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§ 48 NPersVG - Amtszeit und Geschäftsführung der Stufenvertretungen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 22 bis 41 entsprechend. Abweichend von § 39 Abs. 3 Satz 3 sind für Stufenvertretungen unter Berücksichtigung der Zahl der Beschäftigten des jeweiligen Geschäftsbereichs in der Regel freizustellen bei regelmäßig

300 bis 600 Beschäftigten1 Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigten2 Mitglieder,
bis 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 1.000 Beschäftigteweitere Mitglieder zu einem Fünftel,
über 10.000 Beschäftigten je weitere angefangene 2.000 Beschäftigteweitere Mitglieder zu einem Fünftel.

Die Höchstzahl der Freistellungen beträgt fünf. Es können mehrere Teilfreistellungen zusammengefaßt werden.

(2) Ist eine Stufenvertretung aufgelöst oder ihre Wahl mit Erfolg angefochten, so bestellt die Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, den Wahlvorstand.