Abschnitt 6 RL G 4-Erl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Programms "4Generation: Vielfalt - Beteiligung - Engagement in der Jugendarbeit" (Richtlinie "4Generation")
- Redaktionelle Abkürzung
- RL G 4-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Domhof 1, 31134 Hildesheim.
6.3 Den Antrag auf Förderung stellt der Erstempfänger einmal jährlich auf der Grundlage der zu erwartenden Förderanträge der Letztempfänger. Die Bewilligungsbehörde erhält vom Erstempfänger eine Aufstellung der zu fördernden Projekte. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.
6.4 Das Antragsverfahren für die Letztempfänger wird durch die Servicestelle - Landesjugendring Niedersachsen e. V. - geregelt.
6.5 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1618)