Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.05.1990, Az.: L 7 Ar 193/89
Arbeitnehmer; Vorruhestandsleistungen; Rentenversicherung; Lebensversicherung; Befreiend; Zuschuß; Zumutbarkeit; Fälligstellung; Altersversorgung; Wartezeit
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 08.05.1990
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 193/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1990:0508.L7AR193.89.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig 10.05.1989 - S 7 Ar 116/88
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 VRG
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b VRG
- § 2 Abs. 2 VRG
Amtlicher Leitsatz
Hat der ausgeschiedene Arbeitnehmer eine von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiende Lebensversicherung abgeschlossen, so erlischt der Anspruch auf Zuschuß gemäß § 5 Abs 1 Nr 2 VRG nicht, wenn dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten war, die Lebensversicherung vorzeitig auf das 63. Lebensjahr fällig zu stellen. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Lebensversicherung ist nicht zuzumuten, wenn hierdurch die geplante Altersversorgung des Arbeitnehmers insgesamt gefährdet würde. Das ist der Fall, wenn sich bei Herbeiführung der vorzeitigen Fälligkeit zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres die Leistungen aus der Lebensversicherung um 24,61 vH im Vergleich zur Fälligkeit im Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres vermindern würden und zudem der Arbeitnehmer mangels Erfüllung der Wartezeit keinen Anspruch auf flexibles Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie vor Vollendung des 65. Lebensjahres auch keinen Anspruch auf eine Zusatzversorgung aus einer Zusatzversorgungskasse hat.