugestimmt habe. Im übrigen habe der Europäische Gerichtshof und habe auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Übertragung auf einen Verpächter nur möglich sei, wenn dieser Verpächter die Eigenschaft eines Erzeugers besitze. Dass sei bei dem Kläger nicht der Fall.
Der Kläger hat am 26.5.2003 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 14.6.2002 lasse erkennen, dass die Zustimmung der Verpächterin G., die mit einer Bedingung versehen sein, gerade aufgrund der Bedingungsfeindlichkeit unwirksam gewesen sei. An dieser Tatsache könne auch die von Frau H. I. unter dem 11.11.2002 abgegebene Zustimmungserklärung nichts ändern. Im übrigen lasse die Beklagte außer acht, dass die Flächen, auf denen die Quote ruhe, zu dem Zeitpunkt, in dem Frau H. I. die Zustimmungserklärung abgegeben habe durch notariell beurkundete Verträge vom 11.10.2001 von dem Hof G. an den Landwirt N. O. veräußert und durch einen weiteren Vertrag vom 13.10.2001 an den Landwirt P. Q. weiterveräußert worden sei. Die Veräußerungen seien mit allen wesentlichen Bestandteilen und Zubehör und mithin einschließlich der darauf ruhenden Milchquoten übertragen worden. Der grundbuchamtliche Vollzug sei im April 2002 erfolgt, so dass in Ermangelung einer Verfügungsberechtigung eine wirksame Zustimmungserklärung seitens der Frau H. I. im November 2002 nicht mehr habe erteilt werden können. Der Bescheid vom 7.5.2003 habe aufgrund der Vorgreiflichkeit des Streites um den Bescheid vom 18.11.2002 nicht erteilt werden dürfen.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 18.11.2002 und 7.5.2003, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 21.5.2003, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt die Ausführungen des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus: Entscheidend bleibe außerdem weiterhin, dass weder der Kläger noch diejenigen Landwirte, die die Flächen übernommen hätten, Milcherzeuger seien. Eine Übertragung von Referenzmengen bei Beendigung eines Pachtvertrages sei nur dann auf einen Verpächter möglich, wenn dieser die Eigenschaft eines Milcherzeugers besitze. Vor diesem Hintergrund enthielten auch die zwischen Frau F. G. und den Käufern geschlossenen Kaufverträge keine Regelung zu einem Quotenübergang, was nach § 7 Abs. 1 ZAV auch nicht zulässig wäre, da seit dem Inkrafttreten der ZAV Teilflächenreferenzmengen flächengebunden durch Vereinbarung nicht mehr übergehen könnten. Schließlich habe auch der BGH bereits in seinem Urteil vom 26.4.1991 entschieden, dass eine Milchreferenzmenge - zivilrechtlich betrachtet - nicht zu den mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen Rechten im Sinne von § 96 BGB zähle.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Er macht im wesentlichen geltend, dass eine Referenzmengenübertragung auf den Kläger schon deshalb nicht in Betracht komme, weil dieser kein Milcherzeuger sei. Demgemäß komme es auf alle anderen Fragen nicht an; es fehle an dem gebotenen Rechtsschutzinteresse, da feststehe, dass jedenfalls dem Kläger der begehrte Referenzmengenübergang nicht bescheinigt werden könne.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 6.4.2005 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte den Rechtsstreit dem Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Klage kann keinen Erfolg haben. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in eigenen Rechten verletzt. Die vom Kläger erstrebte Referenzmengenübertragung ist rechtlich unzulässig.
Maßgebende Rechtsgrundlagen für die angefochtenen Bescheide bzw. den vom Kläger erstrebten Referenzmengenübergang sind die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates der EU vom 28.12.1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt Nr. L 405 vom 31.12.1992), die Verordnung über die Aufgaben im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV) sowie die Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom 12.1.2000.
Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 hat folgenden Wortlaut:
„(2) Ist bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich oder liegt ein rechtlich gleichgelagerter Fall vor und wurde zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung getroffen, so werden die verfügbaren Referenzmengen der betreffenden Betriebe nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen, die sie übernehmen.“
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem zur Rechtssache C-401/99 ergangenen Urteil vom 20.6.2002 (EuGHE I 2002, 5775) Folgendes entschieden:
„Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor ist so auszulegen, dass bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags über einen Milchwirtschaftsbetrieb die vollständige oder teilweise Übertragung der daran gebundenen Referenzmenge auf den Verpächter nur dann möglich ist, wenn dieser die Eigenschaft eines "Erzeugers" im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c dieser Verordnung hat oder im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt. Für die Zuteilung der relevanten Referenzmengen an die Verpächter gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 reicht es aus, dass diese im vorgenannten Zeitpunkt nachweisen, dass sie konkrete Vorbereitungen dafür treffen, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines "Erzeugers" im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c dieser Verordnung auszuüben.“
Danach setzt der Referenzmengenübergang auf den Verpächter grundsätzlich voraus, dass entweder der Verpächter, an den der verpachtete Betrieb oder die verpachteten Flächen zurückfallen, oder aber der neue Pächter, an den der Verpächter die Pachtsache alsbald wieder verpachtet, selbst Milcherzeuger ist. In Folge der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften haben auch die nationalen Gerichte einhellig dieses Erfordernis einer Referenzmengenübertragung auf den Verpächter zur Grundlage ihrer Entscheidungen gemacht (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 18.12.2003 - 3 C 48/02 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 138; BGH, Urt. v. 11.7.2003 - V ZR 276/02 - RdL 2003, 279; Nds. OVG, Urt. v. 29.1.2003 - 10 LB 111/01). Der BGH hat dazu in seinem Urteil vom 11.7.2003 ausgeführt:
„Die rechtliche Zuordnung einer verpachteten Referenzmenge bei Beendigung des Pachtvertrags ist in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405 vom 31. Dezember 1992, S. 1) geregelt. Danach werden in den Fällen, in denen bei der Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich ist oder ein rechtlich gleichgelagerter Fall vorliegt und zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung getroffen wurde, die verfügbaren Referenzmengen der betreffenden Betriebe nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen, die sie übernehmen. Diese nach Art. 249 Abs. 2 Satz 2 des EG-Vertrages (EG in der Fassung des Vertrages von Amsterdam, BGBl. 1998 II S. 386, vormals Art. 189 Abs. 2 Satz 2 EG) in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende Bestimmung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/99 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 73) keine Änderung erfahren hat, ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache Thomsen so auszulegen, daß bei der Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags über einen Milchwirtschaftsbetrieb die vollständige oder teilweise Übertragung der daran gebundenen Referenzmenge auf den Verpächter nur dann möglich ist, wenn dieser die Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne des Art. 9 lit. c der Verordnung Nr. 3950/92 (aaO) hat oder im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt; dabei reicht es für die Zuteilung der relevanten Referenzmengen an die Verpächter aus, daß sie bei Pachtvertragsende nachweisen, konkrete Vorbereitungen dafür zu treffen, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Erzeugers auszuüben (EuGH, Urt. v. 20. Juni 2002, Rs. C-401/99, Thomsen, Slg. 2002, I-5775; ebenso OVG Schleswig,RdL 2002,330, 331; VG Oldenburg, RdL 2003, 80, 81). Zwar ist der Europäische Gerichtshof in der vorgenannten Entscheidung von dem in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3950/92 (aaO) enthaltenen Grundsatz der Flächenbindung der Referenzmengen ausgegangen, der auch nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1256/99 (aaO) vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch die Mitgliedstaaten (Art. 8a lit. b der Verordnung Nr. 3950/92 [aaO]) weitergilt. Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, kann jedoch für die nach Art. 8, 4. Spiegelstrich der Verordnung Nr. 3950/92 (aaO) alter Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 2a der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994, BGBl. I S. 586) zulässige flächenlose Überlassung von Referenzmengen nichts anderes gelten (Günther, AgrarR 2002, 305, 307). Denn aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch folgt, daß einem Landwirt eine Referenzmenge nur dann eingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat (EuGH, aaO, Slg. 2002, I-5775, Rdn. 32; ebenso EuGH, Urt. v. 15. Januar 1991, Rs. C-341/89, Ballmann, Slg. 1991, I-25 Rdn. 9; EuGH, Urt. v. 20. Juni 2002, Rs. C-313/99, Mulligan, Slg. 2002, I-5719 Rdn. 30). Dies schließt die Rückübertragung einer verpachteten Referenzmenge auf einen Verpächter ohne Erzeugereigenschaft in den Fällen der flächengebundenen und auch der flächenlosen Verpachtung aus. Gerade wenn die Referenzmenge zum alleinigen Gegenstand des Pachtvertrags gemacht worden ist, besteht die Gefahr, daß sie der Verpächter nach erfolgter Rückübertragung nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet, aus ihr - sei es durch erneute Verpachtung, sei es durch Veräußerung - einen finanziellen Vorteil zu ziehen. Dies zu verhindern, ist Hauptziel des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92 (EuGH, aaO, Slg. 2002, I-5775 Rdn. 45; vgl. auch EuGH, Urt. v. 13. April 2000, Rs. C-292/97, Karlsson, Slg. 2000, I-2737 Rdn. 57; EuGH, aaO, Slg. 2002, I-5719 Rdn. 30). Es kann in jedem Fall nur dann erreicht werden, wenn der die Referenzmenge zurücknehmende Verpächter selbst aktiver Milcherzeuger ist, dies unmittelbar nach der Rückübertragung wird oder die zurückgewährte Referenzmenge unverzüglich einem aktiven Milcherzeuger überläßt.“
Dieser Rechtsprechung folgt das erkennende Gericht. Demgemäß kommt eine Referenzmengenübertragung auf den Kläger und eine Verletzung seiner Rechte durch die angefochtenen Bescheide nicht in Betracht. Der Kläger war im maßgebenden Zeitpunkt selbst kein aktiver Milcherzeuger und würde dies auch nicht unmittelbar nach der Rückübertragung geworden sein und er hätte die ihm zurückgewährte Referenzmenge auch nicht unverzüglich einem aktiven Milcherzeuger überlassen.
Unbeschadet dessen hätte die Klage aber auch deshalb keinen Erfolg haben können, weil Frau H. I. unter dem 11.11.2002 als Bevollmächtigte der Frau G. eine vorbehaltslose Zustimmung zur endgültigen Übertragung der Referenzmenge auf den Beigeladenen erteilt und damit ihren Verzicht auf die Rückübertragung der ursprünglich ihr zustehenden Referenzmenge ausgesprochen hat. Diese Erklärung wirkt auf den Zeitpunkt des 30.3.2000 zurück. Ob Frau G. am 11.11.2002 noch Eigentümerin der Flächen oder Inhaberin der Referenzmenge gewesen war, ist dafür unerheblich. Im Übrigen macht sich die erkennende Kammer die Ausführungen der 2. Kammer in dem zur Sache 2 A 53/01 ergangenen Urteil vom 14.6.2002 zu eigen. - Auch auf diesem rechtlichen Gesichtspunkt stützte das Gericht seine Entscheidung.
Dass - entgegen der im Bescheid vom 18.11.2002 vertretenen Auffassung - ein rechtswirksamer Verzicht der Frau G. nicht bereits auf Grund der endgültigen Bezahlung des Kaufpreises in Verbindung mit der Erklärung vom 30.3.2000 erfolgt ist, erschließt sich bereits aus den Ausführungen im Urteil der 2. Kammer vom 14.6.2002. Ist die Verzichtserklärung bedingungsfeindlich, kann der Eintritt bzw. die Erfüllung der Bedingung nicht zur Wirksamkeit der Erklärung führen; die Erklärung ist und bleibt unwirksam.
Nach alledem kann die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Sie werden aus Billigkeit dem Kläger auferlegt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der - notwendig - Beigeladene hat sich erfolgreich am Verfahren beteiligt und hat sich mit seinem Klageabweisungsantrag auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.