Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.05.1990, Az.: L 7 Ar 47/89

Fahrkosten; Studienfahrt; Bundesanstalt für Arbeit; Kostenübernahme; Maßnahme; Berufsbildung; Bildungsmaßnahme

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
29.05.1990
Aktenzeichen
L 7 Ar 47/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1990:0529.L7AR47.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aurich 23.02.1989 - S 5 Ar 114/88

Amtlicher Leitsatz

Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) trägt nach § 45 AFG iVm § 39 AFG und §§ 14, 16 und 18 AFuU auch die Kosten, die durch die Teilnahme an einer Studienfahrt unmittelbar entstehen, die der Maßnahmeträger berechtigter Weise im Rahmen einer von der BA zu fördernden Maßnahme der beruflichen Bildung durchführt. Die BA hat nicht zu prüfen, ob eine rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfahrt besteht und ob ohne die Teilnahme das Ziel der Bildungsmaßnahme nicht erreicht werden kann.