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  • ab 01.08.2013 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VV-Verw-eigPrüf-Verm

Bibliographie

Titel
Durchführungsbestimmungen zu den Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen nach Anlage A zum TV-L (Entgeltordnung) - Messgehilfen im Fachbereich Vermessungswesen - (VV-Verw-eigPrüf-Verm)
Amtliche Abkürzung
VV-Verw-eigPrüf-Verm
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20462

1.
Zur Durchführung der Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen der Messgehilfen nach Anlage A zum TV-L (Entgeltordnung zum TV-L) vom 12.10.2006, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 9.3.2013, - Vorbemerkung Nr. 7 zu Teil III, Anhang zu Teil III Abschn. III - wird für den Fachbereich Vermessungs- und Liegenschaftswesen Folgendes bestimmt:

1.1
Zu Nummer 1 (Allgemeines)

Die erfolgreich abgelegte Prüfung ist für Beschäftigte im Vermessungswesen (Nummer 3.8 der Entgeltordnung zum TV-L) Voraussetzung für die Eingruppierung in EntgeltGr. 5 bzw. 6.

1.2
Zu Nummer 2 (Zulassungsantrag)

Die Dienststelle meldet die Beschäftigte oder den Beschäftigten dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zur Prüfung.

Die Dienststellen haben sicherzustellen, dass dem Prüfling die erforderlichen Fachkenntnisse der in Nummer 4 der Richtlinie gestellten Prüfungsanforderungen vermittelt werden.

1.3
Zu Nummer 3 (Prüfungsausschuss)

Der Prüfungsausschuss für die verwaltungseigene Prüfung der Messgehilfen wird beim LGLN eingerichtet. Die Mitglieder sind von diesem widerruflich zu bestellen und müssen für die Abnahme der Prüfung sachkundig sein.

Er setzt sich zusammen aus:

  1. a)

    einer oder einem Vorsitzenden,

  2. b)

    einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, jeweils mit den Voraussetzungen für den Zugang zur Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste - Fachbereich Vermessungs- und Liegenschaftswesen - oder vergleichbaren Beschäftigten und

  3. c)

    einer Beisitzerin oder einem Beisitzer mit erfolgreich abgelegter verwaltungseigener Prüfung für Messgehilfen.

Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Alle mit den Prüfungsvorgängen befasste Personen haben Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

1.4
Zu Nummer 4 (Prüfungsanforderungen)

Für die Abnahme der praktischen Prüfung ist eine geeignete, in der Regel noch auszuführende Vermessung vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses als Prüfungsvermessung auszuwählen. Darin nicht vorkommende zu prüfende Tätigkeiten sind ggf. praxisgerecht einzufügen. An der praktischen Prüfung sollen nicht mehr als zwei Prüflinge teilnehmen.

Der Prüfling soll sein praktisches Können dadurch nachweisen, dass er umsichtig und gewissenhaft mit Vermessungsinstrumenten und -geräten umgeht und die Arbeiten zuverlässig ausführt. Eine Prüfung sämtlicher gebräuchlicher Handgriffe und Fertigkeiten sowie Fachkenntnisse ist nicht erforderlich.

Die praktische Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus.

1.5
Zu Nummer 5 (Weitere Vorschriften)

Die Prüfung ist nicht öffentlich.

Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind neben dem Gesamteindruck Geschicklichkeit sowie Sorgfalt des Prüflings und die Genauigkeit des Ergebnisses zu berücksichtigen.

Ein Prädikat über das Ergebnis der Prüfung ist nicht zu vergeben. Es ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 1 und ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen.