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Anlage 1 NBhVO - Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Leistungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(zu § 5 Abs. 1 Satz 2)

  • Chelat-Therapie

    Aufwendungen sind beihilfefähig bei Behandlung von schwerwiegender Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson oder Siderose.

  • Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung

    Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brille oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist und die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.

  • Fokussierte Extracorporale Stoßwellentherapie (fESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich

    Aufwendungen sind beihilfefähig bei Behandlung der Tendinosis calcarea, der Pseudarthrose, der Fasziitis plantaris, der therapierefraktären Achillodynie oder der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich nach Nummer 1800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte und dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte. Aufwendungen für Zuschläge sind nicht beihilfefähig.

  • Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)

    Aufwendungen sind beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, therapierefraktärem diabetischen Fußsyndrom (ab Wagner-Stadium II) oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.

  • Hyperthermie-Behandlung

    Aufwendungen sind beihilfefähig bei Krebsbehandlung.

  • Klimakammerbehandlungen

    Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.

  • Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur

    Aufwendungen sind beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten.

  • Magnetfeldtherapie

    Aufwendungen sind beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird.

  • Ozontherapie

    Aufwendungen sind beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.

  • Radiale Extracorporale Stoßwellentherapie (rESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich

    Aufwendungen sind beihilfefähig bei Behandlung der Fasziitis plantaris oder der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich nach Nummer 302 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte und dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte. Aufwendungen für Zuschläge sind nicht beihilfefähig.

  • Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten

    Aufwendungen sind beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.