Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.04.1990, Az.: L 7 S (Ar) 13/90
Beschwerde; Kostenbeschluß; Zulässigkeit; Berufung; Hauptsache; Kostenentscheidung; Selbständig; Nachprüfung; Prüfungsumfang
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 27.04.1990
- Aktenzeichen
- L 7 S (Ar) 13/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1990:0427.L7S.AR13.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade 05.12.1989 - S 6 Ar 244/88
Rechtsgrundlagen
- § 193 Abs. 1 Hs. 2 SGG
- § 172 Abs. 1 SGG
Amtlicher Leitsatz
1. Die Beschwerde gegen selbständige Kostenbeschlüsse nach § 193 Abs 1 Halbs 2 SGG ist nicht zulässig, wenn die Berufung gegen ein in der Hauptsache ergangenes Urteil nicht zulässig wäre.
2. Waren mehrere selbständige prozessuale Ansprüche Gegenstand des Rechtsstreits und demgemäß für die Kostenentscheidung des Sozialgerichts rechtserheblich, so ist die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den selbständigen Kostenbeschluß gesondert zu prüfen und danach zu beurteilen, ob die Berufung wegen des jeweiligen Anspruches zulässig wäre.
3. Soweit hiernach die Beschwerde zulässig ist, unterliegen der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht nur jene tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für die angefochtene Kostenentscheidung im Hinblick auf den betreffenden prozessualen Anspruch rechtserheblich gewesen sind.