Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.03.1986, Az.: 13 W 10/86

Unerheblichkeit der Einschätzung der Beklagten in der Öffentlichkeit; Abhängigmachen politischer Werbung mit dem Bild der Beklagten von ihrer vorherigen Zustimmung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
26.03.1986
Aktenzeichen
13 W 10/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 23484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1986:0326.13W10.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 23.01.1986 - AZ: 5 O. 3667/85

In dem Rechtsstreit
...
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch
die Richter am Oberlandesgericht xxx, xxx und xxx
am 26. März 1986
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 23. Januar 1986 wird aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Abweichend von den in der Hilfsbegründung angestellten Erwägungen ist der Senat allerdings der Auffassung, daß es auf die Einschätzung der Beklagten in der Öffentlichkeit jedenfalls dann nicht ankommt, wenn die Kläger - wie im vorliegenden Fall - darlegen, daß sie politische Werbung mit ihrem Bild in jedem Falle von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen wollen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte nach einem Beschwerdewert von 3.800 DM zu tragen.