Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.12.2020, Az.: 12 K 247/17

Anwendung der Tonnagebesteuerung und Tatbestandsmerkmal der "Bereederung im Inland"

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
15.12.2020
Aktenzeichen
12 K 247/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 70539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - AZ: IV R 15/21

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung der Tonnagebesteuerung nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und insbesondere das Tatbestandsmerkmal der "Bereederung im Inland".

Die Klägerin wurde im Jahr XX in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gegründet und befindet sich seit XX in Liquidation. Gegenstand ihres Unternehmens war der Bau und Betrieb eines Seeschiffs. Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) war im Streitjahr die A GmbH mit Sitz in XX, deren Geschäftsführer im Streitjahr XX und XX gewesen sind.

Bei der MS Z handelt es sich um ein Mehrzweckfrachtschiff mit 10.500 tdw und rund 680 TEU, welches auch für die Containerfahrt eingerichtet war. Die Fertigstellung und Infahrtsetzung der MS Z erfolgte im Dezember 01. Das Schiff war zunächst im deutschen Seeschiffsregister eingetragen. Ab April 03 führte das Schiff die britische Flagge. Im Jahr XX wurde die MS Z verkauft.

Im Jahr 01 schloss die A GmbH für die Klägerin mit der im Inland ansässigen B GmbH einen Bereederungsvertrag, wonach die Bereederung der im Eigentum der Klägerin stehenden MS Z durch die B GmbH erfolgen sollte. Ausweislich des Bereederungsvertrags übernahm die B GmbH insbesondere folgende Aufgaben der Bereederung (§ XX des Bereederungsvertrags):

"a) der Einsatz des Schiffes;

b) die Versorgung des Schiffes mit erforderlichem Proviant und Bunker, den notwendigen Ausrüstungsgegenständen sowie Bemannung;

c) die laufende Instandhaltung des Schiffes, seiner Maschinenanlagen, der Einrichtung des Inventars, die für einen ordnungsgemäßen und erfolgreichen Einsatz des Schiffes notwendig ist;

d) die Erhaltung des Schiffes in einem einsatzfähigen Zustand;

e) die Aufrechterhaltung der Wirksamkeit aller Schiffspapiere;

f) die Versicherung des Schiffes gegen alle Risiken und Gefahren, gegen die vergleichbare Schiffe üblicherweise versichert sind, und zwar mindestens in dem Umfang der von den finanzierenden Banken verlangt wird und die Eigentümerinteressen abdeckt;

g) die Bearbeitung von Versicherungsangelegenheiten;

h) die Wahrnehmung der Interessen der Reederei gegenüber Forderungen, Strafen, Pfandrechten, die gegen das Schiff geltend gemacht oder festgesetzt werden;

i) die Durchführung und Abwicklung der für das Schiff geschlossenen Frachtverträge einschließlich der Bestellung von Agenten für das Schiff."

Zudem sah der Bereederungsvertrag vor, dass die B GmbH, sofern die Reederei zur Tonnagebesteuerung gemäß § 5a EStG optiere, die Voraussetzungen, die an den Begriff der "Bereederung im Inland" gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG gestellt werden, zu schaffen habe (§ XX des Bereederungsvertrags). Das Schiff MS Z sollte die Flagge der B GmbH führen (§ XX des Bereederungsvertrags). Ausweislich des im Jahr 06 unterzeichneten Addendum zum Bereederungsvertrag übernahm die im Jahr 04 neu gegründete C GmbH ab dem Jahr 06 die Tätigkeit des Vertragsreeders von der B GmbH. Sowohl die B GmbH als auch die C GmbH sind Tochtergesellschaften der britischen D Ltd. und waren in den jeweiligen Jahren an der Klägerin als Kommanditisten beteiligt.

Im Jahr 01 schloss die Klägerin mit der niederländischen Reederei S einen Zeitchartervertrag, wonach die MS Z im Streitjahr von der Reederei S für XX €/Einsatztag gechartert worden ist. In dem Zeitchartervertrag wurde zudem vereinbart, dass das Schiff dem Charterer in einem seetüchtigen Zustand (seaworthy condition) übergeben und während des gesamten Charterzeitraums von der Klägerin als Eigentümerin in einem solchen gehalten werden sollte. Mit Nachtrag aus dem Jahr 04 wurde vereinbart, dass der Chartervertrag mit Wirkung ab 04 auf die XX, übergehen sollte.

Mit zwischen der britischen E Ltd. und der B GmbH im Jahr 01 geschlossenem Technical Management Agreement übertrug die B GmbH das technische Management zunächst auf die britische E Ltd. Im Technical Management Agreement wurden unter anderem folgende Managementleistungen auf die E Ltd. übertragen (Appendix XX des Technical Management Agreements):

"1. Schiffahrts- und Motorenaufsicht und Veranlassung und Beaufsichtigung von Besichtigungen, Wartungen, Trockendockaufenthalten, Instandsetzungen, Erneuerungen an Schiffskörper, Maschinen, Kesselanlagen, Nebenaggregaten, Ausrüstung und Unterkünften,

2. Bereitstellung von Offizieren und Besatzungsmitgliedern, [...] Es gilt als vereinbart, dass die Vorkehrungen für die Bereitstellung von Kapitänen, Offizieren und Besatzungsmitgliedern per Untervertrag an eine beidseitig akzeptable Bemannungsagentur vergeben werden können.

3. Bevorratung und Veranlassung und Kontrolle der Bevorratungs- und Einlagerungstätigkeiten des Schiffs und Vergabe diesbezüglicher Verträge.

4. Erhaltung von Schiff und Schiffskörper, Maschinen und Ausrüstung in gutem und einsatzfähigem Zustand (Beschaffung von fachkundigem Personal zur Beaufsichtigung von (etwaigen) Instandsetzungsarbeiten am Schiff, einschließlich der Beschaffung technischer Lagerartikel und Ersatzteile für das Schiff und die Vergabe diesbezüglicher Verträge.

[...]

7. Anwendung aller gebotenen Sorgfalt bei der Sicherstellung, dass das Schiff zu allen Zeiten jegliche geltenden seerechtlichen Vorschriften, Übereinkommen, Abkommen sowie allen im Rahmen dieser Gesetze oder anderweitig geltenden Regeln und Regelungen gerecht wird und insofern über gültige Compliance-Zertifikate verfügt.

[...]"

Mit weiterem Technical Management Agreement aus 04 übertrug die B GmbH das technische Management ab 04 auf die im Inland ansässige C GmbH.

Geschäftsführer der B GmbH waren im Streitjahr XX und XX. Im Streitjahr beschäftigte die B GmbH zudem P als technischen Manager/Reedereiinspektor und bis Mitte des Jahres XX als kaufmännischen Angestellten.

Für die Vorjahre ermittelte die Klägerin ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG. Mit Schreiben aus Februar 03 stellte die Klägerin den Antrag, zum 1. Januar des Streitjahres zur Gewinnermittlung gemäß § 5a Abs. 1 EStG (Tonnagebesteuerung) zu wechseln. Der Unterschiedswert gemäß § 5a Abs. 4 EStG wurde auf den 1. Januar 03 in Höhe von XX € ermittelt.

In der Feststellungserklärung für 03 vom XX erklärte die Klägerin die pauschale Besteuerung nach § 5a EStG und ein Ergebnis in Höhe von XX €. Auf Nachfrage des Beklagten reichte die Klägerin die vom XX datierende Bewertung des Seefrachtschiffes MS Z vom Dipl.-Ing. XX ein.

Mit Bescheid für 03 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom XX stellte der Beklagte unter Nichtanerkennung der erklärten Einlagenminderung in Höhe von XX € die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von XX € (Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a Abs. 1 EStG: XX €; Sonderbetriebseinnahmen: XX €) gesondert und einheitlich fest. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Aufgrund Prüfungsanordnung vom XX und den erweiterten Prüfungsanordnungen vom XX und XX fand im Zeitraum XX bei der Klägerin eine Außenprüfung unter anderem der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Streitjahres statt.

Bereits während der laufenden Außenprüfung setzte der Beklagte mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid für 03 die festgestellten Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb auf einen Betrag von XX € herab (Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a Abs. 1 EStG: XX €; Sonderbetriebseinnahmen: XX €). Mit der Änderung wurden die nachgemeldeten Sonderbetriebseinnahmen berücksichtigt.

Im Rahmen der Außenprüfung konnte nicht die gesamte E-Mail-Korrespondenz von P mit der D Ltd. von der Klägerin vorgelegt werden. Auf Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen stellte die Außenprüfung im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der inländischen Bereederung nach § 5a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fest, dass die Bereederung im Streitjahr durch die B GmbH erfolgt sei und diese sich zur Einstellung von Kapitänen und Offizieren ausländischer Crewing Agency's bedient habe. Sie habe zudem den Service der Muttergesellschaft D Ltd. genutzt. So habe die D Ltd. das zur Einstellung notwendige "English Language Assessment" durchgeführt und die Abrechnung erstellt. Ebenso seien die Leistungsbewertungen durch die D Ltd. in Zusammenarbeit mit dem im Ausland ansässigen Unternehmen I durchgeführt worden. Die notwendige Besatzungsstärke sei der bereedernden Gesellschaft nicht bekannt gewesen.

Zum Nachweis verwies die Außenprüfung insbesondere auf das im Jahr 02 geschlossene Manning Agreement zwischen der ausländischen G als Crewing-Agentur und der B GmbH, von dem zwei Fassungen existieren - eine unterschriebene und eine nicht unterschriebene Fassung. In der unterschriebenen Fassung des Manning Agreement war unter anderem Folgendes als Crewing-Leistung vereinbart:

"1.1) Anheuerung und Beschaffung qualifizierter und erfahrener Offiziere und Schiffsleute gemäß den Regelungen im STCW 95-Übereinkommen zwecks Beschäftigung auf den Schiffen durch das Management sowie unter gebotener Berücksichtigung der Größe, des Typs, der Beschäftigungsflagge und des Handelsbereichs der Schiffe."

Hierfür wurde eine Honorarzahlung in Höhe von XX US-Dollar pro Quartal pro Schiff vereinbart (Ziffer XX des Manning-Agreements). Demgegenüber sollten nach der nicht unterschriebenen Fassung des Manning Agreements für eine Honorarzahlung von XX US-Dollar lediglich qualifizierte und erfahrene Schiffsleute angeheuert und beschafft werden ("[...] 1.1) Recruit an provide qualified and experienced Ratings in accordance with StCW 95 regulations for employment on the Vessels by the Managers with due regards to vessel size, type, employment flag and area of trading. [...]").

Daneben wurde von der B GmbH im Januar des Streitjahres ein weiteres Manning Agreement mit der ausländischen H geschlossen, in dem unter anderem das Folgende vereinbart wurde:

"1. Der Arbeitgeber kann die Agentur zu diversen Zeiten auffordern, Seeleute unterschiedlicher Kategorien für Seeschiffe zu beschaffen.

[...]

3. [...]

Nach der Erstüberprüfung wird die Agentur dem Arbeitgeber folgende Resümees unterbreiten

3.1 mindestens drei zugelassenen Offizieren und Bootsmann und Monteur für jede vom Arbeitgeber gewünschte Position"

Hierfür wurde ein Entgelt für jede von der Agentur vermittelte Kategorie an Seeleuten in Höhe von XX €/Monat für Offiziere und XX €/Monat für Schiffsleute vereinbart (Ziffer XX des Manning Agreements). Über die H wurden im Streitjahr XX und XX als Erste Offiziere (Chief Officer), XX als Zweiter Offizier (Second Officer), XX als Leitender Ingenieur (Chief Engineer) für die MS Z vermittelt.

Darüber hinaus stellte die Außenprüfung fest, dass wesentliche Tätigkeiten im Hinblick auf die Erhaltung des Schiffes in enger Zusammenarbeit mit der D Ltd. durchgeführt worden seien. Es habe sich hierbei um Aufgaben des ISM/SPS Sicherheitscodes gehandelt. Für die Inspektionen sei vor allem auf Sicherheitsinspektoren der D Ltd. zurückgegriffen worden. Der Nachweis für die Überwachung der ausländischen Sicherheitsinspektoren habe nicht erbracht werden können. Inspektionsberichte seien auf Anforderung der D Ltd. von der niederländischen I erstellt worden. Notwendige Reparaturen seien von der D Ltd. organisiert worden.

Ferner stellte die Außenprüfung fest, dass wesentliche Versicherungsverträge (Hull and Machinery, Protection and Indemnity, Loss of Hire) wegen des Flottenrabatts von der Muttergesellschaft D Ltd. verhandelt und abgeschlossen worden seien. Die norwegische Firma J habe ein "Mandate Letter" für Beratungsleistungen erhalten. Das Mandate Letter sah vor, dass die Firma J die bereedernde Gesellschaft bei der Verhandlung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen für die Schiffe unterstützen sollte. Die Tätigkeit war Frau Z zugewiesen, die nach den Feststellungen der Außenprüfung ausschließlich vom Ausland aus tätig geworden sei.

Die Außenprüfung kam insgesamt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Kriterien des BMF-Schreibens vom 12. Juni 2002 die Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren, die technische Betreuung des Schiffs und der Abschluss von Versicherungsverträgen für das Schiff MS Z nicht vom Inland aus erfolgt seien. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5a EStG (Tonnagebesteuerung) lägen daher nicht vor.

Da die Voraussetzungen für die Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG nicht vorlägen, gehöre das Bereederungsentgelt zu den hinzuzurechnenden Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Sonderbetriebseinnahmen).

Die in der Schlussbesprechung geäußerten europarechtlichen Bedenken zum Tatbestandsmerkmal "Bereederung im Inland" führten nach Auffassung der Außenprüfung zu keinem anderen Ergebnis. Ungeachtet der Bindung an die Verwaltungsanweisungen ließen auch die europarechtliche Grundlage für die Regelung des § 5a EStG und das Genehmigungsschreiben der Europäischen Kommission vom 11. Dezember 1998 keine andere Auslegung zu.

Den Feststellungen der Außenprüfung folgend erließ der Beklagte einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid für 03 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und stellte die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von XX € (Verlust aus Gesamthandsbilanz: XX €; Ergebnis aus Ergänzungsbilanz: XX €; Sonderbetriebseinnahmen: XX €) fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit dem Änderungsbescheid aufgehoben.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem erhobenen Einspruch und verwies zur Begründung auf ihr Schreiben vom XX. In Abkehr zur zuvor vertretenen Auffassung, dass die Bereederung tatsächlich (fast) ausschließlich vom Inland aus erfolgt sei, verwies die Klägerin mit Schreiben vom XX darauf, dass im Rahmen der Gesamtbetrachtung eines international tätigen Schifffahrtsunternehmens eine fast ausschließlich inländische Bereederung nicht möglich und für die Anwendung des § 5a EStG auch nicht nötig sei. Vielmehr führe ein strenges Inlandserfordernis bei der Bereederung im Ergebnis zu einer Diskriminierung und unzulässigen Einschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Der Wortlaut des Tatbestandsmerkmals der "inländischen Bereederung" lasse allerdings Raum für eine europarechtskonforme Auslegung dergestalt, dass das Inlandskriterium des § 5a EStG nicht als ausschließlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verstanden werden müsse, sondern als EU-Inland. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom XX Bezug genommen.

Ergänzend verweist die Klägerin darauf, dass es formal zutreffe, dass die Bereederung im Inland neben der Geschäftsleitung im Inland eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung des § 5a Abs. 1 EStG sei. Es stelle sich jedoch die Frage, wie sehr sich diese Begriffe noch unterschieden, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um Einschiffsgesellschaften mit einem Vertragsreeder gehe. Denn der einzige Geschäftsgegenstand und damit bestimmend für das Tagesgeschäft im Sinne der §§ 10, 12 AO sei der Betrieb eines einzelnen Schiffes. Die Organisation dieses Betriebes sei Aufgabe des Vertragsreeders. Die Unterscheidung der Begriffe falle denklogisch in sich zusammen, was sich auch daran zeige, dass die Rechtsprechung zum Ort der Geschäftsleitung (BFH-Urteil vom 3. Juli 1997 IV R 58/95, BStBl. II 1998, 86) und die Auffassung der Finanzverwaltung zur Bestimmung der Bereederung (Tz. 1 des BMF-Schreibens vom 12. Juni 2002, BStBl. I 2002, 614) einen nahezu identischen Tätigkeitskatalog verwenden würden. Erkennbar sei, dass die Begriffe dann einen unterschiedlichen Inhalt hätten, wenn der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft über den Betrieb eines Seeschiffes hinausginge, z.B. weil es mehrere Schiffe gebe, von denen einige bareboat verchartert würden, oder es sich um Mischbetriebe handele. Hierin liege nach Auffassung der Klägerin die Bedeutung der unterschiedlichen Tatbestandsmerkmale, nicht hingegen darin, unterschiedliche quantitative Kriterien aufzustellen (z.B. "fast ausschließlich" für Bereederung, "überwiegend" für den Ort der Geschäftsleitung).

Unter Verweis auf ihr Schreiben vom XX und diverse Literaturansichten (Barthollin Hansa Nr. 10/1998, S. 14; Gosch in: Kirchhof, EStG, § 5a Rn. 9; Dahm in: Lademann, EStG, § 5a Rn. 39; Korn, EStG, § 5a Rn. 24) vertrat sie daher die Auffassung, dass eine "überwiegende" Bereederung im Inland ausreichen müsse. Dies lege auch die Rechtsprechung des BFH zum Ort der Geschäftsleitung im Inland nahe (BFH-Urteil vom 3. Juli 1997 IV R 58/95, BStBl. II 1998, 86), denn der Wortlaut "im Inland" sei derselbe. Wenn der BFH zum Ort der Geschäftsleitung die Auslegung "überwiegend" sowohl mit dem Wortlaut, als auch als mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar ansehe, sei nicht erkennbar, warum dieselbe Auslegung die Wortlautgrenze im Zusammenhang mit der Bereederung verletzen solle.

Die von der Finanzverwaltung vorgetragene Interpretation der Stellungnahme der Europäischen Kommission als Organ, das Sekundär- und kein Primärrecht schaffe, teile die Klägerin nicht.

Mit nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändertem Bescheid vom XX berichtigte der Beklagten die Falschbezeichnung eines Beteiligten. Mit Einspruchsentscheidung vom XX wies der Beklagte sodann den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass im Streitfall die wesentlichen Tätigkeiten (Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren, Erhaltung des Schiffes und Abschluss von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung) nicht fast ausschließlich im Inland durchgeführt worden seien.

Zur Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren wies der Beklagte konkret auf folgendes hin:

Leitendes Schiffspersonal sei nicht in Deutschland bei der B GmbH, sondern bei der britischen D Ltd eingestellt worden. Die entsprechenden Einstellungsprüfungen seien von der D Ltd. durchgeführt worden. So sei das English Language Assessment (Test im Rahmen der Einstellungsprüfung) nicht von der B GmbH, sondern im Ausland von der D Ltd. durchgeführt worden. Dies treffe nicht nur auf noch vor dem Wechsel zur Tonnagebesteuerung von der D Ltd. eingestelltes leitendes Schiffspersonal zu, sondern auch auf Kapitäne, die nach dem Wechsel zur Tonnagesteuer erstmals auf dem Schiff von der B GmbH eingestellt worden seien. So sei Kapitän XX von November 03 bis April 04 als Kapitän auf der MS Z gefahren. Das English Language Assessment sei jedoch im November 03 von der D Ltd. mit dem Ergebnis "Acceptable for the rank proposed - Yes" durchgeführt worden. Leistungsbewertungen seien ebenfalls durch D Ltd. bzw. durch die niederländische Gesellschaft I erfolgt.

Hierfür spreche nach Auffassung des Beklagten auch das mit der im Ausland ansässigen G abgeschlossene Manning Agreement. Danach habe die G das Anheuern und Beschaffen ("recruit and provide") nicht nur der Mannschaftsdienstgrade, sondern auch der Offiziere übernommen. Diese Vereinbarung sei auch tatsächlich durchgeführt worden, da die festgelegte Vergütung von XX US-Dollar ohne weitere Kürzung überwiesen worden sei. Das während der Außenprüfung nochmals vorgelegte Manning Agreement, in welchem die Bezugnahme auf die Offiziere fehle, könne nicht zugrunde gelegt werden, da dieses Agreement im Gegensatz zu dem von der Außenprüfung vorgefundenen nicht unterschrieben gewesen sei.

Auch die E-Mail von XX (D Ltd.) aus Februar 04, in der diese die Anstellungsverträge der Offiziere nach der Unterzeichnung durch die B GmbH angefordert habe, und die E-Mail von XX aus August 04, in der er die fehlenden Bankdaten für einen Schiffsoffizier von der D Ltd. anfordere, würden dafürsprechen, dass die Einstellung der Kapitäne und Offiziere auch im Streitjahr durch die D Ltd. erfolgt sei.

Dem in diesem Zusammenhang vorgetragenem Einwand, man habe sich bei den Einstellungen der Datenbank des Konzerns bedient, müsse entgegengehalten werden, dass nur ein Teil der Einstellungen der Kapitäne und Offiziere durch Nutzung dieser Kenntnisse erfolgt sei. Nach den Feststellungen der Außenprüfung seien bei der Klägerin in den Jahren 03 und 04 sechs Personen (2 Master, 2 Second Engineer, Chief Engineer, Second Officer) eingestellt worden, die vorher nicht im Konzern beschäftigt gewesen seien. In diesen Fällen habe man bei der Einstellung nicht auf die Daten in der Datenbank des Konzerns zugreifen können, da zu diesen Personen keine Kenntnisse in der Datenbank vorhanden gewesen seien.

Der Ansicht der Klägerin, dass die Personalverwaltung, zu der auch die Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren gehöre, ebenfalls zwingend zumindest teilweise im Ausland auf den Schiffen durchzuführen sei, könne nicht gefolgt werden. So sei die Einstellung dieses Personenkreises nicht auf den jeweiligen Schiffen erfolgt. An Bord sei lediglich der Arbeitsvertrag unterschrieben worden. Alle weiteren Verhandlungen seien bereits vorab erfolgt. Nach den Feststellungen der Außenprüfung habe sich die Klägerin hierbei des Service der D Ltd. und ausländischer Crewing-Agenturen bedient. Die Lohnabrechnungen seien ebenfalls von der D Ltd. erstellt worden. Die weitere Personalverwaltung wie z.B. die Einteilung der Besatzung und Arbeitszeitregelungen habe demgegenüber natürlich nur an Bord vorgenommen werden können.

Zur Erhaltung des Schiffes wies der Beklagte konkret auf folgendes hin:

Der B GmbH habe für die Sicherheitsinspektionen des Schiffs MS Z inländisches Personal nicht zur Verfügung gestanden. Sie habe deshalb für die Inspektionen vor allem auf Superintendenten der D Ltd. zurückgegriffen, die sie überwacht haben wolle. Die Frage, ob eine Überwachung ausländischer Sicherheitsinspektionen bereits die Voraussetzung "der Weisungsgebundenheit durch die von der Schifffahrtsgesellschaft beauftragten inländischen Sicherheitsinspektionen" erfülle, könne dahingestellt bleiben, da einerseits der Nachweis für die Überwachung nicht geführt worden sei und andererseits nicht geklärt sei, wie diese Überwachung tatsächlich durchgeführt worden sei.

Gegen eine vollständige Überwachung durch den inländischen Sicherheitsinspektor P spreche auch, dass der ISM-Manager der D Ltd., Herr R, die Shipboard Safety Management Reviews vom XX und XX ausgefertigt und nach handschriftlichem Vermerk auf den Dokumenten auch selbst an die Schiffe gesandt habe. Darüber hinaus ende einer der Review vom XX mit den Worten "If you habe any questions or remarks regarding the above, please contact the ISM Department". Die B GmbH werde hier als Ansprechpartner nicht genannt.

Im Hinblick auf die Erhaltung des Schiffes sei es zwar für die Anwendung des § 5a EStG nicht schädlich, eine ausländische Reparaturwerft anzulaufen. Jedoch ergebe sich aus dem E-Mail-Verkehr, dass die D Ltd. die täglichen Positionsmeldungen der Schiffe entgegengenommen, die Durchführung von Reparaturen koordiniert und das Docking vorbereitet habe.

Zum Abschluss von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung wies der Beklagte konkret auf folgendes hin:

Grundsätzlich sei eine Beratung durch qualifizierte Dritte unschädlich, wenn die Delegation auf andere Unternehmen erfolge, die selbst fast ausschließlich im Inland tätig würden. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Wesentliche Versicherungsverträge (Hull and Machinery, Protection and Indemnity, Loss of Hire) seien wegen des Flottenrabatts von der D Ltd. verhandelt worden. Die Cover Notes aus 03 des norwegischen Versicherungsunternehmens K seien unmittelbar an die D Ltd. gerichtet gewesen. Der B GmbH sei im Fall der Versicherung für Hull and Machinery lediglich per E-Mail vom XX mitgeteilt worden, welche Versicherungsgesellschaft von der D Ltd. ausgewählt worden sei.

Darüber hinaus habe die B GmbH mit der norwegischen Firma J in 01 ein Mandate Letter über Beratungsleistungen abgeschlossen, die von Frau Z vom Ausland aus durchgeführt worden seien. Lediglich im Bedarfsfalls habe sie bei der B GmbH im Inland tätig werden sollen. Die Reisekosten habe die B GmbH zu tragen gehabt, wobei im Rahmen der Außenprüfung keine entsprechenden Reisekosten in der Buchführung vorgefunden worden seien.

Zur Versorgung des Schiffes sowie Ausrüstung und Verproviantieren führte der Beklagte aus:

Die Versorgung des Schiffes mit Bunker- und Schmieröl in ausländischen Häfen sei unstrittig und sei von der Außenprüfung auch nicht thematisiert worden. Ein inländischer Hafen für diese Versorgung könne und werde auch vom BMF nicht verlangt.

Auch das Ausrüsten und Verproviantieren des Schiffes seien von der Außenprüfung nicht beanstandet worden. Dem BMF werde es bei der Abfassung des BMF-Schreibens sehr wohl bewusst gewesen sein, dass ein in internationalen Gewässern fahrendes Schiff durchaus auch bei Bedarf im Ausland verproviantiert und ausgerüstet werde. Insoweit gehe es in diesem Zusammenhang vornehmlich um Vorbereitungen und Abwicklungen, die tatsächlich im Inland durchzuführen seien.

In seiner weiteren Begründung setzte sich der Beklagte zudem mit der Auslegung des Gesetzeswortlauts des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG auseinander. Er vertrat dabei die Ansicht, dass die von der Klägerin und Teilen der Literatur vertretene Auffassung, dass generell eine überwiegende Bereederung im Inland ausreiche, im Gesetzeswortlaut keine Stütze finde und verwies insoweit auch auf das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 22. April 2010 (3 K 66/08, EFG 2010, 1482). So gehe auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein davon aus, dass § 5a EStG eine fast ausschließliche Bereederung im Inland fordere. Mit der von der Klägerin aufgestellten Forderung nach Internationalisierung der Bereederung verkenne sie den Subventionscharakter der Vorschrift des § 5a EStG. So diene die Vorschrift des § 5a EStG der Unterstützung des Schifffahrtstandortes Deutschland durch steuerliche Vorteile zur Sicherung und Investition in Arbeitsplätze im Inland. Diese Subvention sei aber nur dann einschlägig, wenn die Tätigkeiten auch fast ausschließlich im Inland ausgeführt würden. Der unternehmerischen Freiheit bleibe es unbenommen, die Bereederung nicht fast ausschließlich vom Inland aus zu betreiben. Der Entfall der Subvention sei dann aber die rechtliche Konsequenz.

Darüber hinaus könne der Ansicht der Klägerin, dass eine Gesamtgewichtung aller Tätigkeiten erforderlich sei, um einen Verstoß gegen die Vorgabe "fast ausschließlich" zu rechtfertigen, nicht gefolgt werden. Eine prozentuale Gewichtung der Tätigkeiten sei nicht vorzunehmen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass, wenn eine wesentliche Tätigkeit, wie u.a. die Tätigkeit der Sicherheitsinspektoren, von einem im Ausland ansässigen Sicherheitsinspektor durchgeführt würde, insgesamt keine inländische Bereederung mehr gegeben sei. Aufgrund der Bedeutung der Tätigkeit für den Betrieb des Schiffes bei Durchführung der Inspektorentätigkeit im Ausland könne nicht mehr von einer "fast ausschließlichen" Bereederung im Inland ausgegangen werden, auch wenn sämtliche anderen wesentlichen Tätigkeiten der Bereederung im Inland ausgeübt würden.

Ferner nahm der Beklagte in seiner Begründung auch zur europarechtlichen Beurteilung Stellung und führte aus, dass die Tonnagegewinnermittlung bewusst einen deutlichen nationalen Bezug herstelle, der für sich betrachtet unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit problematisch sein könne. Eine etwaige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit werde jedoch aus europarechtlicher Sicht dadurch kompensiert, dass eine Vielzahl anderer EU-Staaten entsprechende gesetzliche Regelungen in unterschiedlicher Ausprägung zugunsten ihrer Unternehmen getroffen hätten und die EU die Förderung der inländischen Flotten sowie die Bekämpfung von Ausflaggungstendenzen von der Zielsetzung her unterstütze (Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfe im Seeverkehr, Abl. EU 1997 C 205, S. 5 ff.).

Die Regelung des § 5a EStG knüpfe auch nicht an den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung des Reeders an, sondern stelle auf den Ort ab, an dem die Bereederungsleistungen erbracht würden, sodass die Einschaltung eines ausländischen Unternehmens der Anwendung des § 5a EStG nicht zwingend entgegenstehe. In Anbetracht der zwangsläufig globalen Ausrichtung der internationalen Seeschifffahrt könne nach den Erkenntnissen des Beklagten nicht unterstellt werden, dass ausländische Unternehmen typischerweise Bereederungsleistungen im Ausland und inländische Unternehmen derartige Dienstleistungen vorwiegend im Inland durchführten. Dies würde dem internationalen Einsatz der Seeschiffe widersprechen. Da auch inländische Unternehmen internationale Bereederungsstrukturen hätten, müssten sich auch diese - gleichermaßen - ggf. an die Erfordernisse des § 5a EStG anpassen. Eine Benachteiligung ausländischer bzw. in ausländische Konzernstrukturen eingebundener Unternehmen liege somit nicht vor.

Die Genehmigung des § 5a EStG durch die EU-Kommission (vgl. S. 2 Abs. 2 des Genehmigungsschreibens vom 11. Dezember 1998) sei darüber hinaus als Indiz gegen eine rechtswidrige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zu werten. Denn die Kommission dürfe Vergünstigungen, die gegen die Grundfreiheiten des AEUV verstießen, nicht genehmigen (Abl. EU 1998 C 384, S. 3 ff. Rn. 29). Es sei daher davon auszugehen, dass die Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten im Vorfeld der beihilferechtlichen Entscheidung geprüft worden sei, weshalb die Auslegung des § 5a EStG im Sinne des BMF-Schreibens vom 12. Juni 2002 als europarechtlich unproblematisch anzusehen sei.

Im Hinblick auf das Schreiben der EU-Kommission vom 11. Dezember 1998 führte der Beklagte weiter aus, dass diesem ein Hinweis, dass die Vorschrift des § 5a EStG aus Sicht der EU-Kommission grundsätzlich eine lediglich überwiegende inländische Bereederung voraussetze, nicht zu entnehmen sei. Lediglich für die in Fußnote 2 auf Seite 2 des Genehmigungsschreibens der EU dargestellte Sachverhaltsvariante ("in diesem Fall") habe dies die Kommission offenbar - ohne nähere Begründung - für ausreichend angesehen. Soweit ersichtlich, greife die Kommission die vorstehende Abgrenzung hinsichtlich des Orts der Bereederung im weiteren Text nicht mehr auf. Die Äußerung der Kommission auf Seite 8 des Genehmigungsschreibens, nach der die strategische und wirtschaftliche Verwaltung der Schiffe aus Deutschland erfolgen müsse "beziehungsweise [...] teilweise aus der EU erfolgen" könne, beziehe sich nicht auf die Bereederung, sondern auf die Geschäftsführung. Fraglich sei, worauf der Hinweis der EU-Kommission in der vorgenannten Fußnote beruhe und ob ihr überhaupt - und ggf. welche - rechtliche Konsequenz beizulegen sei.

In dem vorliegenden Fall gehe es zwar um Tochtergesellschaften, deren Muttergesellschaft in einem anderen EU-Staat ansässig sei. Diese Tochtergesellschaften hätten aber Sitz und Geschäftsleitung im Inland und würden somit schon deshalb nicht unter den Wortlaut der Fußnote fallen.

Die Auffassung der Klägerin, der Fußnote sei eine generelle Vorgabe für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Bereederung im Inland" zu entnehmen, könne nicht geteilt werden. So dürfte dem bereits entgegenstehen, dass die Begründung der beihilferechtlichen Genehmigung nicht Bestandteil der Gesetzesmaterialien zu § 5a EStG sei. Außerdem sei in der Fußnote offenbar der Sonderfall einer deutschen Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Ausland gemeint, welche mit einer inländischen Betriebsstätte in Deutschland steuerpflichtig sei. Die Kommission ging seinerzeit möglicherweise davon aus, dass auch solchen Unternehmen die Tonnagebesteuerung offenstehen solle. Aus diesem Sonderfall auf eine allgemeine Regelung zu schließen, sei jedoch verfehlt.

Außerdem sei das Gesetz (§ 5a EStG) für die Finanzverwaltung bindend. Insbesondere wegen des eindeutigen Wortlauts sei auch kein Raum für eine teleologische Reduktion des Begriffs "Inland" zu sehen.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend zur Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren vor, dass das einfache Mannschaftspersonal gemäß dem Manning Agreement aus 02 durch die ausländische Crewing-Gesellschaft G akquiriert und eingestellt worden sei. Ebenfalls sei über diese Gesellschaft die Abwicklung der Lohnabrechnungen des Mannschaftspersonals erfolgt. Die Zahlung einer Pauschale von XX US-Dollar pro Quartal an die Crewing-Gesellschaft habe sich nur auf das Crewing des Mannschaftspersonals bezogen. Auch im Streitjahr 03 sei es nicht möglich gewesen, mit einer Quartalspauschale von XX US-Dollar nicht nur die Mannschaftsbediensteten, sondern auch Kapitäne und Offiziere für drei Monate zu entlohnen. Dass die Crewing-Gesellschaft G eingeschaltet worden sei, spreche nicht gegen eine vom Inland erfolgte "fast ausschließliche" Bereederung, da die Ausgliederung des Crewings für das einfache Mannschaftspersonal nicht schädlich im Sinne des Tonnagesteuererlasses sei. Die in dem Manning Agreement enthaltene Vertragspassage betreffend Kapitäne und Schiffsoffiziere sei im Tatsächlichen nicht durchgeführt und damit nicht wirtschaftlich gelebt worden mit der Folge, dass tatsächlich lediglich die Einstellung des Mannschaftspersonals auf ein ausländisches Crewing-Unternehmen ausgegliedert worden sei, nicht jedoch die Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren.

Der Konzern habe über eine Datenbank an Crewmitgliedern verfügt, auf den die Reedereien des Konzerns hätten zurückgreifen können. Die zur Verfügung stehenden Kapitäne und Schiffsoffiziere seien überwiegend langjährig bei beim Konzern beschäftigt gewesen, so dass die Konzern-Datenbank im Streitjahr 03 über eine Vielzahl an erfahrenen Crewmitgliedern verfügt habe, die fortlaufend Arbeitsverhältnisse im Konzern eingegangen seien. Die Tatsache, dass sich die B GmbH zur Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren insbesondere der Konzern-Datenbank bedient habe, sei nicht schädlich. Vielmehr sei entscheidend, dass die Anstellungsverträge mit den Kapitänen und Schiffsoffizieren von der Vertragsreederin B GmbH unterzeichnet worden seien. Dies gelte auch für die Einstellung noch nicht in der Konzern-Datenbank befindlicher Kapitäne und Schiffsoffiziere. Die Anstellungsverträge seien grundsätzlich an die Schiffe weitergeleitet worden.

Aufgrund des Pools sei es vorgekommen, dass Kapitäne und Offiziere den Einsatz auf Schiffen innerhalb des Konzerns gewechselt hätten, sodass sämtliche Personalunterlagen laufend ausgetauscht und bei der D Ltd. digitalisiert worden seien, um den Wechsel kurzfristig zu ermöglichen, sowie um über die aktuellen Personaldokumente zu verfügen. Das Führen der jeweiligen Personalakten hinsichtlich z.B. Zertifikaten habe jedoch den Angestellten der B GmbH oblegen. Bei Personalbeurteilungen habe die B GmbH, später die C GmbH, ein Mitspracherecht gehabt.

Zur Erhaltung des Schiffes trägt die Klägerin ergänzend vor, dass hierfür im Streitjahr 03 der technische Manager P zuständig gewesen sei. Er habe über ausreichend Erfahrung im Bereich des technischen Managements eines Schiffes verfügt. Darüber hinaus sei er zertifizierter DPA (designated person ashore) gewesen. Für die Besichtigung und Inspektion des Schiffes sei einer von fünf Superintendanten (technische Inspektoren) des Konzerns eingesetzt worden. Bei Schadensfällen hätten die Superintendanten in enger Zusammenarbeit mit dem technischen Manager der B GmbH gehandelt. Die Berichte der Superintendanten seien ebenfalls durch den DPA ausgewertet worden. Die Kommunikation sei grundsätzlich mit dem technischen Manager der B GmbH erfolgt. Insoweit sieht die Klägerin die Einschaltung eines im Ausland ansässigen Superintendenten der D Ltd. für die Besichtigung und Inspektion des Schiffes als nicht schädlich an. Die D Ltd., bei der die Superintendenten angestellt gewesen seien, habe Kopien der entsprechenden Korrespondenz erhalten. Entscheidungen im Hinblick auf die Dockung der Schiffe und Werftaufenthalte seien im Streitjahr durch P getroffen worden. Die Überwachung der Klasse- und Docklaufzeiten sei ebenfalls durch den technischen Manager der Vertragsreederin P erfolgt. Auch der Hinweis des Beklagten auf den Wortlaut des Shipboard Safety Management Review spreche nicht ohne Weiteres für die fehlende Entscheidungs- und Überwachungsbefugnis der B GmbH. Die B GmbH habe sich zwar des Superintendenten der D Ltd., der zusätzliche Fachkenntnisse mit sich gebracht habe, bedient. Dass dieser in der Folge nach Besichtigung und Inspektion des Schiffes den entsprechenden Review erstellt habe, sei aus ökonomischen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Anderenfalls hätte ein mündlicher Review zunächst an den technischen Manager der B GmbH ergehen müssen, welcher wiederum einen Review anhand dieser mündlichen Informationen hätte erstellen müssen. Eine solche Vorgehensweise sei aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter dem Blickwinkel eines ökonomischen Mehraufwandes nicht sachgerecht. Auch der Hinweis darauf, sich im Fall von Rückfragen zum Review direkt - und nicht erst über den Umweg des deutschen technischen Managers - an das ISM Department der D Ltd. zu wenden, sei im Wirtschaftsleben zur Abkürzung der Kommunikationswege nicht ungewöhnlich.

Zum Abschluss von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung führt die Klägerin aus, dass der Abschluss und die Abwicklung von Versicherungsverträgen im Streitjahr durch den inländischen Geschäftsführer der B GmbH, Herrn XX, erfolgt sei. Wesentliche Versicherungen seien über den norwegischen Versicherungsmakler K abgeschlossen worden. Als Bereederungsgesellschaft bzw. "Manager" sei in den Cover Notes (Deckungszusagen) des Maklers grundsätzlich die B GmbH (später C GmbH) benannt. Dies sei auch geschehen, wenn es sich um Versicherungen gehandelt habe, die unter Inanspruchnahme von Vergünstigungen zusammen mit den weiteren Konzerngesellschaften verhandelt worden seien. Diese Synergie durch Abschluss von Rahmenverträgen sei aus wirtschaftlichen Gründen primär zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen für den Konzern genutzt worden. Dieser in einem Konzern üblichen Vorgehensweise könne nach Auffassung der Klägerin nicht eine solch hohe Bedeutung beigemessen werden, die geeignet sei, die Tonnagebesteuerung abzuerkennen.

Der Geschäftsführer der B GmbH, Herr XX, habe sich teilweise der Beratungsleistung und Expertise von Frau Z im Rahmen des zwischen der B GmbH und der norwegischen Firma J im Jahr 01 abgeschlossenen Beratungsvertrags bedient. Frau Z habe über langjährige Erfahrungen in Versicherungsfragen sowie entsprechende Kontakte verfügt und sei der niederländischen und norwegischen Sprache mächtig gewesen. Aus diesem Grund habe sie den Geschäftsführer der B GmbH, Herr XX, in Vertragsverhandlungen mit den norwegischen bzw. niederländischen Versicherern qualifiziert unterstützen und beraten können. Die Entscheidung über Abschluss und Umfang der Versicherungen habe dem Geschäftsführer der B GmbH oblegen.

Zusammenfassend lasse sich sagen, dass das Merkmal der Bereederung im Inland nicht bedeute, dass sämtliche in Tz. 1 des BMF-Schreibens vom 12. Juni 2002 genannten Tätigkeiten ausschließlich und ohne Einschaltung dritter Gesellschaften von der Reederei allein durchzuführen seien. Dies sei nach der Erfahrung der Klägerin in der Schifffahrtspraxis betriebswirtschaftlich nicht möglich. Maßgeblich sei vielmehr, dass die geschäftsführende und überwachende Tätigkeit von der Bereederungsgesellschaft vorgenommen werde, die sämtliche für den Schiffsbetrieb erforderlichen Tätigkeiten entweder selbst durchführe oder sich hierfür qualifizierter Dritter bediene. Insbesondere erfolge eine Bereederung vom Inland aus auch dann, wenn sich die Reederei (hier B GmbH) als eingegliedertes Konzernmitglied der Konzernmutter (D Ltd.) aufgrund deren erfahrenen Branchenkenntnissen, vorhandenem Wissen, Kontakten und auch zur Kostensenkung durch Nutzung von Synergieeffekten für einzelne Dienstleistungen bediene und deren Tätigkeit im Rahmen der Geschäftsführung beispielsweise auch Auswertung und/oder Unterzeichnung eines Dokumentes überwache. Jede Reederei, die im Wettbewerb mit anderen internationalen Redeereien stehe, sei aus wirtschaftlichen Gründen gehalten, solche Synergieeffekte und Kostenreduzierungen soweit wie möglich zu nutzen. Anderenfalls wäre ein wirtschaftlicher Betrieb eines Seeschiffes im Wettbewerb mit anderen Reedereien nicht möglich.

Die Klägerin verweist zudem darauf, dass vorliegend lediglich drei der zehn Merkmale des BMF-Schreibens vom 12. Juni 2002 zur inländischen Bereederung strittig seien und damit die Mehrheit der durch das BMF-Schreiben aufgestellten Merkmale (sieben von zehn) unstreitig aus dem Inland heraus erfolgen würden. Im Unterschied zum Beklagten, der das Kriterium "fast ausschließlich" auf jede einzelne der im BFM-Schreiben genannten Tätigkeiten anwende, müsse nach Ansicht der Klägerin - insbesondere vor dem Hintergrund der BFH-Entscheidung vom 3. Juli 1997 (IV R 58/95, BStBl. II 1998, 86) - eine Gesamtbetrachtung/-gewichtung der Verhältnisse entscheidend seien. Es könne daher für die Beurteilung, ob die Bereederung im Inland durchgeführt worden sei, nur auf eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gewichtung einzelner Bereederungstätigkeiten ankommen. Insoweit sei die Summe der Tätigkeiten entscheidend, nicht jedoch, ob innerhalb eines Merkmals ein "fast ausschließlich" gegeben sei.

Diese Sichtweise entspreche im Übrigen auch der niederländischen Tonnagebesteuerung, die als Vorbild für die deutschen Regelungen zur Tonnagebesteuerung gedient habe. Dort würden vier Arten der Bereederung (Strategisches Management, Crewing, technisches Management und wirtschaftliches Management) unterschieden. Das strategische Management umfasse die Entscheidungen über die Investition in ein Schiff oder den Verkauf eines Schiffes sowie die Entscheidungen, wie die Bereederung in kaufmännischer, technischer und personeller Hinsicht strukturiert werden solle. Das Crewing (Besatzungsmanagement) beinhalte den Erwerb und Einsatz der Schiffsbesatzung. Das technisch-nautische Management umfasse die Aktivitäten bezüglich des tatsächlichen Fahrenlassens des Schiffes, während das wirtschaftliche oder kommerzielle Management die Aktivitäten bezüglich der Befrachtung betreffe. Für die Anerkennung der Tonnagebesteuerung reiche es in den Niederlanden aus, wenn das strategische Management im Inland durchgeführt werde.

Hilfsweise halte die Klägerin unverändert daran fest, dass bereits eine überwiegende Bereederung im Inland für die Anwendung des § 5a EStG ausreiche. Dies entspreche vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Vorschrift (Förderung der deutschen Seeschifffahrt und damit Sicherung des maritimen Standorts Deutschland im intensiven, internationalen Wettbewerb) dem Willen des Gesetzgebers sowie der Rechtsprechung des BFH zum Ort der Geschäftsleitung im Inland. Das Merkmal der inländischen Bereederung müsse praxisorientiert unter Berücksichtigung internationaler Gepflogenheiten ausgelegt werden, d.h. dass Bereederungstätigkeiten im Inland in dem Umfang durchgeführt werden müssten, in dem dies tatsächlich und rechtlich möglich sowie auch wirtschaftlich sinnvoll sei, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Reederei zu schmälern. Die Schaffung von inländischen Arbeitsplätzen werde ebenfalls erreicht, wenn die Bereederung überwiegend vom Inland aus stattfinde, ohne dabei ausschließlich oder fast ausschließlich aus dem Inland durchgeführt zu werden. Überdies verstoße die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Bereederung im Inland durch das BMF-Schreiben vom 12. Juni 2002 in Form von "fast ausschließlich" gegen geltendes EU-Recht, insbesondere gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV.

Zu berücksichtigen sei ferner, dass es sich bei § 5a EStG um eine von der Europäischen Kommission genehmigte Beihilferegelung handele. In dem Genehmigungsschreiben vom 11. Dezember 1998 würden der Sachstand sowie die mit der Tonnagebesteuerung verfolgten Ziele und die hierzu zu erfüllenden Voraussetzungen ausführlich dargestellt. Bereits zu Beginn dieses Schreibens habe die EU-Kommission geäußert, dass die Bereederung der Handelsschiffe "weiter in Deutschland stattfinden müsse" (vgl. Punkt 2.1.1 des Genehmigungsschreibens). Diese Aussage sei direkt mit einer Fußnote (vgl. Fußnote 2 des Genehmigungsschreibens) versehen worden, in der es heißt:

"Ein in Deutschland gegründetes Tochterunternehmen, dessen Geschäftsleitung sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat befinde, könne ebenfalls von der Tonnagesteuer Gebrauch machen, sofern es die notwendigen Kriterien erfülle. Die Bereederung der betroffenen Schiffe müsse in diesem Fall überwiegend in Deutschland stattfinden. Die strategischen Unternehmensentscheidungen derartiger Tochterunternehmen können allerdings in einem anderen EU-Staat getroffen werden."

Dies zeige, dass die EU-Kommission ausdrücklich die "überwiegende Bereederung" als ausreichend für die positive Anerkennung der Tonnagebesteuerung anerkenne. Gestützt werde dies durch die Endaussagen des Genehmigungsschreibens der EU-Kommission (Seite 8, letzter Absatz), in denen erneut betont werde:

"Die strategische und wirtschaftliche Verwaltung der betroffenen Schiffe muß aus Deutschland beziehungsweise kann teilweise aus der EU erfolgen."

Untermauert werde dies auch durch die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr. Unter Punkt 3 (Steuerliche und Soziale Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit) habe die Kommission in der Leitlinie ausgeführt, dass ausnahmsweise auch die Tonnagebesteuerung genehmigt werde für Schiffe, die keine EU-Flagge führten, wenn die beantragende Reederei im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässig sei und die strategische und wirtschaftliche Verwaltung aller betroffenen Schiffe tatsächlich auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates erfolge. Geschützt werden solle durch Beihilferegelungen im Seeverkehr und die Tonnagebesteuerung im Speziellen die Erhaltung einer Flotte mit europäischer Besatzung (vgl. Leitlinie Ziffer 1 lit. c). Auch das durch die Kommission verfolgte Ziel der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen spreche für das Zulassen einer "überwiegenden" Bereederung. Die Leitlinie der EU-Kommission (Punkt 3.1) ziele auf die Schaffung von Arbeitsplätzen in der maritimen Wirtschaft und in den Wirtschaftszweigen, die mit dieser zusammenarbeiten, ab. Die nach der Leitlinie genehmigungsfähigen Tonnagesteuern seien daher nicht ausschließlich darauf gerichtet, Arbeitsplätze an Bord von Schiffen und in Reedereien zu erhalten und auszubauen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid für 03 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom XX in Gestalt des Änderungsbescheids vom XX und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom XX aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner bisher vertretenen Rechtsauffassung fest.

Mit Beschluss vom XX wurden nach § 60a der Finanzgerichtsordnung (FGO) diejenigen (ehemaligen und aktuellen) Gesellschafter der Klägerin bzw. deren Rechtsnachfolger beigeladen, die im streitigen Feststellungszeitraum 03 Gesellschafter der Klägerin gewesen sind und dies bis zum XX beantragten. Auf die entsprechenden Bekanntmachungen hin hat niemand einen Beiladungsantrag gestellt.

Am XX fand ein erster Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Die Beteiligten haben in diesem Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet. Anschließend ist die Sache vertagt worden.

Im Nachgang hierzu führt die Klägerin aus, dass das ursprüngliche Technical Management Agreement mit der D Ltd. aus dem Jahr 01 vermutlich nicht explizit gekündigt worden sei. Dies sei ein in der Schifffahrtsbranche "unübliches" Vorgehen. Vielmehr werde durch einen neuen Vertrag der alte konkludent abbedungen/gekündigt, insbesondere wenn er inhaltlich vergleichbar sei oder punktuell geändert werde und mit demselben oder einem anderen verbundenen Unternehmen geschlossen werde.

So sei es auch beim Technical Management Agreement aus 01 gewesen. Dies ergebe sich auch daraus, dass gerade die wichtige Tonnagesteuervoraussetzung der inländischen Bereederung bereits im Streitjahr 03 gelebt worden sei und durch entsprechende Zahlungen nachgewiesen werden könne. Auch daran, dass die entsprechenden Zahlungen nur einmal gezahlt worden seien, sei zu erkennen, dass nicht zwei Verträge nebeneinander gelebt worden seien. Insoweit verweist die Klägerin auf den Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses der B GmbH zum 31. Dezember 03, wonach diese für die Bereederung von insgesamt XX Schiffen XX T€, davon XX T€ für die MS Z erhalten habe. Für die Weitergabe von Bereederungsaufgaben habe die B GmbH dahingehend lediglich XX T€ für insgesamt XX Schiffe an die D Ltd. gezahlt. Der Anteil der MS Z an letzteren werde XX %, d.h. XX T€ nicht wesentlich überstiegen haben. Damit seien von den Bereederungsaufgaben der B GmbH für die MS Z ca. 75 % im Inland verblieben, weshalb davon auszugehen sei, dass die Bereederung zumindest weit überwiegend im Inland stattgefunden habe.

Unter Verweis auf die Arbeitspapiere zum Jahresabschluss 03 führt die Klägerin aus, dass die Heuern für Offiziere dezidiert von Deutschland aus gezahlt worden seien, wohingegen für die Bezahlung der Ratings eine Pauschale an die G geflossen sei. Auch hieran sei erkennbar, dass die Bereederung im Streitjahr so gelebt worden sei, wie es die gesetzlichen und verwaltungsseitigen Regelungen zur Tonnagebesteuerung vorgeben würden.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (vgl. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), hat keinen Erfolg.

Die Bescheide für 03 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG sind rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht die Anwendung der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG versagt.

I. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird. Diese Voraussetzungen lagen im Streitjahr 03 nicht vor.

1. Zwar hat die Klägerin mit Schreiben aus Februar 03 die Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagebesteuerung) mit Wirkung zum 1. Januar 03 beantragt.

2. Auch befand sich die Geschäftsleitung der Klägerin im Streitjahr unstreitig im Inland. Zudem wurde die MS Z als Handelsschiff im internationalen Verkehr betrieben.

3. Das Gericht kann jedoch nicht feststellen, dass die Bereederung der MS Z bereits ab dem 1. Januar 03 vom Inland aus erfolgt ist.

a) Der Begriff der Bereederung ist gesetzlich nicht definiert. Er umfasst nach allgemeiner Auffassung die Geschäftsbesorgung eines Schiffsbetriebs in kommerzieller, technischer und personeller Hinsicht (Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 22. April 2010 3 K 66/08, EFG 2010, 1482; Schindler in: Kirchhof, EStG, § 5a Rn. 11; Seeger in: Schmidt, EStG, § 5a Rn. 16). Nach der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 12. Juni 2002, BStBl. I 2002, 614), der sich das Gericht anschließt, beinhaltet die Bereederung eines Handelsschiffes insbesondere folgende Tätigkeiten:

-Abschluss von Verträgen, die den Einsatz des Schiffes betreffen,

-Ausrüstung und Verproviantierung der Schiffe,

-Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren,

-Befrachtung des Schiffes,

-Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen,

-Erhaltung des Schiffes,

-Abschluss von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung,

-Führung der Bücher,

-Rechnungslegung und

-Herbeiführung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder (bei Korrespondentreedern).

b) Nach dem Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG muss die Bereederung "im Inland" durchgeführt werden. Wie dieses Tatbestandsmerkmal auszulegen ist, ist umstritten.

aa) Der Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG, der darauf abstellt, dass "die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird", ist grundsätzlich offen für eine teilweise Bereederung im Ausland, weshalb zurecht - soweit ersichtlich - mittlerweile nicht mehr vertreten wird, dass das Tatbestandsmerkmal der Bereederung im Inland nur bei einer ausschließlich inländischen Bereederung erfüllt ist.

bb) Die Finanzverwaltung verlangt für das Tatbestandsmerkmal der inländischen Bereederung, dass die wesentlichen Tätigkeiten der Bereederung zumindest fast ausschließlich im Inland durchgeführt werden, was auch bei Delegation einzelner Aufgaben der Bereederung auf andere Unternehmen gelten soll (BMF-Schreiben vom 12. Juni 2002, BStBl. I 2002, 614). Demgegenüber ist sich die Literatur uneins, welchen Umfang die inländische Bereederung für Zwecke des § 5a EStG tatsächlich vorweisen muss. Teilweise wird - vergleichbar mit der Auffassung der Finanzverwaltung - eine zumindest 90 %ige Bereederung (so Frotscher/Geurts, EStG, § 5a Rn. 24b; Hofmeister in: Blümich, EStG, § 5a Rn. 20; Seeger in: Schmidt, EStG, § 5a Rn. 16) bzw. fast ausschließliche Bereederung in Inland (Barche in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 5a Rn. 27; Hennrichs/Kuntschik in: KSM, EStG, § 5a Rn. B29; Schindler in: Kirchhof, EStG, § 5a Rn. 11; Weiland in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 5a Rn. 33) gefordert. Andere Teile der Literatur gehen davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal der inländischen Bereederung bereits bei einer überwiegend im Inland erfolgten Bereederung, d.h. bei einem Inlandsanteil von mehr als bzw. mindestens 50 %, erfüllt ist (Tonner in: Bordewin/Brandt, EStG, § 5a Rn. 15; Tormöhler in: Korn, EStG, § 5a Rn. 24).

cc) Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es zu dieser Problematik bislang nicht. In der - soweit ersichtlich - einzigen veröffentlichten Entscheidung eines Finanzgerichts zu dieser Thematik vertrat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Urteil vom 22. April 2010 3 K 66/08, EFG 2010, 1482) die Auffassung, dass die Bereederung fast ausschließlich im Inland durchgeführt werden muss, wobei keine rein quantitative, sondern eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall erforderlich ist. Insoweit sind nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts qualitative und quantitative Gesichtspunkte zu berücksichtigen und zu gewichten.

dd) Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Auslegung des Merkmals der Bereederung im Inland im Sinne einer "fast ausschließlich" im Inland zu erfolgenden Bereederung allerdings zu eng. Zweck der Norm ist es, in Form einer Subventionierung den Reedereistandort Deutschland zu fördern und neue Arbeitsplätze in diesem Bereich zu schaffen und zu sichern (BT-Drs. 13/10271, 1 und 7 f.). Dieser Zweck soll erreicht werden, indem die Anwendung der Tonnagebesteuerung zum einen an eine inländische Geschäftsführung und zum anderen an eine inländische Bereederung anknüpft. Mit Urteil vom 3. Juli 1997 (IV R 58/95, BStBl. II 1998, 86) hat der BFH entschieden, dass es für die Frage einer inländischen Geschäftsführung regelmäßig darauf ankommt, wo die Geschäftsführung überwiegend die maßgebenden Entscheidungen trifft. Da sich die typischen Tätigkeiten der Geschäftsleitung und der Bereederung bei einem Schiffsunternehmen weitgehend entsprechen und beides gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG gleichermaßen "im Inland" zu erfolgen hat, kann das Tatbestandsmerkmal "im Inland" im Zusammenhang mit der Bereederung nur ebenso wie bei der Geschäftsführung zu verstehen sein mit der Folge, dass für Zwecke des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG eine überwiegende Bereederung im Inland zu fordern ist. Dabei kommt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht auf eine rein quantitative Betrachtung an. Vielmehr ist eine Gesamtabwägung im Einzelfall erforderlich, wobei sämtliche qualitativen und quantitativen Gesichtspunkte zu berücksichtigten und zu gewichten sind.

Gegen eine engere Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung "Bereederung im Inland" spricht auch, dass eine stärkere Beschränkung EU-rechtlich problematisch ist, da dies zu einer unzulässigen Einschränkung der EU-Grundfreiheiten (insbesondere der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 ff. AEUV) führen würde (auf die unionsrechtliche Problematik hinweisend: Barche in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 5a Rn. 27; Frotscher/Geurts, EStG, § 5a Rn. 25; Hennrichs/Kuntschik in: K/S/M, EStG, § 5a Rb. B30; Hofmeister in: Blümich, EStG, § 5a EStG; Schindler in: Kirchhof, EStG, § 5a Rn. 11; Tonner in: Bordewin/Brandt, EStG, § 5a Rn. 16).

Das Abstellen auf eine (lediglich) überwiegend inländische Bereederung im Rahmen des § 5a EStG ist auch vom Schreiben der EU-Kommission vom 11. Dezember 1998 (SG(98) D/11576) gedeckt. In dem Schreiben wird an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass es um die Beschäftigung in der Gemeinschaft geht, d.h. eine Beschäftigung für deutsche bzw. EU-Seeleute gesichert und geschafft werden soll (siehe Textziffern 2.3. und 3.2.1.). Insoweit sei es als mit dem EG-Vertrag vereinbar anzusehen, wenn die strategische und wirtschaftliche Verwaltung der betroffenen Schiffe aus Deutschland bzw. teilweise aus der EU erfolgen muss (Textziffer 3.2.1. aE). Die Europäische Kommission weist unter Fußnote 2 (Textziffer 2.1.1.) in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass nach ihrem Verständnis der Norm ein in Deutschland gegründetes Tochterunternehmen, dessen Geschäftsleitung sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, ebenfalls von der Tonnagesteuer Gebrauch machen kann, sofern es die notwendigen Kriterien erfüllt. Die Bereederung der betroffenen Schiffe muss in diesem Fall überwiegend in Deutschland stattfinden. Die strategischen Unternehmensentscheidungen derartiger Tochterunternehmen können allerdings in einem anderen EU-Staat getroffen werden.

c) Doch auch unter Anwendung dieser weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals kann das erkennende Gericht vorliegend nicht feststellen, dass die Bereederung der MS Z im Inland erfolgt ist. Denn die maßgebenden Bereederungstätigkeiten wurden im streitigen Feststellungszeitraum nicht überwiegend vom Inland aus getätigt, obgleich sich die B GmbH als Vertragsreeder mit Bereederungsvertrag aus 01 verpflichtet hat, die entsprechenden Bereederungsaufgaben zu übernehmen (§ XX des Bereederungsvertrags) und bei Optierung zur Tonnagebesteuerung die Erfüllung der an den Begriff der "Bereederung im Inland" gestellten Voraussetzungen zu gewährleisten (§ XX des Bereederungsvertags).

Denn bereits mit dem Technical Management Agreement aus 01 hat die B GmbH das technische Management auf die britische E Ltd. übertragen. Dieser Vertrag ist in der Folge auch nicht gekündigt worden. Erst in 04 und damit nach dem Streitjahr wurde ein neues Technical Management Agreement geschlossen, mit dem das technische Management für die MS Z der C GmbH übertragen wurde.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das Gericht vorliegend auch nicht feststellen, dass - abweichend von den vertraglichen Regelungen des Technical Management Agreements aus 01 - ab dem 1. Januar 03 die Bereederung und insbesondere das technische Management überwiegend von der B GmbH bzw. vom Inland aus erfolgt ist. Insoweit kann nach Ansicht des Gerichts auch nicht pauschal auf finanzielle Erwägungen, d.h. auf das Verhältnis der Managementvergütung (management fee) der B GmbH im Vergleich zu dem von ihr an die D Ltd. gezahlten Entgelt für das technische Management (technical management fee), abgestellt werden. Vielmehr sind die einzelnen zur Bereederung eines Handelsschiffes gehörenden Tätigkeiten im konkreten Fall zu beurteilen und zu gewichten.

aa) Abschluss von Verträgen, die den Einsatz des Schiffes betreffen

Vorliegend kann dem Abschluss von Verträgen, die den Einsatz des Schiffes betreffen, bei der Beurteilung, inwieweit die Bereederung der MS Z ab dem 1. Januar 03 vom Inland heraus erfolgt ist, kein hohes Gewicht beigemessen werden. Denn diesbezügliche Aktivitäten wurden im Streitjahr - soweit ersichtlich - nicht entfaltet. Vielmehr war die MS Z aufgrund des bereits in 01 mit der Klägerin geschlossenen Zeitchartervertrags im gesamten Streitjahr an die niederländischen Reederei S verchartert.

bb) Befrachtung des Schiffes

Auch den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Befrachtung des Schiffes kann vorliegend im Rahmen der Beurteilung, inwieweit die Bereederung der MS Z ab dem 1. Januar 03 vom Inland heraus erfolgt ist, kein hohes Gewicht beigemessen werden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Befrachtung der MS Z im Streitjahr in den Zuständigkeitsbereich des Charterers gefallen ist. Aufgrund des bestehenden langjährigen Zeitchartervertrags mit der niederländischen Reederei S aus 01 sind insoweit im Streitjahr keine Tätigkeiten vom Inland aus erfolgt.

cc) Ausrüstung und Verproviantierung des Schiffes

Obgleich das mit der E Ltd. geschlossene Technical Management Agreement aus 01 vorsah, dass die Ausrüstung und Verproviantierung des Schiffes in den Zuständigkeitsbereich der E Ltd. fallen sollte, ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Ausrüstung und Verproviantierung des Schiffes MS Z im Streitzeitraum vom Inland durch die B GmbH erfolgt ist. Das Gericht sieht daher von weiteren Ausführungen hierzu ab.

dd) Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen

Obgleich zur Nutzung von Synergieeffekten der Abschluss von Rahmenverträgen innerhalb des Konzerns erfolgt ist, ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig, dass die relevanten Tätigkeiten betreffend den Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen im Inland ergriffen worden sind (vgl. Marine Lubricants Agreement aus 03). Das Gericht sieht daher von weiteren Ausführungen hierzu ab.

ee) Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren

Das Gericht kann vorliegend einen zumindest überwiegenden Inlandsbezug im Hinblick auf die Tätigkeiten der Bemannung des Schiffes MS Z im Streitjahr nicht feststellen.

Mit dem Technical Management Agreement aus 01 wurde die Bereitstellung von Offizieren und Besatzungsmitgliedern von der B GmbH auf die britische E Ltd. übertragen(Nr. XX des Technical Management Agreements). Es ist nicht ersichtlich, dass abweichend von den Vereinbarungen des Technical Management Agreements die Bemannung des Schiffes MS Z, soweit es die Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren betrifft, ab dem 1. Januar 03 zumindest überwiegend vom Inland aus erfolgt ist. Vielmehr weisen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bemannung der MS Z einen deutlichen Auslandsbezug auf.

Auch wenn die Arbeitsverträge mit den Kapitänen und Offizieren der MS Z von der B GmbH als Arbeitgeberin unterzeichnet worden sind, kann allein daraus kein überwiegender Inlandsbezug der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bemannung des Schiffes MS Z abgeleitet werden. Denn auch im Streitjahr war die D Ltd. in den Einstellungsprozess der Kapitäne und Schiffsoffiziere wesentlich involviert, indem sie z.B. den Englischtest für die Kapitäne und Offiziere der MS Z durchgeführt hat (vgl. English Language Assessment vom XX des Kapitäns XX, und vom XX des Ersten Offiziers XX). Auch die DOC Audit Reports aus den Jahren 05 und 06 führen hierzu aus, dass, obgleich das von Deutschland ausgeübte Management in den letzten drei Jahren autonomer geworden ist, sich die - zwischenzeitlich für die Bereederung der MS Z zuständige - C GmbH insbesondere für die Bemannung des Schiffes (crewing) weiterhin der britischen D Ltd. bedient. Im DOC Audit Report aus dem Jahr 05 wird der C GmbH ausdrücklich nahegelegt, dass sie vollständige und genaue Aufzeichnungen über die Schiffsbesatzung vorhalten sollte.

Das Gericht kann nicht feststellen, dass der auf Seite XX des Schriftsatzes vom XX dargestellte Ablauf der Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren ab dem 1. Januar 03 hinsichtlich der MS Z tatsächlich so gelebt worden ist, wie er dort dargelegt wurde. Vielmehr stehen die dem Gericht vorliegenden Unterlagen hierzu im deutlichen Widerspruch. So verweist die Klägerin in ihrem Schriftsatz darauf, dass sie bzw. die B GmbH eine Vorauswahl aus der Konzern-Datenbank getätigt und die dort hinterlegten Personalunterlagen gesichtet hat, bevor dann die B GmbH die ausländischen Crewing-Agentur bzw. die D Ltd., die ebenfalls als Crewing-Agentur tätig geworden ist, kontaktierte und über diese Agentur dem Seemann ein entsprechendes Angebot gemacht hat. Allerdings stammten nicht alle auf der MS Z tätigen Kapitäne und Offiziere aus dieser Datenbank. Vielmehr liegen dem Gericht Manning Agreements mit G und der H vor, nach denen die Anheuerung und Beschaffung von Seemännern, einschließlich Kapitänen und Offizieren, diesen ausländischen Gesellschaften übertragen worden ist. Die von der Klägerin später vorgelegte zweite Fassung des Manning Agreements mit der G kann vorliegend nicht zugrunde gelegt werden, da diese - im Unterschied zu der im Rahmen der Betriebsprüfung aufgefundenen Fassung - nicht unterschrieben ist. Unabhängig davon, dass entgegen den Vereinbarungen des Manning Agreements die G tatsächlich keine Kapitäne und Offiziere an die Klägerin bzw. B GmbH vermittelt hat, wurden ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen im Streitjahr 03 der Erste Offizier XX, der Zweite Offizier XX und der Leitende Ingenieur XX über die I eingestellt.

Auch das weitere Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom XX findet sich in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht wieder. So sollte die B GmbH, nachdem sie mit dem entsprechenden Kapitän oder Offizier eine Einigung erzielt hat, zwei unterschriebene Arbeitsverträge an Bord der MS Z geschickt haben, wo sie dann vom Kapitän bzw. Offizier unterschrieben und an die B GmbH zurückgeschickt worden sind. Tatsächlich lässt sich der E-Mail von XX von der D Ltd, ein anderer Geschehensablauf entnehmen. Danach dürfte es vielmehr so gewesen sein, dass die Personalangelegenheiten wesentlich von der D Ltd. gesteuert wurden. So hat XX in ihrer E-Mail bei den Herren N und P nachgefragt, wo die unterzeichneten Verträge bleiben, die bereits vor zwei Wochen bei der D Ltd. hätten eintreffen sollen. XX führte in der E-Mail sodann weiter aus, dass die D Ltd. die Verträge benötigen würde, um sie den Offizieren zuzuschicken, damit diese die Verträge unterzeichnen und an die D Ltd. zurückschicken könnten, bevor die D Ltd. die unterzeichneten Verträge an die B GmbH weiterleiten wird. Sie wies darauf hin, dass aufgrund des Handelsverhaltens (trading pattern) der Schiffe der Prozess eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht auch glaubhafter, dass die Digitalisierung der Personalunterlagen im Wesentlichen bei der D Ltd. erfolgt ist (vgl. S. XX des Schriftsatzes der Klägerin vom XX). Eine Pflege der Konzern-Datenbank durch die einzelnen Reedereien, d.h. vorliegend durch die B GmbH, erscheint gerade nicht - zumindest nicht vollständig und eigenverantwortlich - erfolgt zu sein (vgl. S. XX des Schriftsatzes der Klägerin vom XX). Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen lassen zudem vermuten, dass im Inland keine vollständigen Personalakten zu der Schiffsbesatzung der MS Z geführt worden sind. Bereits nach den Angaben der Klägerin befand sich ein Teil der Dokumente an Bord der MS Z (vgl. Angaben auf S. XX des Schriftsatzes der Klägerin vom XX). Auch die Betriebsprüfung hat ausweislich eines Aktenvermerks (Bl. XX der Akte XX) in der Personalakte des Ersten Offiziers der MS Z XX weder Protokolle über Einstellungsgespräche oder Schreiben des Herrn XX noch Lohnunterlagen gefunden. Im TPW Meeting vom XX und damit fast drei Jahre nach dem Stichtag 1. Januar 03 wurde in diesem Zusammenhang zudem darauf hingewiesen, dass, um den Bestimmungen der Tonnagebesteuerung zu entsprechen, die Originale der Anstellungsverträge in den Personalakten enthalten sein müssen und dies künftig von XX (wohl XX, C GmbH) und XX (von der D Ltd.?) überprüft werden wird (§ XX des Protokolls).

Ausweislich der Angaben der Betriebsprüfung erfolgte auch die Leistungsbewertung der Schiffsbesatzung nicht im Inland. Vielmehr wurden die Kapitäne und technischen Leiter durch die Superintendents der D Ltd. (XX, XX und XX) und die übrigen Offiziere durch den Kapitän, teilweise zusammen mit dem Ersten Offizier beurteilt. Nachweise dafür, dass die Beurteilungen der Besatzung der MS Z ab dem 1. Januar 03 vom inländischen DPA P zumindest ausgewertet und entsprechende Maßnahmen ergriffen worden sind, liegen dem Gericht nicht vor.

Auch wenn die Heuerzahlungen für die Kapitäne und Offiziere im Streitjahr von einem inländischen Konto getätigt wurden (vgl. z.B. Kontoauszug über Zahlungen vom XX), kann auch hieraus kein überwiegender Inlandsbezug abgeleitet werden. Nach den Angaben des Bürokaufmanns XX im Gespräch mit dem Betriebsprüfer vom XX ist es nämlich so gewesen, dass die Heuerabrechnungen für die Offiziere von der D Ltd. (kostenfrei) ermittelt und der Klägerin monatlich per Fax für Zwecke der Überweisung übermittelt worden sind. Außerdem mussten teilweise auch die Bankdetails für Zwecke der Überweisung bei der D Ltd. angefordert werden (vgl. E-Mail vom XX; E-Mail vom XX)

Entgegen der Angabe der Klägerin, dass in Personalangelegenheiten der Kapitän der MS Z direkt mit dem technischen Manager der B GmbH bzw. C GmbH korrespondiert hat (S. XX des Schriftsatzes vom XX), kann das Gericht vorliegend nicht feststellen, dass ab dem 1. Januar 03 Personalangelegenheiten überwiegend von der B GmbH/C GmbH geregelt worden sind und nur in Einzelfällen auf das Wissen oder die Erfahrung der D Ltd. zurückgegriffen wurde. Zum einen stammt die zum Nachweis der unmittelbaren Korrespondenz beigefügte E-Mail-Korrespondenz aus November 04 und damit nicht aus dem Streitjahr. Zudem betrifft diese die MS Q und nicht die MS Z. Zum anderen wies der Geschäftsführer der B GmbH, Herr XX, in seiner E-Mail vom XX und damit 1,5 Jahre nach dem Stichtag wegen der Heuerzahlung eines Offiziers der MS Z selbst darauf hin, dass es im Hinblick auf die Tonnagebesteuerung nicht gut aussehe, dass man das Schiff MS Z nicht selbst kontaktiere ("it does not look too bright anyway towards tonnage tax that we, as the employers of the officers, do not contact the vessels ourselves").

ff) Erhaltung des Schiffes

Das Gericht kann vorliegend einen zumindest überwiegenden Inlandsbezug im Hinblick auf die Erhaltung der MS Z im Streitjahr nicht feststellen. Insbesondere lässt sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht feststellen, dass ab dem 1. Januar 03 die Zuständigkeit für die Erhaltung des Schiffes überwiegend dem technischen Manager P oblegen hat.

Vielmehr wurde mit dem Technical Management Agreement aus 01 neben der Bemannung auch die Erhaltung des Schiffes MS Z von der B GmbH auf die britische E Ltd. übertragen (Nr. XX des Technical Management Agreements). Es ist aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass abweichend von den Vereinbarungen des Technical Management Agreements aus 01 die Tätigkeiten zur Erhaltung des Schiffes MS Z tatsächlich ab dem 1. Januar 03 überwiegend vom Inland aus entfaltet worden sind.

Zur Erhaltung des Schiffes zählen neben dem technischen Management auch die Aufgaben im Zusammenhang mit den Sicherheitscodes (International Safety Management bzw. seit 1. Juli 2004 International Ship and Port Security Code). P als technischer Manager der B GmbH war im Streitjahr auch als Sicherheitsinspektor (DPA) bestellt. Allerdings weisen die DOC Audit Reports zum ISM Code sowohl aus dem Jahr 03 wie auch aus dem Jahr 04 auf einen maßgeblichen Einfluss der D Ltd. im Jahr 03 und 04 hin. So wird bereits auf Seite XX des DOC Audit Reports aus 03 darauf hingewiesen, dass P vom ISM-Manager R, der bei der britischen D Ltd. bzw. E Ltd. angestellt gewesen ist, vertreten wird. Auf Seite XX des DOC Audit Reports aus 03 wird weiter ausgeführt, dass das Management der Schiffe in enger Zusammenarbeit mit der britischen D Ltd. erfolgte und die D Ltd. enge technische und betriebliche Supportleistungen erbrachte. Auf Seite XX des DOC Audit Reports aus 04 wird ergänzend ausgeführt, dass die - zwischenzeitlich für die Bereederung unter anderem der MS Z zuständige - C GmbH sicherstellen sollte, dass in den Bereichen, in den die Ressourcen der britischen Gesellschaft genutzt werden, die Verantwortlichkeiten und deren Grenzen klar definiert sind. Erst im DOC Audit Report aus 05 wird der C GmbH bescheinigt, dass das Management der C GmbH selbständiger geworden ist, obgleich weiterhin die Leistungen der britischen Gesellschaft genutzt werden. Im DOC Audit Report aus 06 und damit über drei Jahre nach dem Stichtag 1. Januar 03 führte der Prüfer aus, dass, obgleich weiterhin der Service der britischen Gesellschaft genutzt wird, nunmehr klar ist, dass das Management der C GmbH autonom erfolgt. Der Prüfer teilte ergänzend mit, dass er die Prüfung der letzten drei Jahre durchgeführt hat und jedes Jahr eine Verbesserung beim Management hat feststellen können, die signifikantesten Verbesserungen sind ausweislich der Ausführungen des Prüfers jedoch erst in diesem letzten Jahr - und damit deutlich nach dem Streitjahr 03 - zu erkennen gewesen.

Dass die britische D Ltd. bzw. E Ltd. im Jahr 03 im Rahmen der Erhaltung der MS Z noch wesentlich involviert gewesen ist, zeigt sich auch daran, dass sich P für die Besichtigungen und Inspektionen der Schiffe der Superintendenten der in England ansässigen D Ltd. bedient hat. Auch wenn das Gericht die praktischen Gründe hierfür durchaus nachvollziehen kann (vorhandene Kenntnisse im Segment Mehrzweckfrachtschiff bei D Ltd., technische Bereederung in den Vorjahren durch D Ltd.), spricht dies jedoch dafür, dass weiterhin das Technical Management Agreement aus 01 bzw. signifikante Teile davon gelebt wurden, indem unverändert die britischen Gesellschaften E Ltd. bzw. D Ltd. entsprechende Aufgaben übernommen haben. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist gerade nicht ersichtlich, dass die B GmbH bzw. P die Arbeiten der ausländischen Superintendenten kontrolliert und überwacht hat. Es wird dabei nicht in Abrede gestellt, dass die Berichte der Superintendanten (zumindest auch) von der B GmbH bzw. P ausgewertet worden sind. Dafür spricht insbesondere die E-Mail vom XX. Allein darin kann aber nach Auffassung des Gerichts kein überwiegendes Tätigwerden im Zusammenhang mit der Erhaltung der Schiffe gesehen werden, zumal die Dokumente zur Überprüfung und ggf. Bestätigung (review resp. confirmation) wiederum der D Ltd. übersandt worden sind und von ihr auch weitere Berichte (MCA report) angefordert wurden (E-Mail vom XX).

Auch der übersandten Vierteljahres- und Kommandoübergabe-Checkliste vom XX kann nicht entnommen werden, dass die Einhaltung des Sicherheitsstandards ab dem 1. Januar 03 von der B GmbH gewährleistet worden ist. Zum einen datiert die Checkliste aus 04 zum anderen ist die Checkliste auf einem Formularvordruck der D Ltd. erstellt und weist insoweit die D Ltd. und nicht die B GmbH bzw. C GmbH auf dem Formular aus. Es konnte auch nicht geklärt werden, wessen Unterschrift bzw. Namenszeichen sich auf dem Review-Stempel unter DPA/OM befindet (richterliche Verfügung vom XX). Insoweit kann das Gericht auch nicht ausschließen, dass es sich hierbei um einen DPA der D Ltd. bzw. der E Ltd. handelte.

Das Gericht kann ebenfalls nicht feststellen, dass der auf Seite XX des Schriftsatzes vom XX dargestellte Ablauf eines Bestellvorgangs bei festgestellten technischen Mängeln ab dem 1. Januar 03 hinsichtlich der MS Z tatsächlich so gelebt worden ist, wie er dort dargelegt wurde. Nach diesem dargestellten Ablauf sollten Bedarfsmeldung von Bord direkt an B GmbH/C GmbH gesendet werden. Der technische Manager, d.h. P, sollte sodann bei verschiedenen Lieferanten Angebote eingeholt haben. Nach Prüfung und Genehmigung sollte dann die Bestellung im Namen der B GmbH ausgelöst werden. Der Bestell- und Liefervorgang sollte durch P als technischer Manager überwacht und die Rechnung von ihm auf Richtigkeit geprüft werden. Die von der Klägerin zum Nachweis eingereichte Korrespondenz mit dem Kapitän XX vom XX kann diesen Ablauf nicht belegen, da Kapitän XX zu diesem Zeitpunkt nicht Kapitän der MS Z gewesen ist und daher diese Korrespondenz wegen eines defekten Ventils nicht die Bereederung der MS Z betrifft. Demgegenüber leitete R von der britischen D Ltd. am XX eine dringende E-Mail vom Kapitän der MS Z an P weiter, in der es um einen Schadensfall im Zusammenhang mit einem Luftkompressor (air compressor) ging mit der Bitte, sich dringend um die Bestellungen (supply) zu kümmern (vgl. E-Mail vom XX). Darüber hinaus übermittelte die D Ltd. am XX eine Korrespondenz an P, in der es um einen defekten Zylinderkopf der MS Z geht, der nach Rücksprache mit dem Kapitän direkt von der D Ltd. am XX geordert worden ist. Die vom XX datierende Rechnung der XX wies ebenso wie die von der Klägerin mit Schreiben vom XX übersandten Rechnungen XX als Adressat dann jedoch die B GmbH bzw. den Kapitän der MS Z bei der B GmbH aus, auch wenn die Abwicklung - so wie es sich für das erkennende Gericht darstellt - durch die D Ltd. gemanagt wurde.

In diesem Zusammenhang darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass XX von der D Ltd. die Accounting-Abteilung ebenfalls erst unter im Februar 03 darauf hingewiesen hat, dass in den Rechnungen betreffend die MS Z ab dem 1. Januar 03 die B GmbH als Adressat und P als Kontakt für die Buchhaltung (purchase ledger contact) auszuweisen ist, und die Accounting-Abteilung bat, hiervon abweichende Rechnungen nunmehr zu berichtigen (E-Mail vom XX).

Das Gericht geht anhand der vorliegenden Unterlagen davon aus, dass der technische Manager P in seiner Abwesenheit - zumindest auch - vom Geschäftsführer der B GmbH, Herr XX, vertreten worden ist (vgl. E-Mail vom XX). Andererseits sind aber auch die Herren XX von der inländischen XX GmbH und R von D Ltd. (vgl. E-Mail vom XX) als Abwesenheitsvertretung eingesprungen. Auch insoweit hat sich die B GmbH, was die Erhaltung der MS Z betrifft, nach außen nicht strikt von den englischen Gesellschaften abgegrenzt.

Vielmehr ist den dem Gericht vorliegenden Unterlagen sogar zu entnehmen, dass R von der D Ltd. auch außerhalb der Urlaubsvertretung von P noch im Jahr 03 für die MS Z tätig geworden ist (vgl. Schreiben zum Shipboard Safety Management Review 3rd Quarter 03). In dem Schreiben zur Überprüfung des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen an Bord der MS Z vom XX (Shipboard Safety Management Review 3rd Quarter 03) stellte R, an den Kapitän der MS Z gerichtet, zusammenfassend die Kommentare der ISM Abteilung dar und bat den Kapitän, dieses Schreiben aufzubewahren und mit sämtlichen Besatzungsmitgliedern zu besprechen. Der im Nachgang hierzu erfolgten E-Mail von P vom XX, in der auch dieser den Kapitän der MS Z bat, das Schreiben zum Shipboard Safety Management Review 3rd Quarter 03 zu verwahren, und ihm mitteilte, dass man die Antworten der britischen D Ltd. erhalten habe und ihnen zustimme, kann nicht entnommen werden, dass P den gesamten Prozess zur Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen an Bord der MS Z ab dem 1. Januar 03 überwacht hat. Vielmehr ist dem handschriftlichen Vermerk "sent to ship HRB" auf dem Schreiben Shipboard Safety Management Review 3rd Quarter 03 vom XX zu entnehmen, dass R das von ihm erstellte Schreiben vom XX bereits vorab an die MS Z mit den entsprechenden Anweisungen versandt hat. Die Aussage der Klägerin, dass R in keinen Fällen in Vertretung tätig geworden ist (vgl. Seite 21 des Schreibens vom XX), erscheint insoweit offensichtlich unzutreffend. Vielmehr hat R auch in 03 noch maßgeblich bei der Erhaltung der MS Z mitgewirkt. Dass dies im Folgejahr 04 anders gehandhabt worden sein und dort den Herren XX und XX von der C GmbH im Rahmen des Shipboard Safety Management Review die Verantwortung und Entscheidungsbefugnis oblegen haben mag, ist vorliegend unerheblich, da es im vorliegenden Streitfall auf die Verhältnisse des Jahres 03 ankommt.

Das erkennende Gericht stellt nicht in Abrede, dass P regelmäßig über die Geschehnisse im Zusammenhang mit der MS Z informiert wurde und er auch regelmäßig an Treffen innerhalb des Konzerns (Management Review Meetings etc.) teilgenommen hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die B GmbH bzw. P die Entscheidungen im Hinblick auf die Erhaltung der MS Z getroffen und die entsprechenden Tätigkeiten in einer Art und Weise überwacht hat, dass davon auszugehen wäre, dass die Erhaltung der MS Z vom Inland aus erfolgt ist.

Dieses Problem wurde im Februar 03 auch vom Geschäftsführer der B GmbH, Herr XX, thematisiert, indem er sich am XX bei P erkundigte, wie man überhaupt kontrolliere, dass die D Ltd. die Arbeiten im Zusammenhang mit der Reparatur des magnetischen Kompasses der MS Z organisiere (E-Mail vom XX).

Auch wenn die von der Klägerin vorgelegten E-Mails vom XX, vom XX, vom XX sowie vom XX dafürsprechen, dass - zumindest teilweise - die Korrespondenz mit den Kapitänen der MS Z unmittelbar durch die B GmbH (später C GmbH) erfolgt ist, kann dies nicht generalisiert werden. Diese E-Mails belegen lediglich vereinzelte Kontakte. Ebenso belegen die E-Mails vom XX und vom XX, dass Daten der Schiffe und insbesondere auch der MS Z (z.B. Schiffspositionen, off hire-Zeiten) von der D Ltd. an die B GmbH übermittelt wurden. Auch andere E-Mails vom Schiff MS Z wurden in 03 an die D Ltd. und nicht an die B GmbH gesandt und mussten vielmehr von der D Ltd. an die B GmbH weitergeleitet werden (vgl. z.B. E-Mail vom XX; E-Mal vom XX).

Auch die E-Mail von P vom XX, in der er den Kapitän XX darauf hinweist, dass jegliche Korrespondenz zu Fragen, die die Sicherheit betreffen, zuerst an die B GmbH und in Kopie an die D Ltd. zu schicken seien, spricht dafür, dass zum 1. Januar 03, d.h. über 10 Monate vorher, die Zuständigkeit für das technische Management und damit die Erhaltung der MS Z noch nicht klar auf die B GmbH übertragen worden ist.

Insoweit kann auch dem Schreiben der XX vom XX nichts Anderes entnommen werden, da dieses sich auf spätere Jahre (05 und 06) bezieht und daher keine Aussagen zur Tätigkeit der B GmbH zum 1. Januar 03 trifft.

gg) Abschluss von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung

Das erkennende Gericht kann vorliegend einen überwiegenden Inlandsbezug im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen über das Schiff und die Ausrüstung im Streitjahr nicht feststellen. Vielmehr weisen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen für das Schiff MS Z im Streitjahr einen deutlichen Auslandsbezug auf.

Anders als im Fall des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 22. April 2010 (3 K 66/08, EFG 2010, 1482) ist nicht ersichtlich, dass die britische D Ltd. lediglich Rahmenverträge für das Schiff MS Z verhandelt hat.

Die Klägerin hat selbst dargelegt, dass aus wirtschaftlichen Gründen Versicherungsverträge - zumindest teilweise - zusammen im Konzern verhandelt worden sind, um Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Ausweislich eines Aktenvermerks der Betriebsprüfung vom XX haben der damalige Geschäftsführer der C GmbH XX und der Bürokaufmann XX angegeben, dass die Versicherungsverträge als solche von der Muttergesellschaft D Ltd. verhandelt und abgeschlossen werden, da sich nur dadurch die besten Konditionen haben erzielen lassen.

Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen existieren zwei Maklerverträge, einer vom XX mit der niederländischen L und ein undatierter mit der norwegischen K. Entsprechend den Regelungen in diesen Maklerverträgen sollte die jeweilige Gesellschaft sämtliche Versicherungsverträge für die von der B GmbH verwalteten Schiffe aushandeln und abschließen. Die jeweilige Gesellschaft wurde angewiesen, mit den Versicherungsgesellschaften zu verhandeln, die die gleichen Vorzugsbedingungen und -konditionen wie diejenige anbieten, die der D Ltd. verwalteten Flotte gewährt wurden. Die B GmbH hat insoweit den Abschluss von Versicherungsverträgen auf ausländische Versicherungsmakler ausgelagert. Darüber hinaus hat die Klägerin angegeben, dass sie sich auf Grundlage des in 01 mit der J geschlossenen Mandatsschreibens (Mandat Letter) auch der Beratungsleistungen von Frau Z bedient hat, die - soweit ersichtlich - ebenfalls nur im Ausland tätig geworden ist, denn Reisekosten wurden für Frau Z von der B GmbH nicht erklärt.

Dass die B GmbH bzw. die Klägerin im Streitjahr relevanten Einfluss auf den Abschluss der Versicherungsverträge für das Schiff MS Z ausgeübt hat, kann das Gericht insoweit nicht feststellen. Dies kann auch den dem Gericht vorliegenden Deckungszusagen (Cover Note), die das Streitjahr 03 betreffen, gerade nicht entnommen werden.

Die dem Gericht vorliegenden, aus 02 datierenden Deckungszusagen der niederländischen L sind an die B GmbH adressiert und weisen als Ausstellungsort XX (Niederlande) aus. Während die dem Gericht vorliegenden Deckungszusagen für die Seekaskoversicherung (marine hull; Cover Note XX vom XX) und der Verdienstausfallversicherung (loss of hire; Cover Note XX vom XX) von einer "Z Limited" als Versicherte (assured) und der Klägerin als Mitversicherte (co-assured) sprechen, führt die Deckungszusage für die Versicherung zur Absicherung des Crewrisikos (crewrisks) vom XX die britische D Ltd. ausdrücklich als Versicherungsnehmer (policeholder) auf.

Auch bei den ab dem 1. Januar 03 geschlossenen Versicherungsverträgen ist keine abweichende Handhabung festzustellen. Vielmehr tritt der Auslandsbezug auch bei den aus dem Streitjahr datierenden Deckungszusagen der L und der K deutlich zu Tage. So wird in den vier dem Gericht vorliegenden an die B GmbH adressierten Deckungszusagen der L vom XX und XX für die Rechtsschutzversicherung (defence, Cover Note XX) und Haftpflicht-/Schadensversicherung (protection & indemnity, Cover Note XX) zwar die Klägerin als Eigentümerin des Schiffs MS Z, jedoch die britische D Ltd. als Manager und die niederländische Reederei S als kaufmännischer Leiter (commercial manager) aufgeführt. In den Deckungszusagen für die Haftpflicht-/Schadensversicherung vom XX und XX wird die D Ltd. sogar explizit als Versicherungsmitglied (member) ausgewiesen. Auch die vom XX datierende und an die B GmbH adressierte Deckungszusage der L für die Absicherung des Crewrisikos (crewrisks insurance, Cover Note XX) führt die britische D Ltd. als Versicherungsnehmer (policeholder) ausdrücklich auf.

Die vier dem Gericht ferner vorliegenden Deckungszusagen der K aus Oktober 03 (Cover Note XX; Cover Note XX; Cover Note XX; Cover Note XX) weisen als Ausstellungsort XX (Norwegen) aus. Trotzdem der Wortlaut des vorliegenden Maklervertrags mit der K dem mit der L entspricht, wurden die Deckungszusagen unmittelbar an die britische D Ltd. adressiert. Allerdings weisen diese Deckungszusagen im Unterschied zu den Deckungszusagen der L die B GmbH als Manager, die "Z Limited" als Eigentümer (Owner) und die Klägerin als Mitversicherten (Co-assured) aus. Der Adressierung der Deckungszusagen entsprechend scheint das Versicherungsunternehmen im Streitjahr primär mit der britischen D Ltd. kommuniziert und die Versicherungen - auch für das Schiff MS Z - abgewickelt zu haben. Dafür spricht zumindest die von XX (Technical Department der D Ltd.) der B GmbH am XX weitergeleitete E-Mail der K, in der diese mitteilte, welche Versicherungsgesellschaft nunmehr für den Kaskoversicherungsschutz (hull and machinery cover) der Schiffe zuständig ist.

Auch die Zahlungsmodalitäten sprechen dafür, dass die Verträge im Streitjahr über die D Ltd. abgewickelt worden sind. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Rechnungen (Debite Note/Invoice) der K und der L wurden die Versicherungsprämien zwar der B GmbH in Rechnung gestellt. Parallel hierzu wurden von den Versicherungen - zumindest teilweise - Gutschriften gegenüber der D Ltd. ausgestellt (vgl. Gutschrift (Credit Note) vom XX für die Kaskoversicherung der Klägerin in Höhe von XX €).

hh) Führung der Bücher und Rechnungslegung

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Bücher ausschließlich im Inland geführt worden sind und auch die Rechnungslegung im Inland erfolgt ist. Die B GmbH hat sich für Zwecke der Finanzbuchhaltung im Streitjahr der XX GmbH bedient. Die Jahresabschlüsse wurden mit Hilfe der XX erstellt. Rechnungen und Belege sind in der Reederei abgelegt worden.

ii) Herbeiführung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder (bei Korrespondentreedern)

Das von der Finanzverwaltung zusätzlich aufgezählte Merkmal der Herbeiführung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder ist vorliegend nicht einschlägig. Es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall eines Korrespondentreeders im Sinne des § 492 HGB a.F. Insoweit fehlt es bereits an einer Partenreederei im Sinne des § 489 HGB a.F. Die MS Z befand sich ausschließlich im Eigentum der Klägerin, die neben der MS Z über weitere Schiffe verfügte.

jj) Gesamtabwägung im Einzelfall

Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Gesichtspunkte der Bereederung kann das Gericht insgesamt eine überwiegend aus dem Inland heraus erfolgte Bereederung der MS Z vorliegend nicht feststellen.

Zwar sprechen für eine zumindest überwiegende inländische Bereederung die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausrüstung und Verproviantierung des Schiffs, mit dem Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen sowie mit der Führung der Bücher und der Rechnungslegung. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund des langjährigen Chartervertrags mit der niederländischen Reederei S aus dem Jahr 01 den Kriterien Abschluss von Verträgen, die den Einsatz des Schiffes betreffen, und Befrachtung des Schiffes im vorliegenden Fall allenfalls eine untergeordnete Bedeutung beizumessen ist. Auch das Führen der Bücher und die Rechnungslegung stellen lediglich Nebentätigkeiten und nicht den Schwerpunkt der Bereederungstätigkeit im Zusammenhang mit der MS Z dar.

Demgegenüber sprechen im Rahmen der hier notwendigen Gesamtabwägung die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren, mit der Erhaltung des Schiffes und mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen deutlich gegen eine überwiegend inländische Bereederung der MS Z ab dem 1. Januar 03.

Insgesamt hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass die in England ansässige D Ltd. weiterhin einen direkten Kontakt zum Schiff und zur Mannschaft im Streitjahr hatte und auch nach dem 31. Dezember 02 in den entscheidenden Bereichen die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bereederung der MS Z gesteuert hat.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

III. Die Revision wird nach § 115 Abs. 1, 2 Nr.1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen