Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 09.11.1994, Az.: 13 U 223/93

Fälligkeit der Werklohnforderung bei Prüfbarkeit der Schlussrechnung; Fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung wegen fehlender Aufmaßbelege oder Fehlens eines gemeinsamen Aufmaßes; Entbehrlichkeit der Beifügung von Aufmaßzeichnungen bei Unterrichtung des Auftraggebers über den Umfang der auszuführenden Leistungen durch Nachtragsangebote ; Abhängigkeit der Höhe des Werklohns von der Höhe der Bauversicherung und des Sicherheitseinbehaltes; Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen fehlender Feststellungen zur Höhe des Anspruchs

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
09.11.1994
Aktenzeichen
13 U 223/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 20176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1994:1109.13U223.93.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 28.10.1993 - AZ: 4 O 266/93

Fundstellen

  • BauR 1995, 261 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1995, 332 (Volltext mit red. LS u. Anm.)

Redaktioneller Leitsatz

Insbesondere dann, wenn eine übersichtliche Rechnung vorliegt, der Bauherr die Bauleitung und die Rechnungsprüfung einem Architekten übertragen hat, kann die Beifügung eigentlich erforderlicher Unterlagen entbehrlich sein, weil davon auszugehen ist, daß die zum Schutz des Bauherrn erforderliche Überprüfung von Leistungsart und Leistungsumfang gewährleistet ist.

In dem Rechtsstreit
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1994
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...sowie
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Oktober 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim aufgehoben:

    Der Anspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

    Wegen der Höhe des Werklohns wird die Sache an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsstreits und dieses Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

  2. II.

    Die Beschwer wird für beide Parteien auf je 192.982,41 DM festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist mit Beschluß des Amtsgerichts Seesen vom 14. Mai 1992 im Konkursverfahren über das Vermögen des Elektronleisters L. zum Konkursverwalter bestellt worden. Der Gemeinschuldner führte im Jahr 1991 umfangreiche Elektroarbeiten am Bauvorhaben der Beklagten aus, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Bei dem Bauvorhaben handelte es sich um das Hotel ... M. in ..., Kreuzung .../...straße, das aus einem umgebauten Altbau sowie einem damit verbundenen Neubau besteht.

2

Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen den Beklagten und dem Gemeinschuldner war der Bauvertrag vom 23. Januar 1991. Die Durchführung hatte die ... GmbH ausgeschrieben.

3

Die GmbH hatte auch die insoweit erforderlichen Ausführungspläne gefertigt. Nach einem u. a. danach bestimmten Angebot des Gemeinschuldners wurde für die Ausführung der Elektroarbeiten ein Pauschalpreis von 335.000 DM netto vereinbart.

4

Nach 3.3 des Vertrags sind als Sicherheit 5 % der Abrechnungssumme mit Mehrwertsteuer vereinbart, wobei die Sicherheit unbefristet als Bankbürgschaft während der Gewährleistungszeit zu stellen ist. 3.8 und 3.9 des Vertrags sehen vor, daß für Bauwesenversicherung einerseits und für Bauwasser, Strom etc. andererseits jeweils 0,4 % von der Abrechnungssumme ohne Mehrwertsteuer abgezogen werden.

5

Nach dem Kaufvertrag sind Vertragsgrundlagen diese schriftliche Vertragsausfertigung mit rückseitigen "Besonderen Angebots- und Vertragsbedingungen", das Angebot des Auftragnehmers und die Pläne. Insoweit wird unter 4. in dem Vertrag Bezug genommen auf nicht näher bezeichnete Anlagen. Nach den besonderen Angebots- und Vertragsbedingungen sind Grundlagen des Angebots bzw. des Vertrags in der aufgeführten Reihenfolge

  • die schriftliche Vertragsausfertigung,
  • das Leistungsverzeichnis und alle anderen dem Auftragnehmer übergebenen Angebotsgrundlagen,
  • die besonderen Angebots- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen und -lieferungen,
  • die VOB Teil B und C und
  • das Werkvertragsrecht des BGB.

6

Unter "3. Ausführungsunterlagen. Es gilt VOB/B § 3 mit folgender Maßgabe:" heißt es u. a.:

3.3
Revisionspläne sowie schriftliche und mündliche Bedienungsanleitungen für technische Anlagen wie Installationen usw. sind vom Auftragnehmer bei der Abnahme unentgeltlich zu liefern.

7

Unter 15. Stundenlohnarbeiten heißt es:

15.
Stundenlohnarbeiten erfordern schriftlichen Auftrag. Diese Arbeiten sind täglich auf Nachweiszetteln in doppelter Ausfertigung dem bauführenden Architekten zur Unterschrift vorzulegen. Er erhält eine Ausfertigung. Nur Stunden, in denen wirklich gearbeitet wurde, werden anerkannt, nicht Pausen, Feiertage, Schlechtwetterzeiten usw. Bei ungenügender Arbeitsleistung bleiben entsprechende Abzuge vorbehalten. Ebenso bleibt vorbehalten, die nachträgliche Prüfung, ob die nachgewiesene Leistung in Angebotspositionen enthalten und damit abgegolten ist.

8

Für die Sicherheitsleistung gilt gemäß 17. der Besonderen Angebots- und Vertragsbedingungen die VOB/B, § 17. Als Erfüllungsort ist für die Verpflichtung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag sowie als Gerichtsstand für Streitigkeiten darüber gemäß 18.6. der Ort des Bauvorhabens vereinbart.

9

Zu dem gemäß 1. der Besonderen Angebots- und Vertragsbedingungen vor diesen maßgeblichen Leistungsverzeichnis gehören die zunächst genannten Besonderen Vertragsbedingungen des Leistungsverzeichnisses. Diese sehen in "5. Vergütung" u. a. vor, daß der Auftragnehmer bei Beauftragung zu einem Pauschalpreis den Leistungsumfang und die Ausführung laut Leistungsbeschreibung unter Berücksichtigung der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Vorschriften und Bedingungen selbstverantwortlich überprüfen muß. Ein Aufmaß wird danach nicht vorgenommen. Vergütungen bei Mehr- oder Minderleistungen für veränderte Bauausführungen auf Verlangen des Auftraggebers sollen aufgrund der Einheitspreise im Leistungsverzeichnis ermittelt werden. Unter "8. Rechnung, Zahlung und Einbehalte" heißt es:

Die Schlußrechnung (mit allen prüf baren Unterlagen, Aufmaßbelegen und Revisionsbezeichnungen, je 2-fach) muß nach vollständiger Fertigstellung der Leistung innerhalb von 6 Wochen vorgelegt werden; sie wird bis zur förmlichen Abnahme wie eine Abschlagszahlungsanforderung behandelt. Die 90 %ige Auszahlung des geprüften Rechnungsbetrages erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang beim Auftraggeber. Sind die Leistungen mit Mängeln behaftet oder unvollständig oder wurden die Baufristen nicht eingehalten, so kann der Auftraggeber weitere Einbehalte vornehmen. Die Bezahlung der restlichen 10 % erfolgt bei gegebener Vertragserfüllung, nachdem sich bei der Abnahme keine Mangel ergeben haben bzw. deren Behebung vorgenommen ist.

10

Zu Stundenlohnarbeiten heißt es unter 7.:

"7.
Stundenlohnarbeiten dürfen nur aufgrund ausdrücklicher Anweisung der Bauleitung ausgeführt werden. Ferner ist Voraussetzung, daß die Stunden (tariflicher Lohn) ... bei Angebotsabgabe angegeben wurden (siehe besondere technische Vorschriften). Aufsichts-, Bauführer- und Meisterstunden werden nicht anerkannt. Die Anerkennung der Bauleitung versteht sich lediglich als Bestätigung der erbrachten Leistung. Die Kostenermittlung bleibt stets der Prüfung vorbehalten. Rapporte sind innerhalb von drei Tagen der Bauleitung zur Unterzeichnung vorzulegen. Nachträglich eingereichte oder nicht unterschriebene Rapporte werden nicht anerkannt.

11

Unter "2. Nachtragsangebote" heißt es:

Müssen Arbeiten vorgenommen werden, die von der Leistungsbeschreibung abweichen oder nicht darin aufgeführt sind, so ist rechtzeitig vor Ausführung ein Nachtragsangebot einzureichen, der Einheitspreis ist zu vereinbaren und die schriftliche Zustimmung zu Ausführungsart und zum Preis vom Auftraggeber einzuholen.

12

Nach den Besonderen Vertragsbedingungen gilt als Gerichtsstand der Ort des Bauvorhabens, sofern nichts besonderes vereinbart wurde.

13

In den sogenannten technischen Vorbemerkungen des Leistungsverzeichnisses werden die Leistungsanforderungen beschrieben. Unter 3. "Technische Vorbemerkungen" ist zu lesen:

3.1 Allgemeines

Die in der folgenden Beschreibung geforderten Eigenschaften und Funktionen der zu erbringenden Leistungen sind Mindestwerte, die nicht unterschritten werden dürfen.

Dem Bieter ist es freigestellt, zusätzlich zu der beschriebenen technischen Konzeption einen eigenen Vorschlag anzubieten. Dieser muß so genau beschreiben sein, daß sich ein klares Bild der beabsichtigten Ausführung ergibt.

Dem Vorschlag ist außerdem ein Preisvergleich der vorgeschlagenen mit der beschriebenen Lösung beizufügen.

Die für die anderen Gewerke, wie Heizung, Lüftung, Sanitär, usw. erforderlichen Starkstrominstallationen sind mit Ausnahme der Zuleitungskabel zu den Schaltschränken in deren Beschreibung erfaßt.

3.2 Zeichnungsgenehmigung

Vom Auftragnehmer sind rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Arbeiten detaillierte Ausführungszeichnungen dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten 3-fach zur Genehmigung vorzulegen. Der Auftragnehmer darf nur nach genehmigten Zeichnungen arbeiten.

Für die Prüfung der Unterlagen werden ca. 3 Wochen benötigt. Der Auftragnehmer trägt allein die Verantwortung für die rechtzeitige Einreichung der Zeichnungen. Aus zu spät eingereichten Zeichnungsunterlagen kann der Auftragnehmer keine Änderungskosten oder Terminverlängerungen ableiten.

Folgende Zeichnungen sind genehmigungspflichtig:

1.
Kabeltrassenpläne

2.
Installationspläne

bei Schaltschränken, Verteilungen und Schaltanlagen:

a.
Konstruktionszeichnungen

b.
Aufbauzeichnungen

c.
Stromlaufpläne, mit Eintragung der Einstellwerte von Regel- und Schutzgeräten

d.
Klemmpläne mit Eintragung der Verbraucher und des Kabelquerschnittes, sowie der Kabel-Nr. entsprechend Kabelliste

e.
Geräteliste für die elektrische Ausrüstung

bei Schaltanlagen zusätzlich:

a.
Selektivitätsdiagramm (Staffelplan) mit Eintragung der Einstellwerte von Schutzgeräten

b.
Rechnerischer Nachweis über die Kurzschlußfestigkeit der gelieferten Anlagen

bei Nachrichtenzentralen zusätzlich:

a.
Schaltpläne

3.3 Revisionsunterlagen

Änderungen, die sich bis zur Abnahme ergeben, sind in jedem Fall mit der Bauleitung abzusprechen und in Revisionspläne einzutragen.

Bis auf die Gebäudezeichnungen und die Zeichnungen für die Außenanlagen sind alle Zeichnungen in den Formaten DIN A 3 oder DIN A 4 zu erstellen. Die verwendeten Zeichnungssymbole und Abkürzungen müssen den neuesten DIN-Normen entsprechen.

Zu den Revisionsunterlagen gehören mindestens:

Mängelfreier Abnahmebericht.

Bescheinigung, daß sämtliche elektrischen Anlagen entsprechend den VDE-Bestimmungen und den Bestimmungen und Vorschriften aller sonstigen weisungsberechtigten Behörden errichtet worden sind.

Bei Installationen zusätzlich:

a.
Maßstabsgerechte Bestandszeichnungen der Installation

b.
Kabellisten mit Angaben über: Kabel-Nr., Kabeltyp, Kabelquerschnitt, Nennspannung

c.
Übersichtsplan als Blockschema der gesamten Verteilung mit den Verbindungskabeln einschl. Angabe der Verteilungs-Nr. und Kabel-Querschnitt/Typ

d.
Der rechnerische Nachweis über die Einhaltung der geforderten max. Spannungsabfälle bei einigen kritischen Verbrauchern

bei Schaltschränken, Verteilungen und Schaltanlagen zusätzlich:

a.
Konstruktionspläne

b.
Aufbaupläne

c.
Stromlaufpläne mit Eintragung der Einstellwerte von Regel- oder Schutzgeräten

d.
Klemmenpläne mit Eintragung der Verbraucher und des Kabelquerschnittes sowie die Kabel-Nr. entsprechend Kabelliste

e.
Geräteliste für die elektrische Ausrüstung

f.
Betriebsanweisungen für Schalter, Schütze, Relais, NT-Geräte

bei Schaltanlagen zusätzlich:

a.
Selektivitätsdiagramm (Staffelplan) mit Eintragung der Einstellwerte von Schutzgeräten

b.
Der rechnerische Nachweis über die Kurzschlußfestigkeit der gelieferten Anlagen

bei Beleuchtungskörpern zusätzlich:

a.
Stücklisten der eingebauten Leuchten bezogen auf die einzelnen Räume mit Angabe von Fabrikat und Typ bzw. Bestellnummern

bei Außenanlagen zusätzlich:

a.
Maßstäbliche Bestandspläne (Maßstab 1: 500) mit allen erforderlichen Angaben. Kabelstrecken sind bis zum Anschlußpunkt im Gebäude darzustellen.

bei Erdungsanlagen zusätzlich:

a.
Maßstabsgerechte Bestandspläne mit Angaben der Meßstellen und des Ergebnisses der Messung des Ausbreitungswiderstandes mit Meßdatum und der Witterungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Messung

bei Aggregaten und sonstigen elektrischen und mechanischen Antagen zusätzlich:

a.
Betriebs- und Anlagenbeschreibungen, falls erforderlich, ergänzt durch Diagramme und Tabellen

b.
Bedienungsanweisungen

c.
Wartungsanweisungen, mit Erläuterung der notwendigen Arbeitsgänge bei der Demontage und Montage, mit Angabe der erforderlichen Wartungsintervalle

d.
Wartungshandbuch

e.
Ersatzteillisten mit Best.-Nr. und Angabe des Herstellers

Schriftlicher Nachweis, daß das Bedienungspersonal eingewiesen ist.

Die zu liefernden Revisionsunterlagen und Anzahl gem. Montageplänen (Schwarz-Weiß-Pausen) (3-fach) sind gefaltet, im Plastikordner geheftet (Lochung mit Leinen-Verstärkungsstreifen), mit Inhaltsverzeichnis versehen und danach geordnet abzugeben.

Zusätzlich sind sämtliche Zeichnungen als Transparentpausen (Ersatz-Originale) auszuhändigen.

14

Nach dem Bauvertrag und dem Leistungsverzeichnis war für Planung und Bauleitung das Architekturbüro des Dipl.-Ing. und Architekten ... aus ... zuständig. Für die Fachplanung und Bauleitung war für die Beklagten im übrigen auch die ... GmbH, eine Beratungs-, Planungs- und Überwachungsfirma auf dem Gebiet gebäudetechnischer Gesamt anlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Gebäudesanierung, tätig.

15

Während der Durchführung der Elektroarbeiten beauftragten die Beklagten den Gemeinschuldner mit der Durchführung diverser Zusatzarbeiten, wobei für die Beklagten Mitarbeiter des Architekturbüros ... tätig wurden, nämlich die Mitarbeiter ..., und ....

16

Unter dem 10. September 1991 bot der Gemeinschuldner mit Angebot Nr. OF 300209 über 33.233,15 DM netto Leuchten und Zubehör für die Innenbeleuchtung des Hotels an. Die Beklagten, vertreten durch den Mitarbeiter des Architekturbüros ..., beauftragten den Gemeinschuldner mit der Ausführung dieser Arbeiten für netto 25.963,25 DM. Insoweit ist, wie auch bei den im folgenden aufgeführten Nachtrags angeboten, streitig, ob die Beauftragung unter dem Vorbehalt geschah, später in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Arbeiten unter den Pauschalvertrag fielen und deshalb keine Sonderzahlungen zu leisten seien. Insoweit haben sich die Beklagten auf das Zeugnis der Mitarbeiter des Architekturbüros ... und der Kläger auf das Zeugnis des Gemeinschuldners ... bezogen.

17

Im Nachtragsangebot vom 14. Oktober 1991 Nr. OF 300234 über 86.409,95 DM netto bot der Gemeinschuldner den Beklagten dann eine Dimmerbeleuchtung für das Restaurant im Altbau, ein Leerrohrsystem nach Angaben der Fa. ..., Außenbeleuchtung und Leitungen für Pantryküchen, Notbeleuchtung im Alt- und Neubau an. Insoweit wurde der Gemeinschuldner nicht mit allen Arbeiten beauftragt. Für die auszuführenden Arbeiten wurden netto 56.746,50 DM vereinbart. Für die Beklagten war der Mitarbeiter des Architekturbüros ... tätig. Am 30. Oktober 1991 bot der Gemeinschuldner für netto 1.551,60 DM diverse Leuchten für die Außenbeleuchtung an. Insoweit erteilten die Beklagten, vertreten durch das Architekturbüro ..., dem Gemeinschuldner den Auftrag, eine weitaus größere Anzahl von Leuchten zu liefern. Der insoweit schriftlich am 7. November 1991 erteilte Auftrag Nr. OF 300249 belief sich auf netto 12.425,25 DM. Bei der Durchführung dieser Arbeiten stellte sich heraus, daß weitere Montagearbeiten ausgeführt werden mußten. Diese Arbeiten gab der Mitarbeiter ... für die Beklagten in Auftrag, so daß netto ein Preis von 22.026,25 DM vereinbart wurde. Das Nachtragsangebot vom 10. Dezember 1991 mit der Nr. 300268 über 3.902,70 DM netto bezog sich auf Elektroarbeiten im Bereich der im Neubau errichteten Wäscherei. Da auch hier Arbeiten ausgeführt werden mußten, die über den Umfang der im Nachtragsangebot angebotenen hinausgingen, wurden für die Ausführungen dieser Arbeiten insgesamt 5.246,60 DM vereinbart. Auch insoweit erteilte den Auftrag der für die Beklagten tätige Mitarbeiter des Architekturbüros ....

18

Am 13. Dezember 1991 bot der Gemeinschuldner den Beklagten mit Angebot Nr. 3000271 über 2.755 DM netto die Ausführung weiterer Arbeiten an. Dies betraf die Verlegung von Zuleitungen von der Hauptverteilung zu den Läden und die Steuerleitungen vom Solarium zum Pförtner. Diesen Auftrag erteilte der Mitarbeiter des Architekturbüros ... dem Gemeinschuldner.

19

Das Nachtragsangebot Nr. 300209 vom 27. Januar 1992 über 34.000 DM netto bezog sich auf die Installation von Brandschotten sowie die Verlegung diverser Leitungen. Das Angebot akzeptierten die Beklagten, vertreten durch den Mitarbeiter des Architekturbüros ..., für 24.100 DM netto.

20

Am 18. Februar 1992 nahmen die Beklagten, die dabei durch den Mitarbeiter der ... GmbH ... vertreten wurden, die Arbeiten mit Ausnahme der im Mängelprotokoll aufgeführten Punkte teilweise ab. Nach dem Abnahmeprotokoll vom 18. Februar 1992 hatte der Gemeinschuldner noch alle Revisionsunterlagen gemäß Leistungsverzeichnis zu liefern. Ein gemeinsames Aufmaß erfolgte nicht. Es wurde auch zu keinem Zeitpunkt von den Beklagten oder den für sie tätigen Architekten verlangt.

21

Mit Rechnung vom 13. April 1992 (Nr. 920226) verlangte der Gemeinschuldner von den Beklagten Bezahlung von insgesamt 5.451,89 DM. Diese Rechnung wird von den Beklagten anerkannt.

22

Mit Schlußrechnung vom 28. April 1992 berechnete der Gemeinschuldner für die von ihm ausgeführten Arbeiten und Leistungen insgesamt 625.203,92 DM brutto und verlangte unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen von insgesamt 414.197,73 DM noch Zahlung von 211.006,19 DM. Die Rechnung betraf auch weitere über den ursprünglichen Vertrag und die aufgeführten Nachtragsangebote hinausgehende Leistungen, so den Einbau von Koppelrelais in der Verteilung des Erdgeschoßneubaus und im Tableau sowie deren Verdrahtung, die Verschaltung von Störmeldungen über Reihenklemmen, die Aufrüstung der Verteilung im Erdgeschoß, die Nachrüstung potentialfreier Kontakte in den Verteilungen, in Heizung und Lüftung sowie die nachträglich in Auftrag gegebenen Änderungen bereits verlegter Leitungen, sowie die Installation zusätzlicher Steckdosen und Anschlüsse.

23

Mit Schreiben vom 5. Mai 1992 des Architekturbüros ... lehnten die Beklagten Zahlungen auf die Rechnung ab, u. a. mit der Begründung, daß die bisherigen Abschläge unter Berücksichtigung des Sicherheitseinbehalts und der nicht fertiggestellten bzw. abgeschlossenen Leistungen gemäß Hauptvertrag berechtigte Ansprüche des Gemeinschuldners abdeckten und daß im übrigen eine Prüfung der Nachtragsangebote durch die GmbH noch nicht abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 2. Juni 1992 verlangte der Kläger zumindest Zahlung eines weiteren Abschlags von 100.000 DM.

24

Am 3. Juni 1992 fand eine Nachbegehung mit dem Gemeinschuldner, dem Mitarbeiter ... vom Architekturbüro ... und dem Mitarbeiter ... von der GmbH statt. Nach einer insoweit aufgenommenen Aktennotiz waren folgende Mängel und Restarbeiten noch zu erledigen:

1.
Revisionsunterlagen

a.
Die Grundrisse werden am 15.06.1992 an GmbH geschickt.

b.
Gleiches gilt für die Stromlaufpläne.

c.
Bedienungs- und Wartungsanweisungen 15.06.1992

2.
Brandmeldeanlage

Eine Bescheinigung, daß die Einrichterfirma vom VDS anerkannt ist, liegt nicht vor.

...

3.
Notbeleuchtung

Die Kennzeichnung der Leuchten fehlt.

4.
Erdgeschoß Rezeption

Die Gravierung Notleuchten Steuertableau fehlt.

5.
Notbeleuchtung

Im EG Neubau nicht installiert.

6.
Untergeschoß Altbau

Der Potentialausgleich Lüftungskanal fehlt.

25

Mit Schreiben vom 9. Juni 1992 des Architekturbüros ... wiesen die Beklagten auf diesen Ortstermin am 3. Juni 1992 hin und machten geltend, daß die Rechnung in der vorliegenden Form nicht prüf fähig sei und nicht dem Bauvertrag entspreche. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1992 des Architekturbüros ... übersandten die Beklagten einen sog. Service-Einsatz-Bericht der Firma E. Danach waren Melder nicht beschriftet, Lagepläne fehlten. Im übrigen waren die Gruppen 29, 32, 33, 42 abgeklemmt. Die Beklagten verlangten mit dem genannten Schreiben Mängelbeseitigung bis zum 24. Oktober 1992.

26

Im Oktober 1992 übersandte der, Gemeinschuldner eine weitere Schlußrechnung vom 28. April 1992, die für die geleisteten Arbeiten einen Nettobetrag von 555.864,12 DM und einen Bruttobetrag von 633.685,10 DM auswies. Unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlung verlangte der Gemeinschuldner bzw. der Kläger insgesamt noch Bezahlung von 219.487,37 DM.

27

In dieser Schlußrechnung mit der Nr. 920070 ist unter Titel 1. der Festauftrag über die Elektroinstallation mit 335.000 DM ausgewiesen. Unter den Positionen 2 bis 6 sind die Arbeiten im einzelnen ausgeführt, die Gegenstand der fünf bezeichneten Nachtragsangebote mit den Nummern OF 3000234, 3000268, 3000249, 3000271 und 3000209 sind. Unter Titel 7 sind unter der Überschrift

Arbeiten u. Material, die nicht in LV sind Koppelrelais in der Verteilung EG Neubau und im Tableau eingebaut und verdrahtet. Auflaufende Störmeldungen aus dem gesamten Neubau, und Altbau über Reihenklemmen verschaltet. Verteilung Erdgeschoß aufgerüstet. Potentialfreie Kontakte in den Verteilungen Heizung, Lüftung nachgerüstet.

28

Weitere Leistungen des Gemeinschuldners ausgewiesen, wobei die Materialien im einzelnen nach Einheitspreis und Stückzahl bezeichnet sind. Ferner werden insgesamt 423,75 Arbeitsstunden zu je 48,80 DM netto ausgewiesen. Dabei wird in der Rechnung überwiegend der betreffende Monteur des Gemeinschuldners bezeichnet, wobei angegeben wird, welche Arbeiten ausgeführt worden sind. Unter Titel 8 ist das Nachtragsangebot Beleuchtung mit der Nr. 3000209 im einzelnen aufgeführt. Im übrigen sind unter dieser Position 184 Stunden zu je 48,80 DM in entsprechender Weise wie unter Titel 7 ausgewiesen. Unter Titel 9 Änderungsarbeiten" werden das insoweit eingesetzte Material und 148 geleistete Stunden ausgewiesen. Bei den Stundenlohnarbeiten geht es nach der Rechnung um das Eingipsen von Kästen für die Flur- und Treppenhausleuchten im Neubau, die Herstellung von Steckverbindungen für die Strahler im Konferenzraum, den Anbau und das Anklemmen von Lampen im Saunabereich und den Anbau und den Anschluß von Wandlampen im Treppenhaus des Altbaus. Unter Titel 9 werden ferner die Änderungsarbeiten näher bezeichnet, wobei die tätigen Monteure genannt werden. Insgesamt ergibt sich folgende Titel-Aufstellung in der Rechnung:

1.Restauftrag335.000,00 DM
2.Erstes Nachtragsangebot Nr. 300023456.746,50 DM
3.Zweites Nachtragsangebot Nr. 3002685.246,60 DM
4.Drittes Nachtragsangebot Nr. 30024922.026,25 DM
5.Viertes Nachtragsangebot Nr. 3002712.755,00 DM
6.Fünftes Nachtragsangebot Nr. 30029024.100,00 DM
7.Arbeiten und Material, die nicht im LV sind75.886,24 DM
8.Nachtragsangebot Beleuchtung Nr. 30020925.963,25 DM
9.Änderungsarbeiten8.140,28 DM
555.864,12 DM
zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer77.820,98 DM
633.685,10 DM
Abschlag vom 30. Mai 199142.373,80 DM
Abschlag vom 27. Juni 199121.956,40 DM
Abschlag von. 31. Juli 199170.794,00 DM
Abschlag vom 30. August 199178.498,00 DM
Abschlag vom 30. September 199155.404,00 DM
Abschlag vom 30. Oktober 199147.196,00 DM
Abschlag vom 26. November 199135.286,81 DM
Abschlag vom 19. Dezember 199141.573,52 DM
Abschlag vom 29. Januar 199221.124,20 DM
fälliger Betrag219.487,37 DM.
29

Mit Schreiben vom 13. November 1992 forderte das Architekturbüro ... für die Beklagten den Gemeinschuldner auf, die gemäß Service-Einsatz-Bericht der Fa. E. aufgeführten Mängel bis zum 27. November 1992 zu beseitigen. Mit Schreiben vom 17. Februar 1993 des Architekturbüros wurde insoweit eine weitere Frist bis zum 5. März 1993 gesetzt. Im übrigen verlangten die Beklagten, daß ein im Zufahrtsbereich umgefallener Lampenmast repariert werden müsse. Auf ein Schreiben des Klägers vom 19. Februar 1993 antworteten die Beklagten mit Schreiben vom 3. März 1993, dem sie eine Aufstellung des Architekturbüros ... beifügten, wonach sich zugunsten des Gemeinschuldners lediglich ein Betrag von 9.820,28 DM ergab. Nach dieser Aufstellung sollten bis zur Prüfung der Stundenlohnarbeiten ein Betrag von über 55.000 DM, für die Ersatzvornahme durch Fremdfirmen ein Betrag von 6.762,50 DM, für noch zu beseitigende Mängel bei Mangelbeseitigungskosten von 8.000 DM ein Betrag von 24.000 DM und für die Erstellung der fehlenden Unterlagen ein Betrag von 40.950 DM abgezogen werden. Außerdem beanspruchten die Beklagten danach einen Sicherheitseinbehalt von 10 % der Rechnungssumme. In dem Schreiben heißt es auch:

"Rechnungsprüfung und Revisionsplanung können durch das Ingenieurbüro ... gegen entsprechende Vergütung vorgenommen werden. Auch die Mehrarbeit der Architekten und unserer eigenen Mitarbeiter muß Berücksichtigung finden."

30

Mit Schreiben vom 13. April 1993 machten die Beklagten geltend, daß die bisher nicht vorliegenden Bestands- und Revisionspläne Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Rechnungsprüfung seien.

31

Mit Schreiben vom 8. Juni 1993 bot die ... GmbH die Erstellung der Revisionsunterlagen für insgesamt 15.800 DM netto an. Dieses Angebot betraf die Brandmeldeanlage.

32

Der Kläger hat mit seiner Klage insgesamt 192.982,41 DM verlangt. Diesen Betrag hat er auf der Basis der zweiten Schlußrechnung vom 28. April 1992 in der Weise errechnet, daß er den danach ausgewiesenen 219.487,37 DM die mit Rechnung vom 13. April 1992 von den Beklagten verlangten 5.451,89 DM hinzugerechnet und gemäß Ziffer 3.3 des Vertrages einen Sicherheitseinbehalt von 5 % der Abrechnungssumme, also 31.956,85 DM, abgezogen hat.

33

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß es den Architekten der Beklagten leicht möglich sei, die Zusatzaufträge im einzelnen zu überprüfen. Die Angebote seien ihnen bekannt, die Abrechnungen lägen ihnen vor. Die einzelnen Abrechnungen seien auch chronologisch geordnet.

34

Der Kläger hat behauptet:

35

Die abgerechneten Stunden seien, wie in der Abrechnung und den erforderlichenfalls vorzulegenden Stundennachweisen ausgewiesen, geleistet worden (Beweis: Zeugnis ..., ...).

36

Mit den Mängeln, wie sie sich aus der Aktennotiz vom 3. Juni 1992 der GmbH ergeben, verhalte es sich wie folgt: Die Stromlaufpläne sowie die Bedienungs- und Wartungsarbeiten seien der GmbH zugesandt worden (Beweis: Zeugnis ...). Eine Bescheinigung, daß die Einrichterfirma der Brandmeldeanlage vom VDS anerkannt sei, sei weder vertraglich geschuldet noch unter einem anderen Gesichtspunkt erforderlich (Beweis: wie vor). Die Kennzeichnung der Notbeleuchtung sei vorgenommen worden (Beweis: wie vor). Der Potentialausgleich Lüftungskanal im Untergeschoß des Altbaus sei eingerichtet worden (Beweis: wie vor). Die Brandmeldeanlage sei mangelfrei errichtet worden. Sofern hier tatsächlich ein Schaden entstanden sei, sei dieser nicht auf mangelhaftes Arbeiten des Gemeinschuldners zurückzuführen (Beweis: Zeugnis ...; Sachverständigengutachten).

37

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 192.982,41 DM zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 1. März 1993 zu zahlen.

38

Die Beklagten, die die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt haben, haben hilfsweise beantragt,

die Klage abzuweisen.

39

Sie haben die Ansicht vertreten, daß das Landgericht Hildesheim örtlich nicht zuständig sei. Die Gerichtsstandsvereinbarung unter 18.6 der Vertragsbedingungen zum Bauvertrag sei nicht einschlägig.

40

Im übrigen haben sie die Ansicht vertreten, daß wegen der unstreitig nicht gelieferten Revisionsunterlagen eine Prüfung der Schlußrechnung nicht möglich sei. Die in den Titeln 7, 8 und 9 ausgewiesenen Stunden könnten nicht überprüft werden. Nach dem Bauvertrag sei der Gemeinschuldner verpflichtet gewesen, dem Architekten Nachweiszettel für diese Stunden zur Unterschrift vorzulegen. Dies sei bei 95 % der abgerechneten Stunden nicht geschehen. Grundlage für die Abrechnung der Titel 7 und 9 der Schlußrechnung seien mündlich erteilte Aufträge zur Ausführung bestimmter Leistungen gewesen. Auch diese Leistungen hätten - wie auch alle anderen Nachträge - nach Leistungslohn zu Einheitspreisen und nicht nach Stundenlohn abgerechnet werden sollen (Beweis: Zeugnis ...).

41

Schließlich hätten die Beklagten Mängel durch Ersatzvornahme beseitigen müssen. Hierfür seien 6.762,50 DM auf gewendet worden. Dies ergebe sich im einzelnen aus einer Anlage zur Stellungnahme des Architekturbüros ... vom 26. Februar 1993.

42

Schließlich habe der Kläger bis heute die von ihm geforderte Mängelbeseitigung nicht durchgeführt. Insoweit handele es sich um die im Protokoll zum Ortstermin vom 3. Juni 1992 unter den Ziffern 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Mängel, deren Beseitigungskosten mit 8.000 DM anzusetzen seien. Ferner handele es sich um Mängel der Brandmeldeanlage bzw. um das Fehlen von Plänen für die Brandmeldeanlage, die der Gemeinschuldner zu liefern verpflichtet gewesen sei. Die Erstellung dieser Pläne und die dann mögliche Behebung weiterer Mängel koste nach einem Angebot der GEFA 15.800 DM netto.

43

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß die geltend gemachte Forderung nicht fällig sei. Die Schlußrechnung des Gemeinschuldners erfülle nicht die von § 14 Ziffer 1 VOB/B gesetzten Anforderungen für die Fälligkeit. Die Revisionspläne seien für die Beklagten unabdingbar erforderlich, um überprüfen zu können, welche weiteren Arbeiten - über den ursprünglichen Auftrag hinaus - der Gemeinschuldner für sie ausgeführt und berechnet haben könne. Wegen der im übrigen in Rechnung gestellten 5.451,89 DM sei Erfüllung eingetreten, weil die Beklagten schon mehr als die ursprünglich geschuldete Summe von 335.000 DM gezahlt hätten.

44

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Kläger wendet sich insbesondere dagegen, daß das Landgericht die Schlußrechnung als nicht prüf fähig angesehen habe. Unter Bezugnahme auf eine Zusammenstellung, die von der ... GmbH stammt und in der unstreitig sämtliche Titel des Hauptleistungsverzeichnisses ausgewiesen werden, macht er geltend, daß der Inhalt der Nachtragsangebote sowie der Titel 7 und 9 nicht im Hauptleistungsverzeichnis aufgeführt seien. Im übrigen behauptet er: Eine Bescheinigung, daß die Herstellerfirma der Brandschutzanlage vom VDS anerkannt sei, werde spätestens bis zur mündlichen Verhandlung vorgelegt werden.

45

Die Kennzeichnung der Notbeleuchtung sei inzwischen erfolgt. Die Gravierung des Notleuchtensteuertableaus werde spätestens bis zur mündlichen Verhandlung gefertigt. Die Notbeleuchtung im EG-Neubau fehle zwar. Die Installierung sei aber nicht Auftragsgegenstand gewesen. Der Potentialausgleich für das Untergeschoß Altbau sei inzwischen installiert worden. Der Ordner mit den Stromlaufplänen sowie den Unterlagen für die Bedienungs- und Wartungsarbeiten sei dem Architekten ... von der GmbH übergeben worden (Beweis: Zeugnis ...). Mängel an der Brandmeldeanlage bestünden nicht. Die Melder seien beschriftet. Die Lagepläne für die Gruppenmelder seien dem Architekten ... übergeben worden. Die Gruppen 29, 32, 33 und 42 seien nicht abgeklemmt. Im übrigen handele es sich um einen minimalen Aufwand, der allenfalls eine halbe Stunde Zeit erfordere (Beweis: Zeugnis ...). Die Revisionspläne habe er den Beklagten in dreifacher Ausfertigung überlassen. Im übrigen vertritt der Kläger insoweit die Ansicht, daß die Vorlage der Revisionspläne nicht Voraussetzung für die Prüfbarkeit einer Rechnung sei.

46

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das am 28. Oktober 1993 verkündete Urteil des Landgerichts Hildesheim - 4 O 266/93 - abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 192.982,41 DM zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 1. März 1993 zu zahlen;

  2. 2.

    hilfsweise

    für den Fall der Gewährung von Vollstreckungsnachlaß des Klägers zu gestatten, Sicherheit in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse. Volksbank oder Spar- und Darlehenskasse zu

47

Die Beklagten beantragen,

  1. 1.

    die Berufung zurückzuweisen,

  2. 2.

    für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung den Beklagten zu gestatten, Sicherheit in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Spar- und Darlehenskasse zu leisten.

48

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen in erster Linie geltend, daß die Schlußrechnung des Gemeinschuldners nicht überprüfbar sei. Ohne Revisionspläne - die vom Kläger jetzt erhaltenen seien unbrauchbar - sei nicht zu überprüfen, welche Leistungen zum Pauschalvertrag gehörten oder in Nachträgen abzurechnen seien oder ob es sich um Neben- oder Zusatzleistungen handele (Beweis: Sachverständigengutachten). Auf die zu den Gerichtsakten gereichten Pläne bräuchten sich die Beklagten nicht verweisen zu lassen. Stromlaufpläne sowie Unterlagen für die Bedienungs- und Wartungsarbeiten seien nach wie vor nicht geliefert worden. Die vorherige Anzeige von Stundenlohnarbeiten entsprechend Punkt 7 des Bauvertrags sei nicht erfolgt. Es werde bestritten, daß über den Pauschalvertrag und die in den 5 Nachtragsangeboten enthaltenen Arbeiten hinaus weitere Arbeiten in Auftrag gegeben worden seien, die den Kläger insbesondere zur Abrechnung von Stundenlohnarbeiten berechtigen würden.

49

Die Arbeiten des Klägers seien nach wie vor auch weder vollständig noch mangelfrei erbracht worden. Unstreitig fehle die Bescheinigung, daß die Brandmeldezentrale nach VDE und VDS errichtet worden sei. Die Kennzeichnung der Notbeleuchtung sei nicht erfolgt (Beweis: Inaugenscheinnahme). Unstreitig fehle die Gravierung des Notleuchtsteuertableaus. Die Notbeleuchtung sei geschuldet und auch abgerechnet worden. Der Potentialausgleich für das Untergeschoß Altbau sei nicht installiert worden. Der Ordner mit den Stromlaufplänen läge nach wie vor nicht vor. Die Mängel an der Brandmeldeanlage bestünden nach wie vor. Die Melder seien nicht beschriftet. Die Lagepläne seien nicht übergeben worden. Die Gruppen 29, 32, 33 und 42 seien nach wie vor abgeklemmt.

50

Die Beklagten vertreten im übrigen die Ansicht, daß die Abrechnung des Klägers nicht vertragsgemäß sei. Der Kläger habe nicht von seinen Rechnungen abgezogen die 0,4 % für die Bauwesenversicherung sowie 0,4 % für Bauwasser. Baustrom und Baumüllabfuhr gemäß 3.7 und 3.9 des Bauvertrages.

51

Die Beklagten bestreiten schließlich mit Nichtwissen, daß die Stundenlohnarbeiten in dem behaupteten Umfang an den behaupteten Tagen erbracht worden seien.

52

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils sowie insbesondere die im Tatbestand in Bezug genommenen Urkunden nebst Verweisungen.

Entscheidungsgründe

53

Auf die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist das angefochtene Urteil auf zu heben und auszusprechen, daß der Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Im übrigen ist die Sache gem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht Hildesheim zurückzuverweisen.

54

I.

Dem Kläger steht für die vom Gemeinschuldner ausgeführten Elektroarbeiten dem Grunde nach ein fälliger Werklohnanspruch gem. § 631 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.

55

Daß die Leistung des Gemeinschuldners abgenommen worden ist, wird von den Beklagten nicht in Frage gestellt. Der Gemeinschuldner hat aber auch seine Leistungen, und zwar im Sinne von § 14 Abs. 1 VOB/B prüfbar, abgerechnet.

56

1. Für das Vertragsverhältnis der Parteien ist, auch soweit es die Ergänzungsaufträge angeht, u. a. die VOB/B maßgeblich. Deren wirksame Vereinbarung bedarf hier deshalb keiner weiteren Erörterung, weil die Vertragsparteien jedenfalls bauerfahren sind. Damit ist für die Frage, wie die Schlußrechnung zu erstellen ist. § 14 VOB/B einschlägig. Die Vorschrift verlangt eine prüfbare Abrechnung, wobei die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege beizufügen sind. Eine prüf bare Abrechnung ist auch Fälligkeitsvoraussetzung (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1170, 1171) [BGH 10.05.1990 - VII ZR 257/89].

57

2. Diesen Anforderungen genügt nicht nur die von den Beklagten anerkannte Rechnung vom 13. April 1992 über 5.451,89 DM, sondern auch die zweite Schlußrechnung vom 28. April 1992 über 219.487,37 DM, Insoweit ist auch nicht unklar, daß allein Gegenstand der Berechnung diese zweite Schlußrechnung ist. Dies ergibt sich bereits aus der Klageschrift.

58

Diese Rechnung genügt den Anforderungen von § 14 VOB/B.

59

a)

Diese Rechnung des Gemeinschuldners bezeichnet Übersichtlich die über den Pauschalauftrag hinausgehenden Leistungen des Gemeinschuldners nach Art, Umfang etc.

60

b)

Die Prüfbarkeit der Rechnung kann auch nicht deshalb verneint werden, weil bestimmte Unterlagen nicht beigefügt worden sind.

61

Insbesondere dann, wenn wie hier eine übersichtliche Rechnung vorliegt, der Bauherr die Bauleitung und die Rechnungsprüfung einem Architekten übertragen hat, kann die Beifügung eigentlich erforderlicher Unterlagen entbehrlich sein, weil davon auszugehen ist, daß die zum Schutz des Bauherrn erforderliche Überprüfung von Leistungsart und Leistungsumfang gewährleistet ist (vgl. OLG Düsseldorf, Schäfer-Finnern-Hochstein, § 14 VOB/B [1983] Nr. 3; s. auch BGH a.a.O.; OLG Frankfurt BauR 1979, 578, 579; OLG München, Schäfer-Finnern-Hochstein, § 14 VOB/B [1993] Nr. 9).

62

Schon deshalb können die Beklagten nicht ohne weiteres geltend machen, erst die von ihnen genannten Revisionspläne machten die Rechnung prüf bar.

63

(1)

Die Beklagten können, aber auch nicht geltend machen, daß die Vorlage der Revisionspläne zur ausdrücklichen Fälligkeitsvoraussetzung in dem Sinne gemacht worden wäre, daß nach dem Vertrag eine prüfbare Rechnung nur bei Vorlage dieser Unterlagen vorläge. Die vom Schuldner unentgeltlich zu liefernden Revisionsunterlagen sind nach dem Vertrag, insbesondere dem Leistungsverzeichnis, zwar Bestandteil der vom Gemeinschuldner zu erbringenden Vertragsleistung, so daß ein Fall teilweiser Nichterfüllung vorliegt, solange die Unterlagen den Beklagten nicht geliefert werden. Die Unterlagen sind aber nicht Voraussetzung dafür, eine prüfbare Rechnung anzunehmen. Etwas anderes folgt angesichts der übrigen Vertragsbestimmungen, die die Revisionsunterlagen als Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung behandeln, auch nicht aus den Besonderen Vertragsbedingungen des Leistungsverzeichnisses, wonach gem. "8. Rechnung, Zahlung und Einbehalte" vorgesehen ist, daß die Schlußrechnung mit allen prüfbaren Unterlagen, Ausmaßbelegen und Revisionszeichnungen vorzulegen ist. Etwaige Zweifel gehen gem. § 5 AGBG zu Lasten der Beklagten, die diese AGB verwenden. Der Gemeinschuldner haftet wegen der gegebenenfalls zu liefernden Revisionsunterlagen insoweit nach Fertigstellung und der hier jedenfalls erfolgten Abnahme des Werkes im Rahmen des § 13 VOB/B. Die Beklagten können also allenfalls einen Teil der Werklohnforderung zurückbehalten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).

64

(2)

Ob die Beklagten weiterhin geltend machen wollen, die Revisionspläne seien zur Abgrenzung des Umfangs der nachträglich vereinbarten Leistungen von denen des Pauschalauftrags erforderlich, ist unter Berücksichtigung des Schreibens der ... GmbH vom 17. September 1994 zweifelhaft, das die Beklagten mit Schriftsatz vom 20. September 1994 vorgelegt haben. Denn danach sollen nur Einzelpositionen, die auch nicht weiter bezeichnet werden, ohne örtliches Aufmaß und Stundenaufwandnachweise bzw. Aufmaßzeichnungen nicht nachvollziehbar sein Im übrigen ist aber der Umfang des ursprünglichen Auftrags den Beklagten bekannt, die die Ausschreibung, wie sich durch die Aufstellung des Klägers im Berufungsverfahren und dem Schreiben der GmbH vom 17. September 1994 ergibt, detalliert durch ein Fachunternehmen vorgenommen haben. Die Beklagten haben auch dem Gemeinschuldner nach den Besonderen Bedingungen des Leistungsverzeichnisses, dort "5. Vergütung", bei Beauftragung zu einem Pauschalpreis überlassen, den Leistungsumfang und die Ausführung laut Leistungsbeschreibung unter Berücksichtigung der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Vorschriften und Bedingungen selbstverantwortlich zu überprüfen. Selbst ein Aufmaß ist insoweit ausdrücklich ausgeschlossen worden. Daß die fachkundig vertretenen Beklagten unter diesen Umständen nicht in der Lage sei: sollten, den von ihnen zunächst selbst definierten Leistungsumfang mit dem sich aus der Schlußrechnung ergebenden zu vergleichen, ist nicht ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß alle hier einen wesentlichen Teil der Schlußrechnung ausmachenden Nachtragsangebote den Beklagten bereits vor Erteilung der Schlußrechnung übermittelt worden sind und sich selbst bei einem oberflächlichem Vergleich mit dem Leistungsverzeichnis ergibt, daß diese Nachtragsangebote zusätzliche Leistungen betreffen müssen.

65

(3)

Daß die Beklagten nunmehr erstmalig geltend machen wollen, die zweite Schlußrechnung vom 28. April 1992 sei nicht prüfbar, weil der Rechnung keine Aufmaßbelege beigefügt gewesen sind oder weil ein gemeinsames Aufmaß gefehlt habe, ergibt sich nicht, auch wenn dies das Schreiben der GmbH vom 17. September 1994 implizieren könnte. Selbst wenn dies aber anders wäre, könnten sich die Beklagten hierauf mehr als zwei Jahre nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Durchführung einer förmlichen Abnahme gem. § 242 BGB nicht berufen. Im übrigen haben die Beklagten oder ihre Architekten kein örtliches Aufmaß verlangt, obwohl dies nach "6.5. Aufmaß" der zusätzlichen Vertragsbedingungen für Bauleistungen möglich gewesen wäre. Schließlich ist nach den Besonderen Vertragsbedingungen des Leistungsverzeichnisses (5. Vergütung) bei Vereinbarung eines Pauschalpreises ein Aufmaß nicht vorzunehmen. Für die Leistungen gemäß Nachtragsangeboten ist die Beifügung von Aufmaßzeichnungen jedenfalls deshalb entbehrlich gewesen, weil die Beklagten durch Nachtragsangebote über den Umfang der auszuführenden Leistungen unterrichtet worden und die vor Ort für sie tätigen Architekten jedenfalls in der Lage gewesen sind, sich für sie zu vergewissern, ob die darin bezeichneten Leistungen ausgeführt worden sind. Entsprechendes gilt für die übrigen detatliert in der Schlußrechnung aufgeführten Leistungen.

66

3. Da eine prüf bare Rechnung vorliegt, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagten sonst nicht ohnehin angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit und mit Rücksicht auf ihr Schreiben vom 3. März 1993 verpflichtet gewesen wären, auf Kosten des Gemeinschuldners eine prüfbare Rechnung aufzustellen wozu sie nach § 14 Abs. 4 VOB/B berechtigt gewesen wären.

67

II.

In welcher Höhe der damit fällige Werklohnanspruch verlangt werden kann, steht aber nicht fest, so daß eine Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auszusprechen ist. Denn mit hoher Wahrscheinlichkeit steht dem Kläger noch ein Restwerklohn zu.

68

1. Dem Kläger könnten nach der zweiten Schlußrechnung vom 28. April 1992 und der Rechnung vom 13. April 1992 insgesamt 224.939,26 DM zustehen (219.487,37 DM zzgl. 5.451,89 DM).

69

Von dem Gesamtrechnungsbetrag könnten höchstens 5.113,10 DM für Bauwesenversicherung etc. gem. §§ 3.8 und 3.9 des Bauvertrags abzuziehen sein. Denn danach ist für Bauwesen Versicherung einerseits und für Bauwasser, Strom etc. andererseits jeweils ein Betrag von 0,4 % der Abrechnungssumme ohne Mehrwertsteuer abzuziehen. Die Abrechnungssumme beträgt höchstens 639.136,99 DM, nämlich 633.685,10 DM gemäß zweiter Rechnung vom 28. April 1992 und 5.451,89 DM gemäß Rechnung vom 13. April 1992. Insgesamt 0,8 % hiervon ergeben ohne Mehrwertsteuer 5.113,10 DM. In welcher Höhe ein Abzug vorzunehmen ist, hängt jedoch davon ab, von welcher Abrechnungssumme auszugehen ist.

70

2. Von welcher Abrechnungssumme auszugehen ist, hängt u. a. da von ab, ob der Kläger das Entgelt für die von ihm berechneten Stundenlohnarbeiten verlangen kann. Insoweit wird im Wege einer Beweisaufnahme zu klären sein, welche der berechneten Stunden tatsächlich geleistet worden sind. Jedenfalls insoweit ist eine Beweisaufnahme über den Umfang der erbrachten Leistungen erforderlich, weil die Beklagten wegen der fehlenden Stundenlohnzettel bzw. wegen nicht abgezeichneter Stundenlohnzettel die Erbringung dieser Stundenlohnarbeiten mit Nichtwissen bestritten haben.

71

3. In welcher Höhe dem Kläger Werklohn zusteht, hängt weiter davon ab, ob über bereits als Sicherheitseinbehalt berücksichtigte 5 %, die die höchstmögliche Abrechnungssumme betreffen, weitere Einbehalte wegen angeblicher Mängel und angeblich fehlender Unterlagen, die nach dem Leistungsverzeichnis geschuldet sind, gemacht werden können. Auch insoweit kann nicht ohne Beweisaufnahme darüber entschieden werden, welche Mängel die vom Gemeinschuldner erbrachte Werkleistung noch aufweist und welche der geschuldeten Unterlagen den Beklagten vorliegen. Insoweit kommt es gegebenenfalls auch darauf an, ob die vom Kläger jetzt überreichten Pläne als Revisionszeichnungen tauglich sind.

72

III.

Da das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, bedarf es keines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Im übrigen erscheint es angemessen, die Sache auch wegen der Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zu verweisen, das jedenfalls nach dem Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens darüber zu befinden hat. Die Beschwer ist gem. § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.

Streitwertbeschluss:

Die Beschwer wird für beide Parteien auf je 192.982,41 DM festgesetzt.