Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 34 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Landwirtschaftskammer steht unter der Rechtsaufsicht des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Bei der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten unterliegt die Landwirtschaftskammer auch der Fachaufsicht.

(2) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen Beschlüsse der Kammerversammlung über

  1. a)
    die Hauptsatzung und die jeweilige Beitragssatzung,
  2. b)
    neue Planstellen und Stellen sowie die Änderung bestehender Planstellen und Stellen für Beamte des höheren und des gehobenen Dienstes,(1)
  3. c)
    neue Stellen für Angestellte, die eine der Besoldung der Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes entsprechende tarifliche oder eine außertarifliche Vergütung erhalten; der Einrichtung neuer steht die höhere Einstufung vorhandener Stellen gleich.(2)

(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Auskünfte über einzelne Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer verlangen. Die Sitzungen der Kammerversammlung und des Vorstandes sind der Aufsichtsbehörde unter Übersendung der Tagesordnung anzuzeigen. Vertreter der Aufsichtsbehörde können verlangen, in der Sitzung jederzeit gehört zu werden.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Art. 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 (Nds. GVBl. S. 10, 11) (4) wird der Vollzug des § 34 Abs. 2 Buchst. b und c des Gesetzes über Landwirtschaftskammern für jedes der Haushaltsjahre 1999 und 2000 ausgesetzt.

(2) Red. Anm.:

Gemäß Art. 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 (Nds. GVBl. S. 10, 11) (4) wird der Vollzug des § 34 Abs. 2 Buchst. b und c des Gesetzes über Landwirtschaftskammern für jedes der Haushaltsjahre 1999 und 2000 ausgesetzt.