Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.06.1995, Az.: 6 L 702/93
Beseitigungsanordnung; Baugenehmigung; Formelle Illegalität; Genehmigungserfordernis; Jagdpachtvertrag; Jagdhütte
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.06.1995
- Aktenzeichen
- 6 L 702/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 14116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1995:0616.6L702.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- 4 A 2193/92
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer Hannover - vom 15. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger bewirtschaften einen Hof, der im Eigentum der Klägerin steht. Sie wenden sich gegen eine Anordnung zur Beseitigung eines als Jagdhütte genehmigten Gebäudes. Dieses steht etwa 100 Meter von ihrem landwirtschaftlichen Gehöft entfernt. Seine Errichtung hatte der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Landkreis B., durch Bauschein vom 19. August 1959 dem Regierungsoberbauinspektor ... genehmigt. 1984 (oder 1986) verstarb Herr .... Über die danach aufgenommene, möglicherweise auch fortgesetzte Nutzung des Gebäudes besteht zwischen den Beteiligten Streit. Unstreitig ist, daß ein Herr ... das etwa 3 × 5,5 Meter große Gebäude mitnutzte und an dessen Längs-(Trauf-)seite einen mittlerweile wieder entfernten Anbau von 2 × 3,5 Meter Grundfläche angefügt hatte.
Offenbar infolge eines Streits unter den Mitnutzern des Gebäudes wurde der Beklagte im Jahre 1990 auf das Gebäude aufmerksam gemacht. Nach mehreren mündlichen Erörterungen und schriftlichen Anhörungen gab er den Klägern als Eigentümern und Verpächtern mit Bescheid vom 20. Januar 1992 auf, das 1959 genehmigte Gebäude nebst Anbau bis zum 31. Mai 1992 zu beseitigen und das Abbruchmaterial abzufahren. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.200,00 DM an. Zur Begründung führte er aus:
Positive Rechtsfolgen aus der 1959 erteilten Baugenehmigung und dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes könnten die Kläger wegen des Anbaus und außerdem deshalb nicht herleiten, weil das Gebäude seit dem Jahre 1989 ohne Genehmigung als Wochenendhaus genutzt werde. Diese Nutzung sei materiell baurechtswidrig, weil sie die natürliche Eigenart der durch Wald und Wiesen geprägten Landschaft beeinträchtige und die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Der Umstand, daß auch die Kläger - ihrer Mitteilung zufolge - das Gebäude als Jagdhütte nutzten, führe nicht zum (auch begrifflich ausgeschlossenen) Wiederaufleben des Bestandsschutzes. Denn nach heutiger Rechtsauffassung sei eine so große Jagdhütte nicht erforderlich; im übrigen könnten die Kläger die dafür erforderlichen Utensilien auf ihrem Hof unterbringen. Die Tatsache der Verpachtung der Hütte zeige, daß es auch tatsächlich so geschehe.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs haben die Kläger zur Begründung der Klage vorgetragen: Nicht Herr ..., sondern der damalige Eigentümer des Hofes und Vater der Klägerin, Herr ..., sei Jagdpächter gewesen. Die Herren ... und ... hätten die Hütte gemeinsam zu Jagdzwecken genutzt. Herr ... sei nur wegen seiner Behördenkenntnisse als Bauherr aufgetreten. Die Kinder beider Herren seien nach deren Tod in die Position ihrer Väter eingerückt - die Kläger als Jagdpächter, Herr ... als Inhaber eines Begehungsscheines. Diese drei Personen nutzten zusammen mit einem Herrn ..., der Inhaber eines Jagdscheins sei und Jagdhunde ausbilde, die Hütte weiterhin zu Jagdzwecken. Herr ... habe das Gebäude später - zusammen mit Herrn ..., seinem Bekannten - auch zur Unterbringung von Angelutensilien usw. genutzt, nachdem Herr ... ein Grundstück mit Fischteich dazu erworben gehabt habe. Nur Herr ... habe - in ganz untergeordnetem Umfang und ausschließlich im zwischenzeitlich abgerissenen Anbau - das Grundstück zu Wochenendzwecken genutzt. Die legal errichtete Jagdhütte genieße damit Bestandsschutz. Der mittlerweile wieder abgebrochene Anbau habe das Gebäude nicht in einer seine Identität berührenden Weise verändert.
Die Kläger haben zuletzt beantragt,
die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 20. Januar 1992 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 6. Mai 1992 aufzuheben,
hilfsweise,
die Zeugen ..., ..., ..., und ... zur Richtigkeit ihres Sachvortrags im Schriftsatz vom 4. August 1992 zu vernehmen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht: Bestandsschutz genieße das Gebäude schon deshalb nicht, weil es von Herrn K. nach dessen eigenem Eingeständnis seit etwa 1981 zu Wochenendzwecken genutzt und 1989 sogar noch um einen Anbau erweitert worden sei.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt:
Spätestens im Jahre 1989 sei die jagdliche Nutzung des Gebäudes aufgegeben und dieses nur noch zu Wochenendzwecken genutzt worden. Das werde durch die im Verwaltungsverfahren gefertigten Fotografien der Inneneinrichtung einwandfrei belegt. Der Vernehmung der von den Klägern benannten Zeugen bedürfe es nicht, weil diese nur ihre für die Rechtsfindung unmaßgebliche rechtliche Würdigung würden vortragen können. Durch diese Umnutzung seien die 1959 erteilte Baugenehmigungen und zugleich der Bestandsschutz erloschen. Spätestens seit dem Jahre 1989 sei das Gebäude aber auch materiell baurechtswidrig. Seine Nutzung sei selbst bei nunmehr reger jagdlicher Nutzung durch die Kläger nicht mehr privilegiert, weil diese nur wenige Meter davon entfernt wohnten. Zu Recht habe der Beklagte angenommen, daß das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige.
Mit der Berufung wiederholen die Kläger, daß sie und ihre Kinder lediglich die von ihrem Vater begonnene jagdliche Mitnutzung der Hütte fortgesetzt hätten. Diese genieße daher Bestandsschutz. Dieser sei durch die Mitnutzung des Gebäudes durch andere Personen nicht erloschen.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des angefochtenen Urteils nach dem Schlußantrag in erster Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Die Beigeladene zu 1) unterstützt die Kläger, sofern deren Nutzung bauplanungsrechtlich privilegiert sei.
Die Beigeladene zu 2) hat sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Anordnung zur Beseitigung der Hütte ist nicht zu beanstanden. Ihre Grundlage findet sie in § 89 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 NBauO. Erforderlich ist danach, daß für dieses Gebäude eine Baugenehmigung nicht (mehr) besteht und dieses seit Eintritt der formellen Illegalität auch materiell dem öffentlichen Baurecht widerspricht. Beides ist selbst dann zum Nachteil der Kläger zu bejahen, wenn man deren (Berufungs-)Vortrag zugrunde legt.
Die für die Errichtung des Gebäudes unter dem 19. August 1959 Herrn ... S. erteilte Baugenehmigung ist in dem Zeitpunkt erloschen, in dem dieser starb, spätestens aber, als sein Jagdpachtvertrag mit dem 31. März 1986 auslief. Seit diesem Zeitpunkt wird die Hütte dem Vortrag der Kläger zufolge jedenfalls im wesentlichen ausschließlich von ihnen und ihren Kindern, daneben auch vom Sohn des Herrn ... S., Herrn ... S., sowie einem Herrn D. genutzt. Das stellte eine gemäß §§ 2 Abs. 5, 68 Abs. 1 NBauO (v. 23. Juli 1973, GVBl. S. 259, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes v. 5. Dezember 1983, GVBl. S. 281) genehmigungsbedürftige Maßnahme dar. Diese war nicht gemäß § 69 Abs. 5 NBauO damaliger Fassung (die § 69 Abs. 4 NBauO i.d.F. v. 6. Juni 1986, GVBl. S. 157, in Kraft seit dem 1. Mai 1986, jedenfalls im wesentlichen entspricht) vom Genehmigungserfordernis freigestellt. Denn die mit Genehmigung des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 19. August 1959 errichtete Hütte war nur in der Funktion genehmigt worden, Herrn ... zur Jagdausübung zu dienen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15. November 1974 - IV C 32.71 -, BVerwGE 47, 185, 188 f.) [BVerwG 15.11.1974 - IV C 32/71]. Daran ändert nichts, daß Herr ... S. erst zum 1. April 1968 erstmals Jagdpächter geworden ist und der bisherige Jagdpächter, Herr ... H., die Hütte dem Vorbringen der Kläger zufolge seit ihrer Errichtung zu Jagdzwecken (mit-)genutzt hat. Denn Herr ... H., der bei Erteilung der Baugenehmigung Pächter des Jagdbezirks ... gewesen war, war der Bauaufsichtsbehörde gegenüber nicht als Bauherr aufgetreten und damit in den Genuß der Rechtswirkungen des Bauscheins vom August 1959 gekommen, sondern nur als mit dem Vorhaben zivilrechtlich einverstandener Grundstückseigentümer in Erscheinung getreten.
Die Nutzung durch Herrn ... H., die Kläger wie auch durch deren in der mündlichen Verhandlung erschienenen Sohn ist selbst dann nicht bestandsgeschützt, wenn man den unter Beweis gestellten Vortrag der Kläger als zutreffend zugrunde legt; diesem braucht der Senat daher nicht durch Beweiserhebung nachzugehen. Auch danach war die Nutzung durch andere Personen als Herrn ... S. seit Bestehen der Hütte nicht, wie zur Annahme von Bestandsschutz erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Januar 1981 - 4 C 83.77 -, Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 23, S. 3 m.w.N.), bisher/zu irgendeinem Zeitpunkt rechtmäßig. In keiner der denkbaren Varianten war diese Nutzung bauplanungsrechtlich privilegiert.
Zu Recht sind die Kläger der Auffassung, die Nutzung durch Herrn ... S., Herrn D. und Herrn K. könne einen Privilegierungstatbestand nicht begründen. Die ersten beiden Personen sind nur Inhaber eines Begehungs- und eines Jagdscheins, nicht jedoch Jagdpächter und können schon deshalb nicht eine Privilegierung beanspruchen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20. Juni 1974 - I A 198/72 -, BRS 28 Nr. 40). Die Ausübung der Fischerei, das heißt Hege und Erhaltung eines Fischbestandes durch Herrn K., erforderten nicht eine Hütte dieser Größe.
Ob die Mitnutzung der Hütte durch diese Personen sowie die spätere Anfügung eines mittlerweile wieder entfernten Anbaus durch Herrn K. - wie die Kläger meinen - eine Privilegierung der Nutzung durch Herrn ... H., die Kläger selbst sowie deren Kinder nicht gehindert oder beseitigt hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. Auch diese Personen können, obwohl Pächter des Jagdbezirks ..., eine Privilegierung nicht beanspruchen, weil ihr landwirtschaftliches Anwesen nur etwa 100 m von der Hütte entfernt im Jagdbezirk ... (oder zumindest in dessen unmittelbarer Nähe) liegt. Unter diesen Umständen hat das Gebot, den Außenbereich zu schonen, Vorrang und "soll" das Vorhaben nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960, § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG 1976/79 und § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich verwirklicht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Oktober 1985 - 4 C 56.82 -, ZfBR 1986, 48).
Daran ändert auch der in der mündlichen Verhandlung genannte Gesichtspunkt nichts, die Jagdhütte sei erforderlich, um die möglicherweise - z.B. durch Wildschweinlosung - mit Schweinepesterregern kontaminierte Jagdkleidung zu wechseln und so den eigenen Zuchtschweinebestand vor Infektionen zu schützen. Das ist kein Gesichtspunkt, der unter dem Blickwinkel der oben genannten Vorschriften eine Privilegierung zu begründen vermöchte. Jagdhütten "sollen" im Außenbereich ausgeführt werden, wenn und soweit dies zur Erreichung jagdlicher Zwecke erforderlich ist. Dazu gehört, im oder beim Jagdrevier Futter zur Pflege des Wildes bereithalten, erlegtes Wildbret auswaiden und zischenlagern, Schutz vor Witterungseinflüssen und die Möglichkeit zu gelegentlicher Übernachtung erhalten sowie sich einfache Mahlzeiten zubereiten zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Februar 1963 - I B 165.62 -, DÖV 1964, 744). Nicht mehr jagdlicher Natur ist dagegen der Zweck, dagegen Vorkehrungen zu treffen, seinem Beruf - hier: der Schweinemast - ohne Angst vor nachteiligen Auswirkungen jagdlicher Tätigkeiten nachgehen zu können.
Dieser Gesichtspunkt kann auch nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 BauGB und seinen Vorgängervorschriften im Zusammenhang mit dem Schweinemastbetrieb eine Privilegierung begründen. Beide Vorschriften begünstigen - sei es unter dem Gesichtspunkt des "Dienens", sei es unter dem des "Sollens" - nicht schon eine nur "zweckmäßige" Bodennutzung. Eine Privilegierung kommt danach vielmehr nur in Betracht, wenn nach den hierfür maßgeblichen konkreten Verhältnissen eine Verwirklichung des Vorhabens auch unter Beachtung des Gebots, diesen zu schonen, nur in diesem Teil des Außenbereichs in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Januar 1967 - IV C 47.65 -, DVBl. 1967, 287, 288; Urt. v. 14. März 1975 - IV C 41.73, BVerwGE 48, 109, 111 f. [BVerwG 14.03.1975 - IV C 41/73]; Urt. v. 7. Mai 1976 - IV C 62.74 -, BauR 1976, 347, 348).
Das ist zu verneinen. Es ist jedem Landwirt und Schweinemäster zuzumuten, die zum Schutze seines Viehbestandes erforderlichen Vorkehrungen ohne weitere, zusätzliche Inanspruchnahme des Außenbereichs auf seiner Hofstelle zu schaffen und zu unterhalten. Das kann z.B. durch einen "besenkammerartigen" Anbau des Wohnhauses zur Unterbringung der möglicherweise kontaminierten Jagdkleidung oder im Wohnhaus selbst geschehen. Die Ausführungen des Sohnes der Kläger in der mündlichen Verhandlung sind im übrigen nicht (vollständig) schlüssig. Denn gerade wenn das Schwarzwild praktisch überall anzutreffen und damit die Möglichkeit gegeben ist, mit deren als Überträger von Schweinepesterregern gefürchteten Losung in Kontakt zu kommen, besteht auch bei der vom Sohn der Kläger praktizierten Verfahrensweise die Gefahr, daß solche Erreger (nach Beendigung der Jagd und Wechseln der Jagdkleidung) auf dem Weg von der streitigen Hütte zum Wohnhaus an den Straßenschuhen anhaften. Selbst diese Praxis gewährleistet daher ausreichend sicheren Schutz vor Übertragungen des hochwirksamen Erregers der Schweinepest nicht und erspart es dem Jäger daher nicht, sich vor Betreten des Stalles an Schuhen und Händen zu desinfizieren.
Diese damit nichtprivilegierte Nutzung beeiträchtigte öffentliche Belange. Das haben Verwaltungsgericht und die Behörden zu Recht angenommen, wird von den Klägern (für den Fall fehlender Privilegierung) nicht in Abrede genommen und bedarf nach den im Vorverfahren gefertigten Fotografien (vgl. Bl. 11 der Beiakte A) sowie den vorliegenden Lageplänen auch nicht vertiefender Darlegung.
Dieselbe Beurteilung gilt schließlich für die Zeit, in der Herr ... H. die Hütte vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes dem Vortrag der Kläger zufolge genutzt hat. Da beurteilte sich die Zulässigkeit seiner jagdlichen Nutzung der Hütte nach § 3 der Verordnung über die Regelung der Bebauung (vom 25. Februar 1936, RGBl. I S. 104 - BauRegVO -). Dessen Absatz 1 bestimmte, daß bauliche Anlagen innerhalb von Baugebieten nicht genehmigt werden durften, wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderliefen. Diese Vorschrift ist schon seit ihrem Erlaß im wesentlichen mit dem Inhalt des seit 1961 geltenden § 35 Abs. 1 BBauG ausgelegt und angewendet worden. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 14. Juli 1969 (- IV B 234.68 -, Der Gemeindetag 1970, 18, 19 mit Hinweis auf den nicht veröffentlichten Beschluß vom 10. Mai 1968 - IV B 108.67 -) ausgeführt, nach § 3 Abs. 1 BauRegVO seien Jagdhütten im Außenbereich nicht in einem weiteren Umfang zulässig gewesen, als es sich für das geltende Recht aus § 35 BBauG 1960 ergebe.
Eine jagdliche Nutzung der Hütte durch Herrn ... H. wäre auch nicht im Hinblick darauf rechtmäßig gewesen, daß § 3 Abs. 1 BauRegVO nur eine Soll-Vorschrift darstellte und es deswegen zuließ, eine an sich nicht zulässige Nutzung im Wege der Ausnahme zuzulassen. Daraus ergibt sich für die Kläger nichts Günstigeres. Der damals zuständige Landkreis ... hatte überhaupt keinen Anlaß, zugunsten des Herrn ... H. Ermessenserwägungen anzustellen. Aus dem Vorbringen der Kläger, aber auch aus dem ersten Teil der Beiakte A ergibt sich, daß dem Rechtsvorgänger des Beklagten gegenüber nur Herr ... S. als Bauherr und Nutzer des Gebäudes aufgetreten ist; Herr ... S. trat nur als Eigentümer des Geländes in Erscheinung, der mit der Errichtung der Jagdhütte auf seinem Grundstück privatrechtlich einverstanden war. Der Rechtsvorgänger des Beklagten hatte daher gar keinen Anlaß, über die Frage einer Ausnahmebewilligung zu entscheiden.
Die weitergehende Anordnung des Beklagten, das Abbruchmaterial abzufahren, ist gleichfalls rechtmäßig. Selbst das OVG Münster hat seine gegenteilige Auffassung (Urt. v. 13. 2. 1987 - 10 A 29/87 -, BRS 47 Nr. 193) unter dem Eindruck des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 1993 (- 4 B 185.93 -, BRS 55 Nr. 197; ebenso schon Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 6. Juli 1988 - 3 S 2764/87 -, BauR 1989, 193, 194) durch Urteil vom 3. Februar 1994 (- 10 A 1149/91 -, BauR 1994, 741, 744) [OVG Nordrhein-Westfalen 03.02.1994 - 10 A 1149/91] aufgegeben. Nur durch vollständiges Abfahren des Abbruchmaterials kann im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 NBauO der geschuldete baurechtmäßige Zustand wieder hergestellt werden.
Die Kläger sind die richtigen Adressaten der bauaufsichtsbehördlichen Anordnung, weil sie die tatsächliche Gewalt über das Gebäude ausüben.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§§ 132 Abs. 2, 135 Satz 2 VwGO).
Beschluß
Die Entscheidung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. jetzt auch Nr. 10 der Streitwertannahmen des 1. und 6. Senats des Niedersächsischen OVG für baurechtliche Verfahren nach dem 1. Juli 1994, Nds.VBl. 1995, 80).
Taegen
Claus
Fister