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§ 36 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Soweit die in § 35 bestimmten Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Landwirtschaftskammer die erforderlichen Anordnungen selbst treffen oder einen Beauftragten bestellen, der bestimmte Aufgaben der Landwirtschaftskammer oder eines ihrer Organe wahrnimmt.

(2) Ist die Kammerversammlung dauernd beschlussunfähig oder ist mehr als die Hälfte der Sitze der gewählten Mitglieder nicht besetzt, kann die Aufsichtsbehörde die Kammerversammlung auflösen und unverzüglich Neuwahlen anordnen. Bis zum Zusammentritt der neuen Kammerversammlung fasst der Vorstand die erforderlichen Beschlüsse.