Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.06.1995, Az.: 4 M 3049/95
Sozialhilfe; Einzusetzender Vermögensgegenstand; Verbrauch eines Gegenstandes
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.06.1995
- Aktenzeichen
- 4 M 3049/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 14194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1995:0630.4M3049.95.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 10.04.1995 - 5 B 636/95
Rechtsgrundlage
- § 88 BSHG
Fundstellen
- FEVS 46, 146
- ND MBl 1996, 163
Amtlicher Leitsatz
Ist ein einzusetzender Vermögensgegenstand (hier: Kfz) dadurch gleichsam "verbraucht" worden, daß der Träger der Sozialhilfe Leistungen bis zur Höhe des anzurechnenden Vermögenswertes zu Recht versagt hat, setzt Sozialhilfe nach diesem "Verbrauch" wieder ein, auch wenn der Vermögensgegenstand tatsächlich nicht verwertet worden ist. In einem solchen Fall darf auch der Anordnungsgrund hinsichtlich laufender Leistungen für Gegenwart und nahe Zukunft nicht mit der Begründung verneint werden, der Vermögensgegenstand sei tatsächlich noch vorhanden und könne verwertet werden.