§ 6 NArchtG - Befähigung aufgrund eines Studienabschlusses und einer berufspraktischen Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77210
(1) Die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 besitzt, wer
- 1.
ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium an einer deutschen Hochschule gemäß den Anforderungen des Absatzes 2 sowie den Leitlinien zu den Ausbildungsinhalten (Anlage) erfolgreich abgeschlossen hat oder
- 2.
ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Bildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, das einem Studium nach Nummer 1 gleichwertig ist,
und danach eine berufspraktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung gemäß den Anforderungen der Absätze 3 und 4 absolviert hat.
(2) 1In der Fachrichtung Architektur muss die Regelstudienzeit mindestens vier Studienjahre betragen. 2In den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung muss die Regelstudienzeit mindestens drei Studienjahre betragen.
(3) 1Die berufspraktische Tätigkeit muss mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, absolviert worden sein, auf den während des Studiums der jeweiligen Fachrichtung erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufgebaut und den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den wesentlichen Teilen der jeweiligen Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 6 ermöglicht haben. 2Sie kann auch im Ausland absolviert worden sein. 3Die berufspraktische Tätigkeit ist nachzuweisen durch Vorlage eigener Arbeiten und durch Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die dabei erworbenen berufspraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erkennen lassen.
(4) 1Als Teil der berufspraktischen Tätigkeit müssen mindestens acht eintägige Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themengebieten besucht worden sein:
- 1.
öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens,
- 2.
zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens,
- 3.
Planungs- und Baupraxis sowie
- 4.
Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens.
2Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" ist der Besuch von zwei Veranstaltungen je Themengebiet und für die Eintragung mit einer anderen Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 der Besuch von einer Veranstaltung je Themengebiet und vier weiteren Veranstaltungen erforderlich.
(5) 1Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" muss die berufspraktische Tätigkeit zusätzlich unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder einer Architektenkammer absolviert worden sein, die überwacht hat, dass die berufspraktische Tätigkeit Absatz 3 Satz 1 entspricht. 2Für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" darf bis zu einem Jahr der berufspraktischen Tätigkeit bereits nach Abschluss eines dreijährigen Studiums absolviert worden sein. 3Das Nähere zu den Inhalten der berufspraktischen Tätigkeit, zu den Anforderungen an die Aufsichtsführung sowie zu den Unterlagen nach Absatz 3 Satz 3 kann die Architektenkammer durch Satzung regeln. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Eintragung mit der Berufsbezeichnung "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner".
(6) 1Auf Antrag einer Absolventin oder eines Absolventen, die oder der die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, stellt die Architektenkammer fest, ob eine geplante oder begonnene berufspraktische Tätigkeit geeignet ist, den Erwerb der in Absatz 3 Satz 1 genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu ermöglichen und die sonstigen in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Voraussetzungen zu erfüllen. 2Das Nähere kann die Architektenkammer durch Satzung regeln; dies gilt nicht für Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung.