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§ 48 NPersVG - Amtszeit und Geschäftsführung der Stufenvertretungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) 1Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 22 bis 41 entsprechend. 2Abweichend von § 39 Abs. 3 Satz 3 sind für Stufenvertretungen unter Berücksichtigung der Zahl der Beschäftigten des jeweiligen Geschäftsbereichs in der Regel freizustellen bei regelmäßig

300 bis 600 Beschäftigten1 Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigten2 Mitglieder,
bis 10.000 Beschäftigten
je weitere angefangene
1.000 Beschäftigte
weitere Mitglieder
zu einem Fünftel,
über 10.000 Beschäftigten
je weitere angefangene
2.000 Beschäftigte
weitere Mitglieder
zu einem Fünftel.

3Die Höchstzahl der Freistellungen beträgt fünf. 4Es können mehrere Teilfreistellungen zusammengefaßt werden.

(2) Ist eine Stufenvertretung aufgelöst oder ihre Wahl mit Erfolg angefochten, so bestellt die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, den Wahlvorstand.