Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 09.02.1996, Az.: 2 A 2861/94

Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamts wegen Urlaubs; Fehlende Effektivität des Wahlprüfungsverfahrens hinsichtlich der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG); Sinn und Zweck des Wahlprüfungsverfahrens; Qualifizierung der Berufung zum Wahlvorsteher als Verwaltungsakt; Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Zustimmung der Betroffenen für die Auswahl geeigneter Wahlhelfer; Unabhängigkeit des Wahlehrenamtes vom Beschäftigungsverhältnis; Vereinbarkeit der Heranziehung als Wahlvorsteher mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Pflicht zur Einhaltung formeller Anforderungen bei der Berufung von städtischen Bediensteten zu Wahlhelfern; Entscheidung über die Berufung eines Wahlhelfers als Ermesensentscheidung der zuständigen Behörde

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
09.02.1996
Aktenzeichen
2 A 2861/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 22366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:1996:0209.2A2861.94.0A

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1997, 432-436 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Berufung zum Wahlvorsteher

Prozessgegner

Stadt Wilhelmshaven Dienststelle Statistik und Wahlen, Postfach 11 40, 26380 Wilhelmshaven

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Für eine Klage gegen die Ernennung zum Wahlvorsteher ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Wahlprüfungsverfahren ist nicht einschlägig.

  2. 2.

    Die Berufung zum Wahlvorsteher ist ein Verwaltungsakt.

  3. 3.

    Die Verwendung der zum Zwecke der Personalverwaltung erhobenen personenbezogenen Daten eines Bürgers für seine Ernennung zum Wahlvorsteher für die Europawahl verletzt § 4 Abs. 1 NDSG, wenn er nicht seine Einwilligung gegeben hat.

  4. 4.

    Ein Erholungsurlaub ist kein wichtiger Grund gegen die Übernahme eines Wahlamtes, wenn der Betroffene eine Ortsabwesenheit während des genehmigten Erholungsurlaubs nicht glaubhaft gemacht hat.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg - 2. Kammer - hat
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 1996,
an der teilgenommen haben:
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Schrimpf als Vorsitzender,
Richter am Verwaltungsgericht Braatz und
Richter Dr. Menzel als beisitzende Richter sowie
Hausfrau Schuller und Landwirt Siemer als ehrenamtliche Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 1994 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ernannte den Kläger durch Bescheid vom 2. Mai 1994 zum Wahlvorsteher für den Wahlvorstand Nr. 463 zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: Europawahl) am 12. Juni 1994. Zur Begründung wies die Beklagte auf der Rückseite des Bescheides darauf hin, dass ohne die Mitarbeit der ehrenamtlichen Wahlhelfer die Abwicklung der Europawahl unmöglich wäre. Weiter heißt es in dem Bescheid:

"In Wilhelmshaven müssen insgesamt 67 Wahlvorstände gebildet werden. Rund ein Sechstel der Wahlehrenämter werden durch Personen besetzt, die sich hierfür freiwillig gemeldet haben. Für die verbleibenden Wahlehrenämter ist es also unumgänglich, dass Bürger/innen ernannt bzw. berufen werden, die sich nicht für diese "Tätigkeit" beworben haben. Gleichwohl besteht die Verpflichtung, das Wahlehrenamt auszuüben. Die Auswahl der zu verpflichtenden Personen obliegt der oben genannten Behörde (ausführende Dienststelle: Hauptamt, Statistik/Wahlen) auf Grund eines Beschlusses des Landesministeriums vom 12.09.1978 (Nds. MB1. S. 1670). Vorrangig werden Mitarbeiter/innen der Stadtverwaltung verpflichtet, weil diese eine auf kommunale Belange abgestimmte Ausbildung besitzen. Es werden aber stets auch Beschäftigte anderer Behörden und Institutionen berücksichtigt. In den letzten zehn Jahren übten in Wilhelmshaven rund 2000 verschiedene Bürger/innen ein Wahlehrenamt aus."

2

Unter der Überschrift "Rechtliche Bestimmungen" gab die Beklagte außerdem (teilweise nur in Auszügen) § 4 Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland - EuWG - vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 424), §§ 11, 49a Bundeswahlgesetz - BWG - vom 16. Januar 1978 (BGBl. I S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 1994 (BGBl. I S. 142), sowie § 9 Europawahlordnung - EuWO - vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1453) i.d.F. der 2. Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 15. März 1994 (BGBl. I S. 544) im Wortlaut wieder.

3

Am 30. Mai 1994 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er das Wahlehrenamt nicht annehmen werde, weil er zum Zeitpunkt der Wahlen in Urlaub sei.

4

Mit Schreiben vom 31. Mai 1994 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass seine Ablehnung des Wahlehrenamts nicht ausreichend begründet sei. Gemäß § 9 Nr. 5 EuWO könne die Übernahme des Wahlehrenamts nur aus dringenden beruflichen Gründen, wegen Krankheit oder Gebrechens oder aus einem sonstigen wichtigen Grund abgelehnt werden. Der sonstige wichtige Grund müsse den anderen Gründen ebenbürtig sein. Ein Urlaub könne nur dann als wichtiger Grund anerkannt werden, wenn damit gleichzeitig eine Ortsabwesenheit verbunden sei, die in ihrem Zweck wichtig und unaufschiebbar sei (beispielsweise wegen einer Buchung vor dem Datum der Berufung zum Wahlehrenamt). Solche Umstände habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht.

5

Durch Schreiben vom 3. Juni 1994 erläuterte der Kläger seine Ablehnung weiter gehend dahin, dass er bereits im Februar eine Fahrradtour entlang des Mittelland-Kanals für den genehmigten Erholungsurlaub geplant habe. Seiner Berufung zum Wahlvorsteher sei kein ordnungsgemäßes, rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entsprechendes Auswahlverfahren vorgeschaltet gewesen. Er habe in Wahlehrenämtern an der Durchführung der Wahlen zum Deutschen Bundestag 1990 (freiwillig), 1987 und 1983 sowie der Wahlen zum Niedersächsischen Landtag 1982, 1986 und 1990 teilgenommen. Am10. Juni 1994 teilte der Kläger weiter mit, dass seine Großmutter überraschend ins Krankenhaus eingewiesen worden sei und sie mit dem Schlimmsten rechnen müssten. Außerdem seien seine Kinder erkrankt und bedürften seiner Pflege und Betreuung.

6

Den auf die Rechtswidrigkeit seiner Berufung zum Wahlvorsteher für den Wahlvorstand Nr. 463 gestützten Einspruch des Klägers gegen die Gültigkeit der Europawahl wies der Deutsche Bundestag durch Beschluss in seiner Sitzung vom 22. September 1995 als unbegründet zurück (BT-Drucksache 13/2029).

7

Der Kläger hat unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens am 9. Juni 1994 Klage erhoben. Ergänzend trägt er vor, dass er den Rechtsstreit auch nicht teilweise in der Hauptsache für erledigt erklären könne, weil zu befürchten sei, dass die Beklagte ihn auch künftig zum Wahlvorsteher oder -vorstand bei einer Europawahl heranziehen werde.

8

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 1994 rechtswidrig gewesen ist.

9

Die Beklagte hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, insoweit der Kläger seine Auffassung, dass seine Ernennung zum Wahlvorsteher für den Wahlvorstand 463 der Europawahl rechtswidrig gewesen sei, auf die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen stützt, und beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung macht sie zunächst geltend, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet sei, da das klägerische Begehren lediglich im Wahlprüfungsverfahren verfolgt werden könne. Die gerichtliche Anfechtung von Entscheidungen gemäß § 5 EuWG sei ausgeschlossen, da anderenfalls die Vorbereitung und termingerechte Durchführung der Wahl in Frage gestellt sei. Im Übrigen sei sie berechtigt gewesen, den Kläger zum Wahlvorsteher zu ernennen. Allerdings liege der Ernennung des Klägers zum Wahlvorsteher ein datenschutzrechtlich nicht zulässiger Rückgriff auf die städtische Personaldatenliste zu Grunde. Ein solcher Rückgriff werde bei künftigen Wahlen nicht mehr erfolgen, es sei denn, dass hierfür - wie bei den Wahlen zum Niedersächsischen Landtag - eine gesetzliche Grundlage geschaffen werde.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zu diesem sowie zu den ebenfalls die Ernennung zum Wahlvorsteher bzw. Wahlvorstand für die Durchführung der Wahlen zum Europäischen Parlament am 12. Juni 1994 betreffenden Verfahren zu 2 A 2766/94 und 2 A 2765/94 und die zu diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die vorliegende Streitigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Das Verfahren hat eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist, zum Gegenstand.

13

Der Verwaltungsrechtsweg ist hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Streitigkeit einem anderen Gericht zugewiesen ist. Als ein solches spezielles Rechtsschutzverfahren, wodurch für Streitigkeiten dieser Art der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen sein könnte, kommt hier lediglich das Wahlprüfungsverfahren in Betracht. Durch das (vom Kläger ausgeübte) Recht des Wahleinspruchs mit der damit verbundenen Möglichkeit, die Ernennung zum Wahlvorsteher durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen/ ist diese Streitigkeit gleichwohl nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen mit der Folge, dass der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen ist. Denn das Wahlprüfungsverfahren ist für das vom Kläger unterbreitete Begehren nicht unmittelbar einschlägig. Das Gericht kann daher seine Zweifel, ob der weit gehende Ausschluss des Verwaltungsrechtswegs bzw. jeglichen Rechtswegs vor der Durchführung einer Wahl im Hinblick auf die Rechtswegsgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG und die überragende Bedeutung des Wahlrechts für den demokratischen Rechtsstaat verfassungsgemäß ist (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Januar 1990 - 10 M 3/90 - m.w.N.), dahinstehen lassen. Auch unter Zugrundelegung der herrschenden Meinung, die im Geltungsbereich der Wahlprüfungsverfahren jeweils eine weit gehende Einschränkung der gerichtlichen Rechtskontrolle annimmt (s. Beschluss des Gerichts vom 18. Januar 1990 - 2 B 218/90 - im Ergebnis bestätigt durch den vorzitierten Beschluss des QVGLüneburg vom 20. Januar 1990), ist für den hier vorliegenden Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

14

Für die Prüfung der Wahlen zum Europäischen Parlament am 12. Juni 1994 ist § 26 EuWG maßgeblich. § 26 EuWG hat in den hier einschlägigen Teilen folgenden Wortlaut:

"Wahlprüfung und Anfechtung

1)
Über die Gültigkeit der Wahl wird im Wahlprüfungsverfahren entschieden.

2)
Für das Wahlprüfungsverfahren gelten die Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes ... entsprechend.

3)
Gegen die Entscheidung des Deutschen Bundestages im Wahlprüfungsverfahren ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. Die Beschwerde kann ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Deutschen Bundestag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten ... binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben ...

4)
Im Übrigen können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz sowie in der Wahlordnung vorgesehen Rechtsbehelfen angefochtenen werden."

15

Die für das Rechtsschutzbegehren des Klägers maßgeblichen Teile von § 2 Wahlprüfungsgesetz vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 166) i.d.F. des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1953) haben folgenden Wortlaut:

(1)
"Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch.

(2)
Den Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jeder Landeswahlleiter, der Bundeswahlleiter und der Präsident des Bundes einlegen."

16

§ 1 Wahlprüfungsgesetz bestimmt als Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens :

"(1)
über die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag entscheidet vorbehaltlich der Beschwerde gemäß Art. 41 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundestag.

(2)
Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die sich hieraus ergebenden Folgerungen festzustellen."

17

Bereits nach dem Wortlaut von § 26 Abs. 4 EuWG unterfallen die hier streitgegenständlichen Maßnahmen nicht dem Anwendungsbereich der Vorschrift. Der Relativsatz "... Maßnahmen, die sich unmittelbar auf dieses Wahlverfahren beziehen", macht deutlich, dass es auch Maßnahmen und Entscheidungen gemäß EuWG gibt, die nicht lediglich den in dem Gesetz vorgesehen speziellen Rechtsbehelfen zugänglich sind. Wäre gewollt, dass sämtliche Maßnahmen nach EuWG nur mit den wahlordnungsspezifischen Einspruchs- und Beschwerdemöglichkeiten angegriffen werden können, so müssten statt des vorzitierten Relativsatzes die Worte "nach diesem Gesetz" in § 26 Abs. 4 EuWG stehen. Aus § 26 Abs. 4 EuWG muss angesichts der Systematik der EuWO folgender Schluss gezogen werden: Für die Entscheidungen und Maßnahmen, für die weder EuWG noch EuWO besondere Rechtsbehelfe vorsehen, gelten keine Besonderheiten, sondern die allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten (hier: nach der VwGO - so auch BAG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 87/90 - Der Betrieb 1992, 1367), weil diese Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht "ausdrücklich" (§ 40 Abs. 1 Satz 1 letzter HS VwGO) zugewiesen sind. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Streitgegenstands dieses Verfahrens nicht gegeben. Weder EuWG noch EuWO sehen besondere wahlrechtliche Rechtsbehelfe hinsichtlich der Ernennung zum Wahlvorsteher bzw. Wahlvorstand für die Durchführung einer Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vor.

18

Lediglich in dieser einschränkenden Auslegung ist § 26 EuWG mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GGvereinbar. Durch diese Vorschrift ist der Rechtsweg garantiert, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verpflichtet den Staat objektiv-rechtlich zur Leistung von Individualrechtsschutz (Krebs, in: von Münch/Kunigk, GG Kommentar 4. Aufl. 1992, Art. 19, Rz. 49). Aus diesem Grundrecht auf wirksamen Individualrechtsschutz ist auch abzuleiten, dass die Anrufung der dritten Gewalt durch einen möglicherweise durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzten einzelnen Bürger nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (Krebs, in: von Münch/Kunigk, a.a.O. Rz. 64 m.w.N. zu dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Dies ist aber der Fall, wenn die Ernennung zum Wahlvorstand lediglich im Wege des Wahlprüfungsverfahren einer Rechtskontrolle unterzogen werden kann. Zwar ist gegen die den Wahlanspruch verwerfende Entscheidung des Deutschen Bundestags gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 EuWG im Wahlprüfungsverfahren die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht und damit der Rechtsweg zu- einem staatlichen Gericht iSv Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zulässig. Dies setzt aber im Falle des Wahleinspruches durch einen Wahlberechtigten voraus, dass seinen Einspruch mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten. Es ist kaum anzunehmen, dass in Fällen wie dem des Klägers der Einspruchsführer 100 weitere Wahlberechtigte gegen eine ausschließlich ihn in seinen individuellen Rechten betreffende Entscheidung des Deutschen Bundestages mobilisieren kann. Diese Anforderung mag im Hinblick auf den objektiven Charakters des Wahlprüfungsverfahrens gerechtfertigt sein, nicht aber bei dem hier gegebenen rein individuellen Streitgegenstand. Der damit einhergehende faktische Ausschluss des Rechtswegs wäre im Hinblick auf die Garantie des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten höchst bedenklich (zu den verfassungsrechtlichen Bedenken allgemein: Franzke, Der Schutz des aktiven Wahlrechts durch die Verwaltungsgerichte, DVB1. 1980, 730 sowie Huff, Probleme des kommunalen Wahlrechts, NVwZ 1985, 809 [OVG Niedersachsen 30.08.1984 - 9 B 249/83], jeweils m.w.N.). Das Wahlprüfungsverfahren garantiert aber vor allem nicht den von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geforderten effektiven, insbesondere rechtzeitigen gerichtlichen Rechtsschutz. Das Wahlprüfungsverfahren findet nur nach der Wahl statt. Es ist auch nicht hinreichend effektiv, weil sein Erfolg im Fall von individuellen Wahlfehlern wie der rechtswidrigen Berufung zum Wahlvorsteher nur zu erreichen ist, wenn diese Fehler die Sitzverteilung beeinflusst haben kann. Dieser Befund ist naturgemäß bei der fehlerhaften Berufung eines einzelnen Wahlvorstehers so gut wie ausgeschlossen (Franzke, a.a.O.., S. 734).

19

Das Wahlprüfungsverfahren ist auch nach seiner ratio legis nicht für das Begehren des Klägers einschlägig. Er zweifelt nicht iSv § 1 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz i.V.m. § 26 Abs. 1 bis 3 EuWG die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 12. Juni 1994 an. Gegenstand der Wahlprüfung sind die Wahlen in ihrer Gesamtheit. Das Wahlprüfungsverfahren dient dem Schutz des objektiven Wahlrechts, d.h. der Gewährleistung des gesetzmäßigen Zusammensetzung des jeweiligen Parlaments. Auf Grund dieses prinzipiell objektiven Charakters des Wahlprüfungsverfahrens können deshalb nur solche* Gesetzesverletzungen (formelle und materielle Wahlfehler), die auf die gesetzmäßige Zusammensetzung des Parlaments - hier: die konkrete Bestimmung der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland - von Einfluss sind (Prinzip der objektiven Kausalität) oder sein können (Prinzip der potenziellen Kausalität) (Schreiber, Handbuch des Wahlrechts im Deutschen Bundestag, 4. Aufl. 1990, § 49 Bundeswahlgesetz Rz. 11 m.w.N.) zu Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen führen. Allerdings sind daher nicht nur die einzelnen Wahlergebnisse, sondern auch die sie tragenden Wahl Vorgänge und ihnen zu Grunde liegenden Wahlverfahrensschritte im Wahlprüfungsverfahren überprüfbar (s. Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Aufl. 1976, S. 72 m.w.N.), wenn sich diese Wahlvorgänge bzw. diese Wahlverfahrenshandlungen gemäß § 26 Abs. 4 EuWG unmittelbar auf die Durchführung der Direktwahl zur Europawahl beziehen. Das Wahlprüfungsverfahren ist m.a.W. nur bei Maßnahmen eröffnet, die einen unmittelbaren Bezug auf das Wahlverfahren haben. Dieser verlangt regelmäßig, dass die Maßnahme- die Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts unmittelbar berührt.

20

Einen solchen unmittelbaren Bezug zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts und mithin zum Wahlverfahren iSv § 26 Abs. 4 EuWG hat indes die hier streitige Ernennung zum Wahlvorsteher nicht. Die Bildung der Wahlvorstände bereitet das Wahlverfahren vor und bezieht sich in diesem Sinne noch nicht unmittelbar auf das Wahlverfahren selbst. Es handelt sich um eine der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts vorgelagerte Maßnahme (Gerichtsbescheid der Kammer vom 21. September 1995

21

2 A 1152/94 - V.n.b., VG Koblenz, Urteil vom 19. Januar 1993

22

6 K 2606/91 -, KO, - NVwZ-RR 1994, 226 - m.w.N.).

23

Dem Beschluss des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung am 22. September 1995 zur Wahlanfechtungssache des Klägers ist zwar darin zu folgen, dass der Übernahme von Wahlehrenämtern eine wesentliche Funktion für den reibungslosen Ablauf der Wahl zukommt. Allein mit diesem Argument lässt sich jedoch nicht begründen, dass in den Fällen der Berufung zum Wahlvorstand Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben dürfen (so aber BT-Drucksache 13/2029, S. 112). Die ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung der Wahl lässt sich auch mit einer Verfahrensordnung, in der Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte prinzipiell aufschiebende Wirkung haben, gewährleisten. Entweder könnte der Gesetzgeber gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO durch bundesgesetzliche Regelung vorschreiben, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bei den hier in Rede stehenden Maßnahmen entfällt (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), oder es könnte im Einzelfall, in dem Bürger gegen ihre Ernennung zum Wahlvorsteher oder Wahlvorstand mit Widerspruch und Klage vorgehen, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet werden (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Auch das Argument, im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung erscheine es zweckmäßig, dass der Deutsche Bundestag im Wahlprüfungsverfahren und anschließend nur das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zum Wahlvorstand befinden und somit vermieden wird, dass sich verschiedene Landesverwaltungsgerichte mit dieser Frage auseinander setzen (so der Beschluss des Deutschen Bundestags vom 22. September 1995 zum Wahlprüfungsverfahren des Klägers), vermag nicht zu überzeugen. Bei der Anwendung von Bundesrecht nimmt der Rechtsstaat des Grundgesetzes ein Gerichtsverfahren mit mehreren Instanzen und unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeiten in Kauf. Die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung besteht bei jeder bundesgesetzlichen Vorschrift, die Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Rechtsfindung ist.

24

Die Klage ist im Übrigen auch als Fortsetzungsfeststellungklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zulässig. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war das Begehren des Klägers als Anfechtungsklage iSv § 42 Abs. 1 VwGO zu qualifizieren. Der Kläger wandte sich gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt.

25

Bei Wahlverfahrensschritten, für die - wie hier - nicht ausdrücklich die Rechtsgrundlage des jeweiligen Wahlverfahrens Besonderheiten (z.B. zu Wahlprüfungsverfahren) anordnet, findet das Verwaltungsverfahrensrecht Anwendung. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Durchführung von Wahlen zum Europaparlament, zum Bundestag oder zum Landtag nicht in dem Negativkatalog von Verfahren (§ 2 VwVfG bzw. § 2 Nds. VwVfG), bei denen das geschriebene Verwaltungsverfahrensrecht nicht anzuwenden ist, aufgeführt ist. Es ist zu Recht anerkannt, dass die Verfahrensgesetze von Bund und Ländern aus unterschiedlichen Gründen in einer ganzen Reihe von Fällen, die in dem Katalog des § 2 VwVfG und den entsprechenden Länderregelungen nicht ausdrücklich aufgeführt sind (sog. unbenannte Ausnahmen - Stelkens/Bonk, Kommentar zum VwVfG, 4. Aufl. 1993, § 2 Rz. 7), ganz oder teilweise nicht gelten. Dazu zählt das Wahlverfahren zu den Organen der Legislative, die jedenfalls insoweit, als es unmittelbar die Mandatsverteilung betrifft.' Wie hier im Einzelnen die Grenze zu ziehen ist, muss im Einzelfall unter Abwägung der Zwecksetzung des Wahlprüfungsverfahrens, effektive Wahlverfahren und funktionsfähige Gesetzgebungskörperschaften zu gewährleisten, mit dem Gebot effektiven Individualrechtsschutzes geklärt werden. Jedenfalls unterscheiden sich wesentliche Bereiche der Wahlvorbereitung nicht von dem sonstigen Handeln öffentlicher Stellen. Beispielsweise ist die Gewinnung von Wahlhelfern durch Berufung zu Wahlvorstehern o.a. in diesem Sinne zweckgerichtetes Verwaltungshandeln, das mit anderem Verwaltungshandeln, dessen Rechtmäßigkeit ohne Zweifel nach Verwaltungsverfahrensrecht zu beurteilen ist, ohne weiteres zu vergleichen ist (s. aber die Gegenposition bei Stelkens/Bonk, a.a.O., § 2 Rz. 8).

26

Die Berufung zum Wahlvorsteher erfüllt die begrifflichen Voraussetzungen von § 35 VwVfG (a.A. Rdl. des MI und des Landeswahlleiters vom 2. Juni 1994 - Nds. MB1. 1994, 901 - ). Sie ist eine hoheitliche Maßnahme, die die Beklagte als Stadtwahlleiter iSv § 5 Abs. 1 3. Spiegelstrich EuWG zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Insbesondere steht die Rechtswirkung nach außen außer Frage, da der Bürger, der zum Wahlvorstand oder Wahlvorsteher ernannt wird, an diesem Tag in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt ist und nicht seinen Neigungen nachgehen darf, sondern staatsbürgerliche Pflichten erfüllen muss. Die Beklagte handelt hier auch als Behörde iSv § 35 Satz 1 VwVfG. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition der Behörde in § 1 Abs. 4 VwVfG. Nach dieser Vorschrift ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes- jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dabei legt die Kammer einen funktionellen Begriff der Behörde zu Grunde (s. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 1992, S. 470). Danach sind Behörden im funktionellen Sinn alle Organe, wenn und soweit sie zur hoheitlichen Durchführung konkreter Verwaltungsmaßnahmen im Außenverhältnis berufen sind. In diesem Sinne ist es nicht erforderlich, dass eine Behörde iSv § 1 Abs. 4 VwVfG als Behörde im organisatorischen Sinne in die Verwaltungshierarchie eingegliedert ist. Auch sonstige Staatsorgane handeln als Behörden, wenn sie einen Verwaltungsakt erlassen oder eine sonstige hoheitliche Einzelmaßnahme im Außenverhältnis treffen. Maßgeblich ist also letztlich die Kompetenz der "Stelle" zum hoheitlichen Eingriff im Außenrechtsverhältnis, wobei dies auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts stattfinden muss. Letzteres kann hier nicht zweifelhaft sein, da dieser Begriff im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 1 VwVfG identisch ist mit dem der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Maurer a.a.O., 471). Unerheblich ist auch, ob die Behörde auf Dauer angelegt ist (anderer Ansicht für das Recht der Wahlen zum Deutschen Bundestag und zu den Landtagen Stelkens/Bonk, a.a.O., § 2 Rz. 8). Insofern ist die Berufung in ein Wahlehrenamt durchaus vergleichbar mit der Heranziehung als ehrenamtlicher Zähler zur Durchführung des Volkszählungsgesetzes 1987, die durchweg als Verwaltungsakt angesehen worden ist (s. VGH München, Beschluss vom 22. Mai 1987 -Nr. 5 CS 87.01402 - BayVBl. 1987, 561; VG Gießen, Beschluss vom 2. April 1987 - V/V H 175/87 - CuR 87,253, jeweils m.w.N.).

27

Die Klage begegnet auch im Übrigen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit als Anfechtungsklage keinen Bedenken. Insbesondere ist das erforderliche Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO form- und fristgerecht durchgeführt worden. Das Schreiben des Klägers vom 26. Mai 1994 ist als Widerspruch und die Schreiben der Beklagten vom 31. Mai/7. Juni 1994 sind als abschlägiger Widerspruchsbescheid zu werten.

28

Die Ernennung des Klägers zum Wahlvorsteher für den Wahlvorstand Nr. 463 für die Wähler; zum Europaparlament am 12. Juni 1994 hat sich mit Ablauf dieses Tages in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erledigt. Voraussetzung für eine gerichtliche Überprüfung dieses erledigten Verwaltungsaktes ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass diese Maßnahme rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Dieses sog. Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich hier daraus, dass nach dem Vorbringen der Beklagten zu erwarten ist, dass er auch künftig zu Wahlehrenämtern herangezogen werden wird (sog. Wiederholungsgefahr - Kopp, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl. 1992, § 113 Rz. 59).

29

Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 2. Mai 1994 ist rechtswidrig gewesen. Die ihm zu Grunde liegende Verwendung der bei der Beklagten zum Zwecke der Personalverwaltung erhobenen personenbezogenen Daten für die Ernennung des Klägers zum Wahlvorsteher verletzt § 4 Abs. 1 NDSG in der zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der Beklagten geltenden und hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 17. Juni 1993 (Nieders. GVBL. S. 141). Für die Frage, ob die Beklagte die bei ihr zu Zwecken der Personalverwaltung erhobenen personenbezogenen Daten ihrer Mitarbeiter zu dem Zweck, Wahlhelfer für die Durchführung der Europawahl zu ernennen, verwenden durfte, ist das NDSG und nicht das BDSG in der zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der Beklagten und hier demzufolge maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) maßgeblich.

30

Gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 NDSG gilt dieses Gesetz für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen der Gemeinden und Landkreise. Demgegenüber gilt das BDSG für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen der Länder (nur), soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BSDG). Die Anwendung von BDSG für die hier streitige Frage ausschließende Regelung des Datenschutzes durch Landesgesetz ist in den Vorschriften des NDSG enthalten.

31

Gemäß § 4 Abs. 1 NDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn

  1. 1.

    dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies vorsiehtoder

  2. 2.

    die Betroffenen eingewilligt haben.

32

Da eine Einwilligung des Klägers für die hier fragliche Verwendung seiner personenbezogenen Daten, die von der Personalverwaltung der Beklagten erhoben worden sind, nicht vorliegt, kommt nur in Frage, dass die Nutzung seiner personenbezogenen Daten aus der Personalverwaltung durch die Beklagte als Wahlbehörde durch das NDSG oder eine andere Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Das NDSG enthält eine solche Befugnisnorm nicht. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 NDSG dürfen Daten von Beschäftigten nur verarbeitet - zu der Verarbeitung zählt auch die Weitergabe bzw. Übermittlung von der Personalverwaltung der Beklagten als einer öffentlichen Stelle an die "Dienststelle Statistik/Wahlen" der Beklagten als anderer öffentliche Stelle iSv NDSG - werden, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist' oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung dies vorsieht. Das ist hier nicht der Fall. Zwar besteht gemäß § 9 EuWO eine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme von Ehrenämtern zur Durchführung der Europawahlen. Das Wahlehrenamt hat aber mit dem Beschäftigungsverhältnis nichts zu tun (BAG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 87/90 - Der Betrieb 1992, 1367).

33

Eine Befugnis der Beklagten als Personalverwaltung zur Weitergabe der zu diesem Zweck erhobenen personenbezogenen Daten des Klägers an das Wahlamt der Beklagten folgt auch nicht aus §§ 10 Abs. 1 und 2, § 11 NDSG. Diese Vorschriften finden gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 NDSG in der Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen keine Anwendung.

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Eine Befugnisnorm für die hier zu beurteilende Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus der Personalverwaltung der Beklagten ist auch nicht in § 25 Abs. 2 Satz 5 NLWG enthalten. Nach dieser Vorschrift sind die Gemeinden ("die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften ... des öffentlichen Rechts") auf Ersuchen der Gemeinden verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen zu benennen, die für eine Berufung als Beisitzer geeignet sind und im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Hiernach ist eine Gemeinde als Personalverwaltung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, dem jeweiligen Wahlamt als anderer öffentlicher Stelle auf Anforderung die notwendigen Daten (Name, Vorname, Anschrift) ihrer für die Übernahme eines Wahlehrenamtes in Betracht kommenden Bediensteten mitzuteilen. Diese Regelung bezieht sich allerdings nur auf Landtagswahlen. Für die hier zu beurteilende Europawahl gilt diese Vorschrift nicht mit der Folge, dass Beschäftigtendaten, die für die Durchführung einer Landtagswahl und die hierfür erforderliche Gewinnung von Wahlhelfern übermittelt worden sind, deshalb nicht für andere Wahlen genutzt werden dürfen (s. die den Beteiligten bekannte Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen -vom 3. Mai 1995). Die Nutzung der Personaldaten, die dem Wahlamt der Beklagten als öffentlicher Stelle von ihrer Personalverwaltung übermittelt worden sind, ist deshalb auch nicht in der Form zulässig, dass die Beklagte hieraus eine "Wahlhelferdatei" herstellt, die zu anstehenden Wahlen ständig genutzt wird.

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Gegen die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid aus den vorgenannten datenschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig gewesen ist, kann die Beklagte nicht einwenden, diese Feststellung sei . nicht (mehr) zulässig, weil sie selbst diesen Rechtsfehler schon eingeräumt habe.

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Zwar besteht für einen Antrag auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der sich erledigt hat, regelmäßig kein berechtigtes Interesse, wenn dieser angefochtene Verwaltungsakt von der Behörde wegen seiner Rechtswidrigkeit zurückgenommen wird. In diesem Falle bestehen in aller Regel keine abträglichen Nachwirkungen des Handelns der Behörde fort, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Bescheides begegnen werden könnte. Mit einer solchen Klaglosstellung erkennt die 3ehörde an, dass sie an ihrer bisher vertretenen Auffassung, die streitige Maßnahme sei rechtmäßig gewesen, nicht mehr festhält, sondern den vom Bürger erhobenen Einwand der Rechtswidrigkeit zumindest im Ergebnis für durchgreifend hält. Ein schutzwürdiges Interesse des Bürgers an einer zusätzlichen gerichtlichen Feststellung der von der Behörde bereits eingeräumten Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ist dann in aller Regel nicht mehr erkennbar (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 8 C 9.95 - Beschlussabdruck S. 3 ff., V.n.b.). Diese Regel, dass bei Rücknahme eines Verwaltungsakts regelmäßig kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse beim Kläger (mehr) gegeben sein kann, streitet hier nicht für die Beklagte. Sie hat es ausdrücklich abgelehnt, ihren Bescheid vom 2. Mai 1994 zurückzunehmen. Dem steht nicht gleich, dass sie anerkannt, dass dieser Bescheid auf einer Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften beruht. Streitgegenstand des Fortsetzungsfeststellungsverfahrens ist die Feststellung, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Diesen Streitgegenstand kann die Behörde nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. dazu auch Kopp, a.a.O., § 113 Rz. 57> "erledigen", in dem sie den fraglichen

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Bescheid als rechtswidrig zurücknimmt. In jedem anderen Falle bestehen in aller Regel abträgliche Nachwirkungen des Handelns der Behörde fort, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes begegnet werden kann. Durch das Aufrechterhalten des Bescheides in seinem regelnden Teil - in seiner Ernennung des Klägers zum Wahlvorsteher - macht die Beklagte zugleich deutlich, dass sie sich grundsätzlich für berechtigt hielt, den Kläger als Wahlhelfer für die Europawahl zu beanspruchen. Da auch insoweit die Wiederholungsgefahr von ihr eingeräumt ist, ist es unerheblich, dass sie gleichsam zusichert, nicht (erneut) bei einer Ernennung des Klägers zum Wahlvorsteher datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzen zu wollen. So wenig mit einem Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die gerichtliche Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes verlangt werden kann, so wenig kann die Beklagte durch ein "Teilanerkenntnis" erreichen, dass aus den Gründen dieses "Teilanerkenntnisses" das Gericht nicht mehr feststellen darf, der erledigte, aber nicht aufgehobene und den Kläger weiterhin iSv § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO "belastende" Verwaltungsakt sei aus den Gründen des "Teilanerkenntnisses" rechtswidrig gewesen. Der Sache nach handelt es sich bei einem Urteil über eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht um ein Feststellungsurteil iSv § 43 VwGO, sondern um einen Unterfall des Anfechtungsurteils (Kopp, a.a.O., Rz. 47). Die Behörde kann auch die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Anfechtungsprozess nicht dadurch verhindern, dass sie in zutreffender Weise einräumt, der angefochtene Bescheid sei lediglich aus einem einzigen Grunde rechtswidrig, er sei aber wegen Rechtsmäßigkeit im Übrigen gleichwohl nicht zurückzunehmen.

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Zur Vermeidung von weiteren verwaltungsgerichtlichen Streitigkelten wegen der Ernennung des Klägers zum Wahlvorsteher bei einer Europawahl sei auf Folgendes hingewiesen:

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Die Heranziehung des Klägers als Hilfskraft (Wahlvorsteher) zur Durchführung dieser Wahlen verstößt nicht von vorneherein gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zwar wäre es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte davon abgesehen hätte, den Kläger erneut zu einem Wahlehrenamt zu berufen, weil er ein solches in der Vergangenheit schon häufig übernommen hatte und deshalb andere geeignete Bürger, die bisher noch nicht zur Ausübung eines solchen Ehrenamtes herangezogen worden sind, an seiner Stelle berufen worden wären. Die Beklagte ist aber zu dieser Entscheidung entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht verpflichtet. Ihr ist insoweit ein Auswahlermessen eingeräumt. Die Ausübung dieses Ermessens ist - neben den allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen - lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO). Das ist jedoch hier nicht der Fall. Dabei ist nämlich besonders zu beachten, dass gerade die vielfältigen Erfahrungen des Klägers aus seinen früheren Einsätzen als Wahlhelfer ihn besonders zum Einsatz als Wahlvorsteher prädestinieren. Diese Funktion erfordert in besonderem Maße Qualifikation, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein, die bei anderen Wahlberechtigten aus dem Gebiet der Beklagten nicht gleichermaßen zu erwarten sind. Da die Beklagte nicht in der Lage ist, das Vorhandensein derartiger Qualifikationen bei ihr in dieser Hinsicht unbekannten Bürgern abzuschätzen, erscheint es durchaus sachgerecht, dass sie bei der Berufung auf ihr aus früheren Einsätzen als Wahlhelfer bekannte und bewährte Personen zurückgreift. Zudem ist der Kläger bei ihr als Beamter in gehobener Funktion tätig, was ihn gleichfalls befähigt, das ihm übertragene Wahlehrenamt wahrzunehmen (zum Ganzen s. VG Ansbach, Beschluss vom 21. September 1994 - 4 S 94.01664 -BayVBl. 1995, 121). Demgemäß ist es - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht bedenklich, wenn die Beklagte in großem Umfange auf bei ihr beschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Besetzung der Wahlehrenämter zurückgreift. Für diese Praxis spricht, dass die Beklagte in diesen Fällen als Dienstherr und Arbeitgeber zu Vergünstigungen bereit und in der Lage ist, die sie Wahlhelfern, die nicht bei ihr beschäftigt sind, nicht gewähren könnte.

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Im Übrigen war die Beklagte berechtigt, den Kläger anlässlich der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 12. Juni 1994 zum Wahlvorstand im Wahlbezirk 463 zu berufen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Wahlberechtigter die Übernahme eines Wahlehrenamtes ablehnen kann, sind in § 9 EuWO geregelt. Im Falle des Klägers ist lediglich Ziffer 5 dieser Vorschrift von Belang. Danach können Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder durch Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben, das Wahlehrenamt ablehnen. Aus dieser Vorschrift sowie den anderen Ablehnungsgründen in § 9 EuWO ist zu folgern, dass ein Wahlberechtigter, der keinen wichtigen Grund gegen die Übernahme eines Wahlamtes vorbringen kann, das Wahlehrenamt übernehmen muss. So liegt der Fall des Klägers. Die in § 9 Nr. 1 bis 5 EuWO beispielhaft genannten Gründe treffen nach dem eindeutigen Wortlaut von § 9 Nr. 5 EuWO keine abschließende Regelung. Sie verdeutlichen aber zugleich, von welchem Gewicht der "wichtige Grund" iSv § 9 Ziffer 5 EuWO, der zur Ablehnung eines Wahlehrenamtes berechtigt, sein muss. Ein wichtiger Grund iSv § 9 EuWO liegt demnach nur vor, wenn die Übernahme des Wahlamtes dem Wahlberechtigten nicht zugemutet werden kann (Gerichtsbescheid der Kammer vom 21. September 1995 - 2 A 1152/94 - sowie Beschluss des Deutschen Bundestags in der Wahlanfechtungssache des Klägers gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom 22. September 1995 - BT-Drucksache 13/2029 - S. 113 f).

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Zu Lasten des Klägers geht hier insbesondere, dass er eine Ortsabwesenheit während des von der Beklagten genehmigten Erholungsurlaubs um den 12. Juni 1994 nicht iSv § 9 EuWO glaubhaft gemacht hat. Die Rechtslage wäre u.U. anders zu beurteilen, wenn der Kläger beispielsweise Buchungen von Unterkünften in der streitgegenständlichen Zeit vor dem Zugang des Bescheids vom 2. Mai 1994 oder eidesstattliche Versicherungen von Mitreisenden über die konkrete Tourenplanung vorgelegt hätte.

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Der Bescheid vom 2. Mai 1994 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 1994/7. Juni 1994), durch den die streitgegenständliche Ernennung des Klägers zum Wahlvorsteher ausgesprochen worden ist, ist auch in formeller Hinsicht (noch) nicht zu beanstanden. Insoweit ist zwar seine Heranziehung zu dem Wahlehrenamt nicht in jeder Hinsicht bedenkenfrei. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Durchführung von Wahlen um ein "Massenverfahren" handelt, bestehen zunächst keine Bedenken dagegen, dass die Begründung, die Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltungen, die als Wahlleiter iSv § 5 Abs. 1 3. Spiegelstrich EuWG zu fungieren haben, seien grundsätzlich für diese Aufgabe geeignet, formblattmäßig gegeben wird. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit, dass grundsätzlich alle Wahlberechtigten als Wahlhelfer herangezogen werden können, darf an die Begründungspflicht der Berufung von städtischen Bediensteten in Wahlehrenämter keine überspannten Anforderungen gestellt werden.

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Weder aus den vorgenannten Bescheiden noch aus den zu Grunde liegenden Verwaltungsvorgängen ergibt sich, welche wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe die Beklagte zu der Entscheidung, den Kläger im Einzelfall für das hier in Frage stehende Wahlehrenamt zu berufen, bewogen. haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Letztlich hat die Beklagte die für die Ernennung des Klägers zum Wahlvorsteher maßgeblichen Gesichtspunkte weder in den Verfügungen dem Kläger gegenüber noch in den diesbezüglichen Verwaltungsvorgängen verdeutlicht, und dies erst im Wahlprüfungsverfahren nachgeholt. In einem "Massengeschäft" wie dem der

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Ernennung von Wahlberechtigten zu Wahlvorstehern und Wahlvorständen bei einer Wahl muss es indes genügen, wenn aus dem. gesamten Verhalten der zuständigen Behörde erkennbar ist, dass sie sich in der ihr zumutbaren und rechtlich zulässigen Weise um Hilfskräfte gemäß § 5 Abs. 3 EuWG bemüht hat. Dazu führt der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 22. September 1995 in der Wahlanfechtungssache des Klägers gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Juni 1994 zutreffend das Folgende aus:

"Sie hat zunächst versucht, Mitglieder aller in Wilhelmshaven vertretenen Parteien zu gewinnen, und hat drei der Wahlehrenämter an Parteimitglieder vergeben. Darüber hinaus hat sie auch durch andere Aktionen, wie z.B. das Verteilen von Handzetteln in den Wahllokalen bei der Landtagswahl und in der Fachhochschule versucht, weitere Personen für die Übernahme eines Wahlehrenamtes zu gewinnen und hat diese Personen auch bei der Verteilung der Wahlehrenämter berücksichtige. Da die Zahl der Parteimitglieder und der Übrigen sich freiwillig meldenden Personen (97) nicht ausreichte, um alle Wahlehrenämter zu besetzen und die Stadt Wilhelmshaven neben den 478 berufenen Personen auch noch Ersatzkräfte zur Verfügung haben musste, war ein erheblicher Personalaufwand erforderlich. Zur Bewältigung dieses Personalaufwandes war es jedoch erforderlich, verschiedene Personen "zwangsweise" zu Ehrenämtern heranzuziehen. Zu diesen Ehrenämtern hat die Stadt Wilhelmshaven nicht nur Beamte und Angestellte der Stadtverwaltung herangezogen, sondern auch Mitarbeiter der städtischen Eigenbetriebe, des Gas- und Elektrizitätswerkes, der Wohnungsbaugesellschaft, des Arbeitsgerichts und des Amtsgerichtes sowie des Finanzamtes für die Übernahme der Wahlehrenämter gewonnen. Gleiches gilt für die Mitarbeiter der Sparkasse Wilhelmshaven. Die Stadt Wilhelmshaven hat sich mithin ausreichend bemüht, nicht nur Mitarbeiter der Stadtverwaltung, sondern auch andere Personengruppen zur Übernahme der Ehrenämter zu gewinnen. dass sie von diesen anderen Institutionen nicht die Unterstützung bekommen hat, die erforderlich gewesen wäre, um die benötigte Anzahl an Personen abzudecken und sie daher Mitarbeiter der Stadtverwaltung zu Wahlvorstandsmitgliedern berufen hat, kann nicht beanstandet werden. Eine Verpflichtung anderer Behörden, zum Zwecke der Bestellung von Wahlhelfern Beschäftigte zu benennen oder Personallisten auszuhändigen, besteht nicht. Um die durch die Wahl anfallenden Arbeiten bewältigen zu können, war die Stadt Wilhelmshaven daher gezwungen, eigene Bedienstete heranzuziehen." (BT - Drs. 13/2029, S. 113)

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Zur Vermeidung von Missverständnissen sei abschließend darauf hingewiesen, dass bei der Berufung von städtischen Bediensteten, die offensichtlich zur Wahrnehmung von Wahlämtern geeignet sind, keinesfalls unter Hinweis auf § 46 VwVfG auf die Einhaltung von formellen Anforderungen (wie der Begründungspflicht) verzichtet werden kann. Die Beklagte handelt bei der Berufung von Wahlhelfern nicht als gebundene, sondern als Ermessensverwaltung. Zwar formuliert die Beklagte rechtsfehlerhaft in dem Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1994, dass ihr bei der Auswahl von Wahlhelfern kein Ermessen zukomme. Dies würde ohne weiteres zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide führen. Ermessensfehlerhaft ist eine Entscheidung nämlich auch dann, wenn die Behörde sich nicht bewusst ist, dass ihr in der Sache ein Ermessensspielraum zukommt (Kopp, Kommentar zur VwGO, a.a.O., § 114 Rz. 14 m.w.N.). Die Aussage, dass "die Europawahlbestimmungen - im Gegensatz zu den Landtagswahlbestimmungen - inhaltlich überhaupt kein Ermessen vorsehen" (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 7. Juni 1994), bezieht sich aber nicht auf den Auswahlvorgang selbst, sondern lediglich darauf, ob die Beklagte hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Ablehnung des Wahlehrenamts ein Ermessen hat. dass der Beklagten ein solches nicht zusteht, ist zutreffend. Im Übrigen verdeutlicht gerade ihr Bemühen, Wahlhelfer zu gewinnen, dass sie sich nicht von vornherein als gebunden (verpflichtet) gesehen hat, den Kläger zum Wahlvorsteher für den Wahlvorstand Nr. 463 zu ernennen.

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Nach allem musste der Klage stattgegeben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.