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§ 35 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse von Organen der Landwirtschaftskammer, die das Recht verletzen, mit der Wirkung beanstanden, dass

  1. 1.
    die Beschlüsse nicht ausgeführt werden dürfen und
  2. 2.
    Maßnahmen, die auf Grund des beanstandeten Beschlusses bereits getroffen worden sind, binnen angemessener Frist rückgängig zu machen sind.

(2) Erfüllt die Landwirtschaftskammer eine gesetzliche Aufgabe oder Pflicht nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Landwirtschaftskammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.