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§ 7 NGVFG - Wirkung der Programme

Bibliographie

Titel
Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Amtliche Abkürzung
NGVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

Die Finanzmittel nach § 1 Abs. 1 dürfen nur für Vorhaben nach § 2 verwendet werden, die in die Programme nach § 5 aufgenommen sind.