Abschnitt 4 RL G 4-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Programms "4Generation: Vielfalt - Beteiligung - Engagement in der Jugendarbeit" (Richtlinie "4Generation")
- Redaktionelle Abkürzung
- RL G 4-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21133
4.1 Die Projekte sollen zu den Themenschwerpunkten
Beteiligung,
Vielfalt,
Engagement und Experimentelles
durchgeführt werden. Neue Ansätze und Methoden der Jugendarbeit sollten möglichst aufgenommen und entwickelt werden. Die Ausgestaltung der Themenschwerpunkte erfolgt über die in der Anlage abgedruckten Vergabegrundsätze.
Die Projekte sollen die Prinzipien des Gender Mainstreaming und Managing Diversity berücksichtigen und sich mit anderen Projekten in der jeweiligen Region, die einen ähnlichen Schwerpunkt haben, vernetzen. Eine überregionale Vernetzung soll insbesondere bei Projekten mit einer Laufzeit von über einem Jahr angestrebt werden.
4.2 Die Projekte sollen in der Vergangenheit vom Letztempfänger noch nicht durchgeführt worden sein sowie nicht in die Folgeförderung für ein anderes Projekt des Letztempfängers eintreten und nicht als Ersatz für andere, wegfallende oder auslaufende Förderungen des Letztempfängers dienen.
4.3 Mindestens eine Person des Letztempfängers soll im Besitz einer gültigen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) sein; diese Person soll an der Organisation des Projektes beteiligt sein.
Im begründeten Einzelfall kann die Juleica während der Projektlaufzeit erworben werden.
4.4 Die Projekte sollen von ehrenamtlich tätigen jungen Menschen vorbereitet und durchgeführt werden.
Projekte mit einer Förderung von mehr als 5 000 EUR sollen eine übergreifende sowie koordinierende Funktion für andere Projekte übernehmen.
4.5 Die Projekte sollen eine Laufzeit von mindestens 3 bis höchstens 24 Monaten haben. Der Zuschuss für ein maximal einjähriges Folgeprojekt darf 70 % der zuwendungsfähigen Kosten des Hauptprojekts nicht überschreiten und muss separat beantragt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Erl. vom 2. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1618)