Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.06.1995, Az.: 4 M 3049/95

Sozialhilfe; Einzusetzender Vermögensgegenstand; Verbrauch eines Gegenstandes

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.06.1995
Aktenzeichen
4 M 3049/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 14194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1995:0630.4M3049.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg (Oldenburg) 10.04.1995 - 5 B 636/95

Fundstellen

  • FEVS 46, 146
  • ND MBl 1996, 163

Amtlicher Leitsatz

Ist ein einzusetzender Vermögensgegenstand (hier: Kfz) dadurch gleichsam "verbraucht" worden, daß der Träger der Sozialhilfe Leistungen bis zur Höhe des anzurechnenden Vermögenswertes zu Recht versagt hat, setzt Sozialhilfe nach diesem "Verbrauch" wieder ein, auch wenn der Vermögensgegenstand tatsächlich nicht verwertet worden ist. In einem solchen Fall darf auch der Anordnungsgrund hinsichtlich laufender Leistungen für Gegenwart und nahe Zukunft nicht mit der Begründung verneint werden, der Vermögensgegenstand sei tatsächlich noch vorhanden und könne verwertet werden.