Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.12.2020, Az.: 9 K 51/19

Anmeldung von Einkommensteuerforderungen zur Insolvenztabelle

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
09.12.2020
Aktenzeichen
9 K 51/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 70516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand

Streitig ist die Begründetheit von Widersprüchen des Klägers und Insolvenzschuldners gegen vom beklagten Finanzamt zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen wegen Einkommensteuer 2007 bis 2014.

Materiell-rechtlich streiten die Beteiligten über die Höhe der Betriebseinnahmen (Streitjahre 2007 bis 2013) und -ausgaben (Streitjahre 2010 bis 2014).

Der Kläger ist Inhaber eines gewerblichen Einzelunternehmens. Gegenstand dieses Unternehmens ist der Betrieb und die Vermarktung von verschiedenen Services im Bereich Mobil-Kommunikation und Internet sowie die Erstellung von Software für Kommunikationslösungen.

Im Juni 2007 gründete der Kläger zudem mit ... die X AG mit Sitz in G. Die Beteiligung des Klägers beträgt 30,36 %. Die X AG ist an der X Inc., Delaware (USA), gegründet im Mai 2008, beteiligt. Der Kläger ist Geschäftsführer (CEO) beider Unternehmen. Nach eigenen im Internet veröffentlichten Angaben ist die X Inc. Vermögensinhaber von Marken und Patenten und Betriebseinheit für alle X Dienstleistungen. Die X Inc., Delaware (USA), startete ihr operatives Geschäft im Januar 2009. Nach aktuell im Internet veröffentlichten Angaben verfügt die X Inc. lediglich über einen Arbeitnehmer. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung soll die X Inc. jedoch in den Streitjahren etwa 11 Arbeitnehmer gehabt haben (vgl. Sitzungsprotokoll vom 9. Dezember 2020).

Für die Jahre 2007 bis 2009 gab der Kläger Einkommensteuererklärungen beim Beklagten ab. Hier erklärte er Einkünfte aus der Tätigkeit als Unternehmensberater. Den Gewinn ermittelte er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für die Folgejahre bis 2014 gingen die Einkommensteuererklärungen erst verspätet beim Beklagten ein.

Im April 2012 wurde dem Kläger eine Prüfungsanordnung für den Veranlagungszeitraum 2010 bekanntgegeben. Aufgrund nachfolgender Prüfungsanordnungen vom 8. März 2013, 2. September 2013, 9. Juli 2014 sowie vom 29. August 2016 (betr. 2013, 2014) wurde die Betriebsprüfung erweitert und erstreckte sich u.a. auch auf Einkommensteuer 2007 bis 2014. Die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgte ebenfalls im April 2012.

Die Ermittlungen des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen und die Amtsbetriebsprüfungen ergaben, dass der Kläger mit diversen Firmen und Personen Leistungen abgerechnet, die Leistungen aber nicht erbracht hatte. Es handelte sich um Scheinrechnungen im Umfang von 398.340 €. Für das "Schreiben" dieser Scheinrechnungen erhielt der Kläger Provisionen und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Für die meisten Firmen räumte der Kläger ein, dass er die abgerechneten Leistungen nicht erbracht habe (vgl. im Einzelnen hierzu Tz. 13 des Betriebsprüfungsberichtes vom 20. Dezember 2016).

Hinsichtlich der Firmen C Engineering GmbH, T Investment GmbH, ... Ingenieurdienstleistungen e. K. und ... Werbung GbR waren jedoch nach Aussage des Klägers die Leistungen vollständig erbracht und die Zahlungen der Rechnungsbeträge vereinnahmt worden. Dies bestätigte der Kläger nochmals in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2020.

Nach dem Ergebnis der Außenprüfung wurden für die Jahre 2007 bis 2013 insoweit folgende (Brutto-)Betriebseinnahmen festgestellt, die bislang nicht bzw. nicht der Höhe nach steuerlich erfasst bzw. erklärt wurden (vgl. hierzu Anlage 2 des Betriebsprüfungsberichtes vom 20. Dezember 2016):

2007:98.044,10 €(netto: 82.390,00 €)
2008:54.525,80 €(netto: 45.820,00 €)
2009:126.479,15 €(netto: 106.285,00 €)
2010:48.766,20 €(netto: 40.980,00 €)
2011:88.609,49 €(netto: 74.461,76 €)
2012:22.907,50 €(netto: 19.250,00 €)
2013:20.194,00 €(netto: 16.969,00 €)

Die Betriebsprüfung ließ zudem in den nachgereichten Einkommensteuererklärungen 2013 und 2014 für die Marketingberatung des Klägers geltend gemachte Werbe- und Reisekosten (2013: Reisekosten i. H. v. 3.000 € und Fremdleistungen i. H. v. 1.900 €; 2014: Fremdleistungen i. H. v. 10.734,98 €) nicht zum Abzug zu ("Anlage ... Consulting 2013/2014" des BP-Berichts vom 20. Dezember 2016).

Nach durchgeführter Betriebsprüfung erließ der Beklagte u. a. am 17. Januar 2017 die entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2012 und die erstmaligen Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger Einsprüche ein. Er begehrte die Kürzung der Betriebseinnahmen um 50 % hinsichtlich der o. g. Rechnungsempfänger. Zur Begründung trug er vor, er habe Kenntnis von Vereinbarungen des Finanzamts mit den vorgenannten Firmen C Engineering GmbH, T Investment GmbH, ... Ingenieurdienstleistungen e. K. und ... Werbung GbR hinsichtlich der Höhe des Abzugs von Betriebsausgaben. Aufgrund dieser seien 50 % und mehr der vom Kläger in Rechnung gestellten Beträge als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben bei den Leistungsempfängern beurteilt worden. Aus diesem Grunde habe auch er nur 50 % der Einnahmen zu versteuern. Eine unterschiedliche Würdigung der jeweiligen Sachverhalte bei den Leistungsempfängern und bei ihm sei nicht nachvollziehbar. Es handele sich um eine widerstreitende Festsetzung.

Im Einspruchsverfahren gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 (jeweils vom 17. Januar 2017) legte der Kläger Reisekostenbelege über 11.052,48 € (2013) bzw. 5.364,73 € (2014) vor und begehrte den Abzug als Betriebsausgaben. Dem ist das Finanzamt mit geänderten Bescheiden vom 27. Januar 2017 nachgekommen. Der Abzug von weiteren Aufwendungen als Betriebsausgaben wurde nicht geltend gemacht. Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs für erklärte "Fremdleistungen" durch die Betriebsprüfung wurde nicht gerügt.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gingen zudem diverse Rechnungen der Firma X Inc. aus den Jahren 2010 bis 2012 ein. Nach der Behauptung des Klägers hatte die X Inc. Arbeitnehmer für Tätigkeiten des Einzelunternehmens des Klägers überlassen und diese Kosten in Rechnung gestellt. Der Kläger bat um entsprechende Berücksichtigung der in Rechnung gestellten Beträge als Betriebsausgaben.

Die Einsprüche hatten jedoch keinen Erfolg. Mangels Vorliegen eines Korrespondenzprinzips kam nach Auffassung des beklagten Finanzamtes eine Kürzung der Betriebseinnahmen nicht in Betracht. Nach den Angaben des Klägers seien die zu Grunde liegenden Leistungen jeweils vollständig erbracht worden und die in Rechnung gestellten Beträge auch in voller Höhe vereinnahmt worden. Eine Anerkennung der von der X Inc. in Rechnung gestellten Beträge als Betriebsausgaben komme weiterhin nicht in Betracht. Es bestünden erhebliche Zweifel an der betrieblichen Veranlassung der in Rechnung gestellten Beträge. Im Übrigen sei die Verrechnung mit Forderungen (Reisekosten) des Klägers nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Eine tatsächliche Zahlung der Rechnungsbeträge sei jedenfalls nicht erfolgt.

Aufgrund dessen wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2012 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 als unbegründet zurück. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Einspruchsbescheide vom 15. Dezember 2017 Bezug genommen.

Mit Anfechtungsklagen vom 16. Januar 2018 (Eingang bei Gericht 19. Januar 2018) und 15. März 2018, die bei Gericht unter den Az. 9 K 17/18 und 9 K 292/18 geführt wurden, wandte sich der Kläger gegen die vorgenannten Einspruchsbescheide vom 15. Dezember 2017.

Nachdem das beklagte Finanzamt mitgeteilt hatte, dass über das Vermögen des Klägers bereits am 18. Januar 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, teilte der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 14. Februar 2018 mit, dass die Klageverfahren nicht aufgenommen und nicht fortgeführt würden. Es werde dem Insolvenzschuldner (Kläger) anheimgestellt, "die Klageverfahren aus seinen unpfändbaren Einkommensanteilen weiter zu betreiben". Am 23. März 2018 legte der Kläger und Insolvenzschuldner gegen die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen des beklagten Finanzamts, im Einzelnen lfd. Nummern 13 bis 15, Widersprüche ein.

Mit Schriftsatz vom 15. März 2018 begründete der Kläger seine Klagen. Zur Begründung trug der im Wesentlichen Folgendes vor:

Eine Kürzung der Betriebseinnahmen sei im Streitfall gerechtfertigt. Der Beklagte habe die Nettobetriebsausgaben der Rechnungsempfänger C Engineering GmbH, T Investment GmbH, ... Ingenieurdienstleistungen e. K. und ... Werbung GbR wie folgt gekürzt:

2007:33.138,70 €
2008:15.120,60 €
2009:38.261,55 €
2010:18.113,40 €
2011:24.572,38 €
2012:6.352,50 €
2013:5.599,77 €

In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Ermittlungen gegen den Kläger wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingestellt worden seien. Dieses unterstreiche, dass die vom Beklagten vorgenommenen Kürzungen auf der Betriebsausgabenseite der Leistungsempfänger ungerechtfertigt gewesen seien. In jedem Fall müsse der Vorgang dann aber zu einer entsprechenden Kürzung der Betriebseinnahmen des Klägers führen (vgl. Klagebegründung im Schriftsatz vom 15. März 2018).

Auch die Kürzungen der Betriebsausgaben beim Kläger für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012 seien nicht gerechtfertigt. Die Leistungen aus den Rechnungen der X Inc. an den Kläger seien von Mitarbeitern der US-Firma X Inc., erbracht worden. Hierfür sei dem Kläger durch den Beschluss des Aufsichtsrates eine Genehmigung erteilt worden. Darüber hinaus habe der Kläger im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Beklagten von zwei Mitarbeitern Erklärungen erhalten, dass diese Aufgaben erledigt und die Mitarbeiter für ihn tätig geworden seien. Diese Leistungen habe der Kläger u. a. den Firmen C GmbH und ... GmbH in Rechnung gestellt. Der Kläger begehre die vollständige Anerkennung der Rechnungen der X Inc. als Betriebsausgaben. Die in Rechnung gestellten Beträge seien mit seinen Reisekosten verrechnet worden. Der Kläger sei sowohl Vorstand bei der X Inc. als auch Vorstand bei deren Mehrheitsgesellschafterin, der X AG, mit Sitz in G. Aufgrund dieser Konstellation habe der Kläger beschlossen, die entsprechend vorliegenden Rechnungen mit den betrieblichen Reisekosten seines Einzelunternehmens zu verrechnen. Eine weitere Begründung liege darin, dass das Geschäft der X Inc. überwiegend in den USA abgewickelt werde. Hinsichtlich seiner Legitimation verwies der Kläger auf eine einmalige schriftliche Zustimmung zu Maßnahmen der einzigen Direktorin von X Inc. vom 1. Juli 2009 sowie zwei Bestätigungen über die Mitarbeit von Personen der X Inc. bei Projekten des Klägers.

Im Einzelnen begehrte der Kläger lt. schriftlicher Klarstellung am 19. Oktober 2018 den Abzug von folgenden Betriebsausgaben:

2010:32.000,00 €
2011:60.745,75 €
2012:63.500,00 €
2013:4.900,00 €
2014:10.734,98 €.

Der Beklagte nahm hierzu wie folgt Stellung: In der Sache seien die Klagen unbegründet. Die von der X Inc. in Rechnung gestellten Beträge seien nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, da ein tatsächlicher Abfluss nicht erfolgt sei und die betriebliche Veranlassung sowie auch die Verrechnung mit Forderungen des Klägers nicht glaubhaft gemacht worden sei. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungspauschalen als Betriebsausgabe für die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer bei der amerikanischen Firma könne nicht gewährt werden, weil auch insoweit eine betriebliche Veranlassung mit dem Einzelunternehmen nicht nachgewiesen worden sei. Der Kläger sei in den Streitjahren aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der X Inc. des Öfteren in die USA gereist. Die vom Kläger abgerechneten Reisekosten stimmten nicht mit den tatsächlichen Aufenthalten in den USA überein. Der Kläger habe sich nach den Ermittlungen des Finanzamtes in 2010 an 279 Tagen und in 2011 an 214 Tagen in den USA aufgehalten. Nach eigener Aussage habe er einen Anspruch auf Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungspauschalen in Höhe der deutschen Pauschalbeträge gegenüber der X Inc. gehabt. Entsprechende Vereinbarungen seien jedoch trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden.

Im Anschluss an eine mündliche Verhandlung am 6. Februar 2019 u. a. in den Sachen 9 K 17/18 und 9 K 292/18, die mit einer Vertagung endete, wies der Berichterstatter mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019 die Beteiligten darauf hin, dass nach Aktenlage die Klage in dem Verfahren 9 K 17/18 ausweislich des Eingangsstempels am 19. Januar 2018 bei Gericht eingegangen und damit erst an diesem Tag anhängig geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das Insolvenzverfahren jedoch bereits eröffnet gewesen (Tag der Eröffnung: 18. Januar 2018) mit der Folge, dass der Kläger selbst am 19. Januar 2018 diese Klagen und später auch die Klagen zu dem Az. 9 K 292/18 nicht mehr habe erheben können. Er sei infolge der Insolvenz nicht mehr prozessführungsbefugt (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 26. Juli 2004 X R 30/04, BFH/NV 2004, 1547). Allein der Insolvenzverwalter habe diese Klageerhebungen genehmigen können (Hinweis auf BFH-Urteil vom 22. Januar 1997 I R 101/95, BStBl. II 1997, 464). Eine solche Genehmigung liege dem Gericht nicht vor. Wohl in der Annahme, die Klagen seien wirksam erhoben worden, habe der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 14. Februar 2018 dem Gericht gegenüber erklärt, die Klageverfahren nicht aufzunehmen. Gegenüber dem Gericht habe der Insolvenzverwalter klargestellt, dass er die anhängigen Klagen auch in keinem Fall genehmige. Die weitere Aussage des Insolvenzverwalters in dessen Schreiben vom 14. Februar 2018, "es werde dem Insolvenzschuldner anheimgestellt, die Klageverfahren aus seinem unpfändbaren Einkommensanteilen weiter zu betreiben", könne nicht als "Freigabe" gewertet werden. Eine solche Freigabe des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter mit der Folge der Aufnahmebefugnis des Schuldners komme nur in Betracht, wenn es sich um einen sog. Aktivprozess über einen zur Vermehrung der Teilungsmasse dienenden Anspruch oder um einen Passivprozess der in § 86 der Insolvenzordnung (InsO) bezeichneten Art handele (etwa Aussonderung oder abgesonderte Befriedigung). Bei der Verfolgung von Steuerforderungen bzw. Haftungsansprüchen durch das Finanzamt liege dagegen ein Passivprozess vor, auch wenn der spätere Schuldner den jeweiligen Bescheid mit der Klage angegriffen habe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 7. März 2006 VII R 11/05, BStBl. II 2006, 573; Gosch, Kommentar zur AO/FGO, § 251 AO Rz. 59). Da kein Passivprozess i. S. d. § 86 InsO vorliege, könne eine zulässige Freigabe nicht erfolgen. Im Ergebnis hätten die vorstehenden Ausführungen zur Folge, dass die vorliegenden Anfechtungsklagen Az. 9 K 17/18 und 9 K 292/18 wegen fehlender Prozessführungsbefugnis unzulässig seien und blieben. Sie könnten nach Überzeugung des Senats unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in eine Zulässigkeit hineinwachsen.

Darüber hinaus wies der Berichterstatter die Beteiligten auf die insolvenzrechtliche Rechtslage wie folgt hin: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - vor Klageerhebung und noch während des Laufes der Klagefrist - habe zur Folge, dass die laufenden Klagefristen gemäß § 240 der Zivilprozessordnung - ZPO - analog für die Dauer des Insolvenzverfahrens unterbrochen seien (Hinweis auf Gosch, Kommentar zur AO/FGO, § 251 AO Rz. 59). Im Streitfall habe der Insolvenzschuldner jedoch allein den Steuerforderungen des Finanzamts widersprochen. Widerspreche der Insolvenzschuldner der Forderungsanmeldung des Finanzamts (§ 174 InsO) gemäß § 178, § 184 InsO, lägen Steuerbescheide als vollstreckbare Schuldtitel vor, so dass nach § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO in der seit 1. Juli 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (BGBl I 2007, 509) der Insolvenzschuldner nach seinem Widerspruch das Verfahren - soweit es bereits anhängig war - aufnehmen müsse (Hinweis auf BFH, Beschluss vom 29. August 2018 XI R 57/17, BFH/NV 2019, 7). Auch in diesem Fall werde die materielle Rechtmäßigkeit der Primärschuld gegenüber dem Insolvenzschuldner geklärt, der dabei Einwendungen vorbringen könne. Eine Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens komme vorliegend jedoch nicht Betracht, da keine zulässig erhobenen Klagen anhängig seien.

§ 184 Abs. 2 Satz 1 InsO verpflichte den Insolvenzschuldner aber, seinen Widerspruch binnen einer Frist von einem Monat zu verfolgen. Gemäß § 184 Abs. 2 Satz 2 InsO gelte der Widerspruch nach fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist als nicht erhoben.

In der vorliegenden Verfahrenssituation könne der Insolvenzschuldner seine Widersprüche nur durch Einlegen des jeweils zulässigen Rechtsmittels - hier der Klage - verfolgen (Hinweis auf Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, Schreiben vom 28. April 2017 44-S 0550-76, juris). Dabei handele es sich dann aber nicht um eine Anfechtungsklage, sondern um eine Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass die Widersprüche rechtmäßig seien.

Eine solche Feststellungsklage - die an das FG zu richten wäre - habe der Insolvenzschuldner nach Aktenlage nach Erhebung seiner Widersprüche nicht erhoben. Da die Monatsfrist des § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO bereits abgelaufen sei, sei fraglich, ob eine solche Feststellungsklage noch erhoben werden könne. Die Monatsfrist des § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO sei keine Notfrist. Auch bei unverschuldeter Fristversäumnis komme eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht (Hinweis auf Karsten Schmidt, Kommentar zur InsO, § 184 Rz. 8). Etwas Anderes gelte ggf., wenn das Insolvenzgericht den Insolvenzschuldner nicht gemäß § 184 Abs. 2 Satz 3 InsO auf die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen habe. Hier könne § 186 InsO entsprechend anzuwenden sein (Hinweis auf Karsten Schmidt, Kommentar zur InsO, § 184 Rz. 8).

Dieses Hinweisschreiben des Berichterstatters ging sowohl an die Beteiligten als auch an das Amtsgericht ..., Insolvenzgericht. Das Insolvenzgericht holte daraufhin den bislang unterbliebenen Hinweis gemäß § 184 Abs. 2 Satz 3 InsO, wonach der erhobene Widerspruch innerhalb einer Frist von einem Monat mit den allgemein zulässigen rechtlichen Mitteln zu verfolgen ist, mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019, zugegangen dort am 15. Februar 2019, gegenüber dem Prozessvertreter des Klägers nach.

Am 23. Februar 2019 hat der Kläger daraufhin bei Gericht die vorliegende Klage auf Feststellung der Begründetheit seiner Widersprüche gegen die vom Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen mit den lfd. Nrn. 13 - 15 erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Monatsfrist des § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO wegen unterbliebenen Hinweises auf die Folgen einer Fristversäumnis gemäß § 184 Abs. 2 Satz 3 InsO gestellt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nach den Angaben in der Klageschrift vorsorglich auch noch beim Insolvenzgericht gestellt worden.

Das Insolvenzgericht hat dem Kläger und Insolvenzschuldner mit Schriftsatz vom 27. März 2019 auf seinen dort gestellten Wiedereinsetzungsantrag hin mitgeteilt, dass die streitbefangenen Widersprüche eingetragen blieben und das Insolvenzgericht davon ausgehe, dass mit der Klageerhebung beim Finanzgericht die Verfolgung der Widersprüche innerhalb der Monatsfrist des § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO, die erst ab dem Zeitpunkt der nachgeholten Belehrung gemäß § 184 Abs. 2 Satz 3 InsO zu laufen beginne, erfolgt sei. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedürfe es in diesem Fall daher nicht.

Im vorliegenden Klageverfahren begehrt der Kläger letztlich noch die Feststellung der Begründetheit seiner Widersprüche vom 23. März 2018 im schriftlichen Verfahren vor dem Amtsgericht ... - Insolvenzverfahren mit dem Az. ... - gegen die vom beklagten Finanzamt angemeldeten Forderungen wegen Einkommensteuer 2007 bis 2014 zur Insolvenztabelle. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage, soweit sie sich entsprechend der Klageschrift und dem Klageantrag zunächst auch noch auf die Feststellung der Begründetheit weiterer Widersprüche gegen angemeldete Steuerforderungen des Finanzamtes bezogen hat, zurückgenommen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 9. Dezember 2020).

Zur inhaltlichen Begründung der Feststellungsklage verweist der Kläger auf die Klagebegründung im Schriftsatz vom 15. März 2018 zu den vormaligen Anfechtungsklagen. Es sei nicht gerechtfertigt, die Betriebsausgaben bei den einzelnen Leistungsempfängern um 33% bis 50% zu kürzen und gleichwohl beim Kläger die entsprechenden Betriebseinnahmen in voller Höhe der Besteuerung zu unterwerfen.

Mit Schriftsatz vom 16. November 2020 hat der Kläger zudem erstmals geltend gemacht, hinsichtlich der Differenzbeträge handele es sich um schenkungsteuerliche Vorgänge, die einkommensteuerlich daher ohne Bedeutung seien.

Zudem hat der Kläger zunächst - wie zuvor - die Versagung des Betriebsausgabenabzugs gerügt, und zwar in folgender Höhe:

2010:32.000,00 €
2011:60.745,75 €
2012:63.500,00 €
2013:4.900,00 €
2014:10.734,98 €.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Begehren jedoch eingegrenzt und auf den Abzug der Rechnungsbeträge der X Inc. in den Streitjahren 2010 bis 2012 beschränkt, und zwar der Höhe nach auf folgende Beträge:

2010:32.000,00 €
2011:37.000,00 €
2012:48.000,00 €

Dabei handele es sich um von der X Inc., Delaware (USA), bezogene Leistungen. Die Leistungen aus den Rechnungen der X Inc. an den Kläger seien von Mitarbeitern der US-Firma X Inc., erbracht worden. Hierfür sei dem Kläger durch den Beschluss des Aufsichtsrates eine Genehmigung erteilt worden. Darüber hinaus habe der Kläger im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Beklagten von zwei Mitarbeitern Erklärungen erhalten, dass diese Aufgaben erledigt und die Mitarbeiter für ihn tätig geworden seien. Diese Leistungen habe der Kläger u.a. den Firmen C GmbH und ... GmbH in Rechnung gestellt. Der Kläger begehre die vollständige Anerkennung der Rechnungen der X Inc. als Betriebsausgaben. Die in Rechnung gestellten Beträge seien mit seinen Reisekosten verrechnet worden. Der Kläger sei sowohl Vorstand bei der X Inc. als auch Vorstand bei deren Mehrheitsgesellschafterin, der X AG, mit Sitz in G. Aufgrund dieser Konstellation habe der Kläger beschlossen, die entsprechend vorliegenden Rechnungen mit den betrieblichen Reisekosten seines Einzelunternehmens zu verrechnen. Eine weitere Begründung liege darin, dass das Geschäft der X Inc. überwiegend in den USA abgewickelt werde. Hinsichtlich seiner Legitimation verwies der Kläger auf eine einmalige schriftliche Zustimmung zu Maßnahmen der einzigen Direktorin von X Inc. vom 1. Juli 2009 sowie zwei Bestätigungen über die Mitarbeit von Personen der X Inc. bei Projekten des Klägers. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 12. September 2019 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 16. November 2020 hat der Kläger schließlich zur Erfüllung der Auflage des Berichterstatters noch folgende Unterlagen zu den zum Abzug begehrten Betriebsausgaben eingereicht:

- Board-Beschluss der X Inc., Delaware

- Erklärungen von zwei Mitarbeitern der X Inc. über die Zusammenarbeit mit dem Kläger

- Liste über Anwesenheitstage des Klägers in den USA in den Jahren 2008 - 2014

- Kopien des Reisepasses des Klägers incl. Visa- und Einreisestempeln

- Rechnungen der X, Inc., Delaware, an den Kläger und Verrechnungsnachweise

Bezüglich der Einzelheiten zu diesen Unterlagen wird auf die mit Schriftsatz vom 16. November 2020 übersandten Anlagen Bezug genommen.

Unter Berücksichtigung seiner teilweisen Rücknahme der Klage und Einschränkung des Klagebegehrens in der der mündlichen Verhandlung

beantragt der Kläger noch (sinngemäß),

festzustellen, dass die Widersprüche vom 23. März 2018 im schriftlichen Verfahren zum Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers vor dem Amtsgericht ... gegen die Forderungen des Beklagten wegen Einkommensteuer 2007 bis 2014 begründet sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Einspruchsbescheide vom 15. Dezember 2017 sowie die Stellungnahmen in den bereits abgeschlossenen Klageverfahren 9 K 17/18 und 9 K 292/18.

Der Berichterstatter hat dem Kläger mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 u. a. aufgegeben, die geltend gemachten Betriebsausgaben in den Streitjahren 2010 bis 2014 betrags- und belegmäßig darzulegen und nachzuweisen. Zudem sollte die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen durch das Unternehmen der Marketingberatung und die Verausgabung der Kosten in den Streitjahren durch geeignete Unterlagen (Auftragsunterlagen, Zahlungsbelege, Kontoauszüge) nachgewiesen werden. Sofern Verrechnungen stattgefunden haben sollten, seien die Verrechnungsabreden/-verträge vorzulegen. Sofern darüber hinaus noch weitere Betriebsausgaben geltend gemacht werden sollten, würden dieselben Nachweisanforderungen gelten. Hierfür hat der Berichterstatter dem Kläger eine Ausschlussfrist gemäß § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 16. November 2020 gesetzt.

Das beklagte Finanzamt hat das Gericht auf Anfrage des Berichterstatters über den Verfahrensstand der Verfolgung seiner Widersprüche dort mit Schriftsatz vom 24./26. November 2020 unterrichtet. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist teilweise zulässig.

Soweit die am 23. Februar 2019 erhobene Feststellungsklage den Widerspruch gegen die Forderung des Beklagten wegen Einkommensteuer 2014 betrifft, ist sie unzulässig, im Übrigen zulässig.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung sein ursprüngliches Begehren auf steuerliche Anerkennung von weiteren Reisekosten/Kosten für Fremdleistungen als Betriebsausgaben im Streitjahr 2014 hat fallen lassen, ist das besondere Feststellungsinteresse entfallen (§ 41 Abs. 1 FGO). Der Kläger hat damit anerkannt, dass die entsprechende Steuerforderung in Gestalt der Steuerberechnung 2014 vom 5. Februar 2020 (4.328 €) zu Recht besteht.

Soweit sich die Feststellungsklage auf die noch streitbefangenen Forderungen des Beklagten wegen Einkommensteuer 2007 bis 2013 bezieht, ist sie zulässig.

Zunächst ist die erhobene Feststellungsklage insolvenzrechtlich geeignet, die insoweit erhobenen Widersprüche gegen diese angemeldeten Steuerforderungen sachgerecht zu verfolgen.

a. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18. Januar 2018 - vor Klageerhebung und noch während des Laufes der Klagefrist (Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2017) - hat zur Folge, dass die laufenden Klagefristen gemäß § 240 der Zivilprozessordnung - ZPO - analog für die Dauer des Insolvenzverfahrens unterbrochen sind (Gosch, Kommentar zur AO/FGO, § 251 AO Rz. 59). Im Streitfall hat der Kläger und Insolvenzschuldner jedoch allein den Steuerforderungen des Finanzamts widersprochen. Widerspricht der Insolvenzschuldner der Forderungsanmeldung des Finanzamts (§ 174 InsO) gemäß § 178, § 184 InsO, liegen Steuerbescheide als vollstreckbare Schuldtitel vor, so dass nach § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO in der seit 1. Juli 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (BGBl I 2007, 509) der Insolvenzschuldner nach seinem Widerspruch das Verfahren - soweit es bereits anhängig war - aufnehmen muss (vgl. BFH-Beschluss vom 29. August 2018 XI R 57/17, BFH/NV 2019, 7). Auch in diesem Fall wird die materielle Rechtmäßigkeit der Primärschuld gegenüber dem Insolvenzschuldner geklärt, der dabei Einwendungen vorbringen kann. Eine Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens kommt vorliegend jedoch nicht Betracht, da keine zulässig erhobenen Klagen anhängig sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO verpflichtet den Insolvenzschuldner aber, seinen Widerspruch binnen einer Frist von einem Monat zu verfolgen. Gemäß § 184 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt der Widerspruch nach fruchtlosem Ablauf der Monatsfrist als nicht erhoben.

In der vorliegenden Verfahrenssituation kann der Insolvenzschuldner seine Widersprüche nur durch Einlegen des jeweils zulässigen Rechtsmittels - hier der Klage - verfolgen (vgl. Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, Schreiben vom 28. April 2017 44-S 0550-76, juris). Dabei handelt es sich dann aber nicht um eine Anfechtungsklage, sondern um eine Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass die Widersprüche rechtmäßig sind.

Die im Streitfall vorliegende Feststellungsklage hat der Kläger und Insolvenzschuldner zwar erst am 23. Februar 2019 erhoben, also an sich nach Ablauf der Monatsfrist des § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO. Das Insolvenzgericht hat jedoch die Belehrung über die Folgen einer Fristversäumnis gemäß § 184 Abs. 2 Satz 3 InsO zunächst nicht vorgenommen und erstmalig mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019 nachgeholt. Das Insolvenzgericht hat dem Kläger und Insolvenzschuldner mit Schriftsatz vom 27. März 2019 auf seinen dort gestellten Wiedereinsetzungsantrag hin mitgeteilt, dass die streitbefangenen Widersprüche eingetragen blieben und das Insolvenzgericht davon ausgehe, dass mit der Klageerhebung beim Finanzgericht die Verfolgung der Widersprüche innerhalb der Monatsfrist des § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO, die erst ab dem Zeitpunkt der nachgeholten Belehrung gemäß § 184 Abs. 2 Satz 3 InsO zu laufen beginne, erfolgt sei. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedürfe es in diesem Fall daher nicht.

b. Auch verfahrensrechtlich ist die Feststellungsklage insoweit die zulässige und richtige Klageart.

Im Hinblick auf die Verfolgung seiner Widersprüche gegen die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen des beklagten Finanzamts wegen Einkommensteuer 2007 bis 2013 hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung über die Begründetheit seiner Widersprüche (§ 41 Abs. 1 FGO).

§ 41 Abs. 2 Satz 1 FGO spricht dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis oder Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage zwar ab, wenn er seine Rechte durch Gestaltungsklage oder Leistungsklage in der Zukunft verfolgen kann oder in der Vergangenheit hätte verfolgen können. Dadurch ist gewährleistet, dass die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Vorschriften über das Vorverfahren (§ 44 FGO) und über die Klagefrist (§ 47 FGO) nicht umgangen werden. Da der Kläger jedoch in der vorliegenden Verfahrenssituation keine Möglichkeit mehr hatte, sein Begehren durch Anfechtungsklagen zu verfolgen, ist vorliegend der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt und es besteht ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung.

Da die Feststellungsklage insoweit als das zulässige Rechtsmittel angesehen wird, kann der Senat in diesem Umfang die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Widersprüche überprüfen.

2. Soweit die Feststellungsklage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.

Der Beklagte hat die Einkommensteuerforderungen 2007 bis 2013 zu Recht dem Grunde und der Höhe nach zur Insolvenztabelle angemeldet. Die insoweit erhobenen Widersprüche des Klägers und Insolvenzschuldners sind unbegründet.

a. Eine Beschränkung der Höhe der zu versteuernden Betriebseinnahmen auf die Höhe der auf Seiten der Rechnungssempfänger zum Abzug zugelassenen Betriebsausgaben kommt nicht in Betracht.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind die Einnahmen- und Ausgabenseiten getrennt zu betrachten. Das Einkommensteuerrecht kennt kein Korrespondenzprinzip, demzufolge der Empfänger einer Leistung nicht zu versteuern braucht, was der Geber nicht abziehen darf und - umgekehrt - der Empfänger versteuern muss, was der Leistende von der Bemessungsgrundlage abziehen darf. Eine derart unbedingte wechselseitige Abhängigkeit wäre mit dem Grundsatz der Individualbesteuerung unvereinbar (BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 57/89, BFHE 174, 1, BStBl II 1994, 597). Die Geldflüsse sind daher auch dann beim Empfänger als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn sie beim Leistungsempfänger nach § 4 Abs. 5 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1973 I R 136/72, BFHE 111, 108, BStBl II 1974, 210, vom 26. September 1995 VIII R 35/93, BFHE 179, 251, BStBl II 1996, 273 und vom 30. März 2017 IV R 13/14, BStBl. II 2017, 892). Nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist eine ausschließlich schenkungsteuerrechtliche Würdigung als gemischte Schenkung, wie sie der Kläger im Schriftsatz vom 16. November 2020 begehrt, unzutreffend. Es verbleibt vielmehr ertragsteuerlich bei der vollständigen Erfassung als Betriebseinnahmen.

Entscheidend ist im Streitfall, dass der Kläger die streitbefangenen Beträge aus den Rechnungen gegenüber den Firmen C GmbH, ... GmbH, ... und ... Werbung GbR erhalten und die abgerechneten Leistungen auch erbracht hat. Dieses hat der Kläger gegenüber der Betriebsprüfung ausdrücklich erklärt und auch im vorliegenden Klageverfahren nochmals bestätigt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 9. Dezember 2020). Der Senat hat keine Anhaltspunkte, hieran zu zweifeln. Damit steht im Ergebnis fest, dass die erhaltenen Beträge auch Betriebseinnahmen sind, denn sie sind dem Kläger im Rahmen der Einkunftsart des § 15 EStG zugeflossen (§ 8 Abs. 1 EStG analog).

Bei dieser Sachlage ist der Beklagte auch zu Recht von einem Zufluss der streitigen Beträge gemäß § 11 Abs. 1 EStG in voller Höhe beim Kläger ausgegangen und hat folgerichtig diese als Betriebseinnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erfasst.

b. Die von der X Inc. gegenüber dem Kläger in Rechnung gestellten Beträge in Höhe von 32.000 € (2010), 47.000 € (2011) und 48.000 € (2012) können nicht als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG steuermindernd berücksichtigt werden.

Die betriebliche Veranlassung der vermeintlichen Aufwendungen ist schon nicht feststellbar.

Es steht insoweit weder zur Überzeugung des Senates fest, dass die abgerechneten Leistungen - "Several Services" - überhaupt tatsächlich, in welchem Jahr, in welchem Umfang und welchen Preis durchgeführt worden sind, noch ob der Kläger diese Leistungen für Zwecke seines Einzelunternehmens, in welchem Zeitraum und zu welchem Preis tatsächlich eingesetzt hat.

Zweifel bestehen bereits deswegen, weil gar nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die X Inc. überhaupt berechtigt gewesen sein sollte, Leistungen gegenüber dem Kläger abzurechnen. Nach den im Internet greifbaren Informationen über die X Inc. verfügt die Gesellschaft nur über einen Arbeitnehmer, der im Zweifel der Kläger selbst als CEO sein dürfte. Danach wäre bereits eine Arbeitnehmerüberlassung an den Kläger, wie von diesem behauptet, und Einsatz in dessen Einzelunternehmen ausgeschlossen. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, die X Inc. habe in den Streitjahren über 11 Mitarbeiter verfügt. Abgesehen davon, dass mangels Vorlage entsprechender Unterlagen diese Angabe für den Senat nicht verifizierbar ist, ist nicht ersichtlich, in welcher Beziehung die anderen Personen auf den vorgelegten "Invoices" (""), insbesondere diejenigen, die dem Kläger gegenüber eine Bestätigung abgegeben haben, zur X Inc. stehen/standen, bzw. ob sie deren Arbeitnehmer waren. Dem Senat liegen insoweit keine Arbeitsverträge oder sonstige Unterlagen über die Funktion dieser Personen im Rahmen der X Inc. vor.

Die vorgelegten Bestätigungen von ..., geben allenfalls Auskunft darüber, dass diese Personen zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Kläger "für X" zusammengearbeitet haben. In welcher Vertragsbeziehung diese Personen zur X Inc. stehen, ist ebenso wenig ersichtlich wie die Fragen, ob sie für den Kläger, bei welchen Projekten, in welchen Jahren, zu welchen Konditionen, in welchem Umfang gearbeitet haben und warum X Inc. Ansprüche gegen den Kläger hieraus herleiten kann. Der Kläger hat keinerlei Vertragsunterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, welche Mitarbeiter, zu welcher Zeit, für welche Projekte und zu welchen Konditionen überlassen worden sind. Eine derartige Handhabung ist im normalen Geschäftsleben derart ungewöhnlich und fremdunüblich, dass derlei nur unter Berücksichtigung des besonderen Näheverhältnisses erklärbar ist. Schließlich rechnet der Kläger ja quasi mit sich selbst ab, zum Teil sogar Leistungen, die er selbst als Arbeitnehmer der X Inc. erbracht haben will.

Ob die Vorgänge, über die abgerechnet worden ist, überhaupt tatsächlich stattgefunden haben und ob die Rechnungen tatsächlich schon zu den angegebenen Zeitpunkten - und nicht nachträglich - erstellt worden sind, steht nicht fest.

Auffällig sind die glatten Beträge und die ungewöhnliche Abrechnung in EUR anstatt in US-Dollar. Bezüglich des Streitjahres 2011 fällt auf, dass die Rechnung vom "31.3.2011" offensichtlich doppelt erfasst worden ist und sich daher ohnehin rechnerisch nur ein Betrag von 37.000 € ergeben würde. Dies hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.

Auch steht nicht fest, ob die in Rechnung gestellten Beträge überhaupt, ggf. in welcher Form tatsächlich steuerlich zu Aufwendungen geführt haben. Ein Abfluss im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG in den jeweiligen Streitjahren ist jedenfalls nicht feststellbar.

Tatsächliche Zahlungsvorgänge haben nach dem Vortrag des Klägers nicht stattgefunden, selbst für Verrechnungsüberhänge. Eine Zahlung durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Klägers wegen "Reisekostenerstattungen", wie in den vorgelegten Abrechnungen zum 31.12.2010, 31.12.2011 und 31.12.2012 dargestellt, steht nach Überzeugung des Senats nicht fest. Für den für das Jahr 2012 in Rechnung gestellten Betrag von 48.000 € ist im Übrigen eine solche Verrechnung selbst nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen gar nicht durchgeführt worden.

Im Übrigen kann weder festgestellt werden, ob und in welchem Umfang der Kläger an den Tagen, an denen er sich in den Streitjahren in den USA aufgehalten hat, für die X Inc. tätig geworden ist, noch ob er tatsächlich und in welchem Umfang überhaupt einen Anspruch auf Reisekostenerstattung hatte. Den Arbeitsvertrag mit der X Inc. und entsprechende Reisekostenunterlagen, aus denen sich solche konkreten Ansprüche auf Reisekostenerstattung ergeben könnten, hat der Kläger nicht vorgelegt. Es erscheint dem Senat auch nicht glaubhaft, dass ein deutscher Arbeitnehmer eines amerikanischen Unternehmens einen Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen für Auslandsreisen nach deutschen Reisekostenrecht hat, wenn er am Firmensitz in den USA arbeitet.

Auch in diesem Punkt merkt der Senat an, dass die dargestellte Verfahrensweise der behaupteten "Verrechnung" solcher gegenseitigen Ansprüche nur zu einem Zeitpunkt im Jahr derart ungewöhnlich und fremdunüblich ist, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass sich diese Vorgänge tatsächlich wie dargestellt abgespielt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass allein der Kläger auf beiden Seiten handelte, ist auch denkbar, dass die vorgelegten Abrechnungen nur zum Schein nacherstellt worden sind, um einen Betriebsausgabenabzug ohne tatsächliche Zahlungsvorgänge zu generieren.

Ungeachtet dessen kommt jedenfalls insoweit ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht.

Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Klägers, der insoweit die Feststellungslast (Beweislast) trägt. Zudem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass den Kläger wegen des Auslandssachverhalts eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, der er nicht in der gehörigen Form nachgekommen ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.