§ 34 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die Landwirtschaftskammer steht hinsichtlich der Angelegenheiten, die nicht zu den Auftragsangelegenheiten gehören, unter der Rechtsaufsicht und bei der Erledigung der Auftragsangelegenheiten unter der Fachaufsicht des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums (Aufsichtsbehörde). Abweichend von Satz 1 obliegt die Rechtsaufsicht in Angelegenheiten der Berufsbildung dem Kultusministerium. Gehört eine Auftragsangelegenheit zum Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums, so übt dieses insoweit die Fachaufsicht über die Landwirtschaftskammer aus.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Auskünfte über einzelne Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer verlangen. Die Sitzungen der Kammerversammlung und des Vorstandes sind der Aufsichtsbehörde unter Übersendung der Tagesordnung anzuzeigen. Vertreter der Aufsichtsbehörde können verlangen, in der Sitzung jederzeit gehört zu werden.