Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 01.12.1998, Az.: 5 A 5080/98

Rechtmäßigkeit eines Vergnügungssteuerbescheides

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
01.12.1998
Aktenzeichen
5 A 5080/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 31861
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:1998:1201.5A5080.98.0A

Verfahrensgegenstand

Vergnügungssteuer

Das Verwaltungsgericht Braunschweig - 5. Kammer - hat
auf die mündliche Verhandlung am 01. Dezember 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hinselmann als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Gründe

1

I.

Die Beklagte berechnete dem Kläger mit Vergnügungssteuerbescheid vom 21.6.1996 für das von ihm in der Gaststätte "S." betriebene Dartspiel eine Vergnügungssteuer von 50,- DM monatlich für die Zeit vom 1.3.1996 bis 31.12.1996. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.3.1998, auf den Bezug genommen wird, zurück. Mit der am 31.3.1998 erhobenen Klage macht der Kläger im wesentlichen geltend, beim Dartspiel würden sportliche Aspekte den spielerischen überwiegen.

2

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1998 aufzuheben.

3

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

4

Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide.

5

Hinsichtlich des übrigen Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

6

II.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

7

Die Beklagte berechnet dem Kläger mit Recht nach §1 Ziff. 5 i.V.m. §9 Abs. 1 d der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wolfsburg vom 27.11.1985 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 27.10.1993 (in Kraft seit dem 1.1.1994) für das von ihm in der Gaststätte ... betriebene Dartspiel eine Vergnügungssteur von 50,- DM monatlich.

8

Nach §1 Nr. 5 der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 27.11.1985 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 27.10.1993, gegen deren Gültigkeit insoweit keine Bedenken bestehen, erhebt die Stadt Vergnügungssteuer u.a. für ... das Betreiben von Unterhaltungsspielen in Gaststätten ... Hierzu gehört das von dem Kläger aufgeteilte Dartspiel. Der Umstand, daß ein Spiel auch eine sportliche Betätigung darstellt oder darstellen kann, steht der Annahme eines vergnügungssteuerpflichtigen Tatbestandes nicht entgegen. Sport und Spiel schließen sich - jedenfalls beim Dartspiel in der Gaststätte - grundsätzlich nicht aus.

9

Im übrigen wird von einer weiteren Darstellung der Entsheidungsgründe abgesehen und der Begründung des Widerspruchsbescheides gefolgt (§117 Abs. 5 VwGO).

10

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §154 Abs. 1 VwGO und die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §167 VwGO i.V.m. §§708 Nr. 11, 711 ZPO.

11

Rechtsmittelbelehrung

12

Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen worden ist.

13

...

Hinselmann