Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 28.01.1992, Az.: 2 W 180/91
Antrag auf Eintragung eines Vermerks über eine Namensführung eines Ehepaars im Heiratsbuch; Anwendung von inländischem oder ausländischem Recht bei der Entscheidung über die Namensführung eines Spaniers mit einer Deutschen nach Eheschließung; Entscheidung über den Familiennamen eines Kindes bei Führung keines gemeinsamen Namens eines Ehepaars; Bestimmung des Geburtsnamen eines Kindes nach einem Personalsubstrat eines gewählten Familiennamen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 28.01.1992
- Aktenzeichen
- 2 W 180/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 18660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1992:0128.2W180.91.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG ... - 16.10.1991 - AZ: 8 T 545/91
- AG ... - AZ: 31 III 27/91
Rechtsgrundlagen
- § 1355 Abs. 2 BGB
- Art. 10 Abs. 2 EGBGB
- Art. 220 Abs. 5 EGBGB
Prozessführer
1. Herr ...
2. dessen Ehefrau Dr. ... geb. ... wohnhaft ebenda
Sonstige Beteiligte
1. Standesbeamter in ...
2. Stadt ... Der Oberstadtdirektor, ... als Standesamtsaufsicht,
3. Bezirksregierung ... als Obere Standesamtsaufsicht
In der Personenstandssache
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
durch
den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ...
den Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richterin am Landgericht ...
am 23. Januar 1992
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts ... vom 16. Oktober 1991 (Geschäftsnummer: 8 T 545/91) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ... ist spanischer Staatsangehöriger und die Antragstellerin Dr. ... geborene ... ist Deutsche. Die Antragsteller haben bei ihrer Eheschließung am 09.02.1990 gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht gewählt und den Geburtsnamen des Mannes nach § 1355 Abs. 2 BGB zum Ehenamen bestimmt. Der Geburtsname (und auch Familienname) des Antragstellers besteht nach spanischem Recht aus einem Doppelnamen, nämlich dem ersten Namen (apellido) seines Vaters und dem ersten Namen seiner Mutter. Entsprechend wurde im Heiratseintrag beurkundet, daß die Ehegatten den Ehenamen ... führen. Am 23.05.1991 haben die Antragsteller beantragt, die Eintragung im Heiratsbuch wegen Unrichtigkeit dahingehend zu berichtigen, daß der gemeinsame Familienname "..." lautet. Zur Begründung haben sie auf den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 04.10.1989 (NJW 1990, 634 ff.) Bezug genommen und meinen, daß danach nur der erste Teil des spanischen Namens des Ehemannes seiner Funktion nach dem deutschen Familiennamen entspreche, so daß dieses auch für den gemeinsamen Familiennamen gelten müsse. Antragsgemäß hat das Amtsgericht ... mit Beschluß vom 06.06.1991 angeordnet, daß die Eintragung im Heiratsbuch durch Beschreibung eines Vermerkes dahin zu berichtigen ist, daß die Ehegatten den Ehenamen ... führen. Gegen diesen ihr am 02.07.1991 zugestellten Beschluß hat die Stadt ... mit einem beim Amtsgericht ... am 05.07.1991 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht ... hat darauf mit Beschluß vom 16.10.1991 den Beschluß des Amtsgerichts ... aufgehoben und den Berichtigungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß, der den Antragstellern zunächst formlos am 01.11.1991 zugegangen ist und am 16.12.1991 zugestellt worden ist, haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluß des Landgerichts ... vom 16.10.1991 aufzuheben und den Beschluß des Amtsgerichts ... vom 06.06.1991 wieder herzustellen. Mit der Beschwerde verfolgen sie ihr Berichtigungsgesuch mit gleicher Begründung weiter.
Die weiters sofortige Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 47 Abs. 1, 49 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 Personenstandsgesetz (PStG) i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 FGG).
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Beschluß des Landgerichts ... vom 16.10.1991 hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung (§ 48 Abs. 1 PStG i.V.m. §§ 27 FGG, 550 ZPO) stand, denn für die beantragte Berichtigung des Heiratsbucheintrags besteht wegen fehlender Unrichtigkeit kein Anlaß.
Da die Antragsteller durch Rechtswahl (Art. 10 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 EGBGB) den Ehenamen dem deutschen Recht unterworfen haben, waren sie nach § 1355 Abs. 2 BGB berechtigt, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten zum Ehenamen den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau zu bestimmen. Die Frage, nach welchem Recht zu bestimmen ist, wie der gewählte Geburtsname lautet, ist nach dem Personalstatut zu beurteilen (Art. 10 Abs. 1 EGBGB; MK-Birk, BGB, 2. Aufl. 1990, Art. 10 EGBGB, RZ 44; Massfeller/Hoffmann/Hepting/Gaaz, Personenstandsgesetz, Stand 1991, vor §§ 3 ff. PStG, § 13a EheG, RZ 189). Der Geburtsname des spanischen Ehemannes, der zum Ehenamen gewählt wurde, richtet sich nach spanischem Recht. Er lautet "...". Nach Art. 113 f. Cc (Codigo civil) i.V.m. Art. 53 ff. des spanischen Gesetzes über das Zivilregister vom 06.06.1957 und Art. 194 I des Dekrets vom 14.11.1958 über die Regeln für das Zivilregister (Texte: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Band VIII, Stichwort: "Spanien", III A 5, B 1, 2 und 3) hatte der in Spanien geborene Antragsteller das Recht, den ersten väterlichen und den ersten mütterlichen Familiennamen als Geburtsnamen zu tragen. Führt er - wie vorliegend - berechtigterweise beide Namen, so können nach vollzogener, beide Namen einbeziehender Namenswahl nach § 1355 Abs. 2 S. 1 BGB auch nur diese beide Namen als gemeinsamer Ehenamen beurkundet werden. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsteller bei der Namenswahl auch nur den väterlichen Familiennamen des Mannes als Geburtsnamen zum Ehenamen hätten bestimmen können.
Aus der Entscheidung des BGH NJW 1990 S. 634 ff. (dazu ablehnend Sturm, IPRax 1990, S. 99 ff.) ergibt sich nichts anderes. Der BGH hatte (nur) zu entscheiden, welchen Familiennamen ein Kind aus deutsch-spanischer Ehe trägt, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen und deshalb das Kind den Familiennamen des Vaters erhält (Art. 220 Abs. 5 S. 3 EGBGB). Die hier zu beurteilende Rechtsfrage unterscheidet sich von der dem BGH vorgelegten in zweierlei Hinsicht: Einmal kommt es nach dem von den Antragstellern gewählten deutschen Namensrecht (§ 1355 BGB) - zur Vermeidung von Mißbräuchen bewußt (Palandt-Diederichsen, 51. Aufl. 1992, § 1355 RZ 8) - auf den Geburtsnamen an, beim Namen des Kindes aber auf den Familiennamen. Vor allem aber ist die Entscheidung, welcher Name als Geburtsname anzusehen ist, nach dem Personalstatut desjenigen Ehegatten zu treffen, dessen Geburtsnamen sie nach § 1355 gewählt haben, hier also nach spanischem Recht. § 220 Abs. 5 EGBGB ist - anders als die Kollisionsnorm des Art. 10 Abs. 2 EGBGB - dagegen eine Sachnorm des deutschen Rechts (BGH a.a.O. H 3 m.w.N.) und deshalb nach deutschem Recht zu beurteilen, welche Funktion der spanischen "apellidos" dem deutschen Rechtsbegriff des Familiennamens entspricht. Nur diese Frage hat der BGH - ausdrücklich beschränkt auf den von ihm zu beurteilenden Fall, daß die Eltern in einer spanisch-deutschen Ehe keinen gemeinsamen Ehenamen führen - dahin entschieden, daß nur der erste Teil des spanischen Doppelnamens als Familiennamen nach deutschem Recht auf das Kind übergeht. Ob dies bei der Erklärung eines deutschen Ehegatten nach Art. 220 Abs. 4 EGBGB entsprechend gilt (so Massfeller/Hoffmann/Hepting/Gaaz, a.a.O., RZ 212 f.; Henrich, Internationales Familienrecht 1989, S. 46 Fußnote 56; Fritsche, StAZ 1990, S. 300 f.), kann hier dahinstehen, da diese Vorschrift wegen der getroffenen Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB nicht anwendbar ist. Daß sich danach für deutsch-spanische Ehepaare unterschiedliche Regelungen über den Familiennamen ergeben könnten, beruht auf den verschiedenen Wahlmöglichkeiten des deutschen Rechts und muß von Ehegatten bei ihrer Eheschließung bedacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13a FGG, 131 Abs. 1 KostO. Der Beschwerdewert war gem. §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung auf 5.000,00 DM festzusetzen.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.