Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.09.2020, Az.: 13 K 223/17

Einbehalt von Kapitalertragsteuer aus der Entflechtung einer Gesellschaft

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
15.09.2020
Aktenzeichen
13 K 223/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 69775
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - AZ: VIII R 27/20

Tatbestand

Streitig ist der Einbehalt von Kapitalertragsteuer aus der Entflechtung der H-P Company (USA) im November 2015.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war Aktionär der Hewlett-Packard Company (HPC) und hielt im Veranlagungszeitraum 2015 (Streitjahr) 4.204 Aktien dieses Unternehmens in seinem Depot. Die HPC-Aktien hatte er bereits vor dem 31.12.2007 erworben. Mit Wirkung zum 31.10.2015 änderte die HPC ihren Namen in Hewlett-Packard Incorporated (HPI). Anschließend übertrug die HPI mit Wirkung zum 01.11.2015 ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines Spin-off auf die bereits im Februar 2015 gegründete Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE). Die Aktionäre der HPC erhielten für eine alte Aktie der HPC (ISIN: US42822361033, WKN: 851301) eine Aktie der umbenannten HPI (ISIN: US40434L1052, WKN: A142VP) und zusätzlich eine Aktie der HPE (ISIN: US42824C1099, WKN: A140KD). Am 2. November 2015 wurden dem Wertpapierdepot (Nr. ...) des Klägers bei der C-Bank AG 4.204 HPE-Aktien (ISIN: US42824C1099, WKN: A140KD) zu einem Börsenkurs von 13,019 € je Aktie zugebucht. Die depotführende Bank erfasste die Buchung als steuerpflichtige Sachausschüttung und belastete den Kläger mit Kapitalertragsteuer. Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Steuerbescheinigung unterwarf die depotführende Bank Kapitalerträge in Höhe von... € der Kapitalertragsteuer. Darin enthalten ist ein Kapitalertrag in Höhe von 54.732,00 € aus der Zubuchung der HPE-Aktien. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer betrug... €. Die Kläger führten in ihrer Erklärung zur Einkommensteuer 2015 aus, dass die Entflechtung der Hewlett Packard Company in die beiden Unternehmen HPI und HPE von der depotführenden Bank unzutreffend als steuerpflichtiger Vorgang behandelt worden sei.

Mit Bescheid vom 29. August 2016 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2015 gegenüber den Klägern auf... € fest. Der Besteuerung legte es Kapitalerträge des Klägers in Höhe von ... € zugrunde. Hierbei folgte es den Angaben in den eingereichten Steuerbescheinigungen (... € und ... €). Hiergegen legten die Kläger am 15. September 2016 Einspruch ein. Zur Begründung vertraten sie weiterhin die Ansicht, dass die Zuteilung der Anteile an der HPE zu Unrecht als Kapitalertrag erfasst worden sei.

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 26. September 2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf die BMF-Schreiben vom 18.01.2016 (BStBl I 2016, Seite 85) und vom 20.03.2017 (BStBl I 2017, Seite 431) aus, dass die Zuteilung der HPE-Aktien als steuerpflichtige Sachausschüttung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sei.

Hiergegen haben die Kläger am 26. Oktober 2017 Klage erhoben. Die Klage richte sich dagegen, dass das beklagte Finanzamt die Kapitalmaßnahme der HPC vom 2. November 2015 und die damit verbundene Einbuchung von HPE-Aktien als steuerpflichtige Sachausschüttung behandelt habe. Zur Begründung ihrer Klage führen sie aus:

Der Tausch der 4.204 HPC-Aktien in jeweils eine HPE-Aktie und eine HPI-Aktie unterliege gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. i.V.m. § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG nicht der Besteuerung, da der Kläger die 4.204 HPC-Aktien zum Stichtag 01.01.2009 bereits länger als ein Jahr in seinem Depot gehalten habe (Depotauszug per 31.12.2007). Für die Aktien sei die Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. i.V.m. § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG zum 01.01.2009 bereits abgelaufen gewesen. Die Aktien seien somit zum 01.01.2009 bereits steuerentstrickt gewesen. Aus diesem Grund sei die Kapitalmaßnahme der HPC, selbst wenn man sie mit dem BMF als grundsätzlich steuerpflichtige Sachausschüttung qualifizieren würde, nicht steuerbar. In seinen Urteilen vom 20.10.2016 (Az. VIII R 10/13 und VIII R 42/13) habe der BFH ausgeführt, dass ein Aktientausch, der einem Veräußerungsgeschäft gleichstehe, nicht der Besteuerung unterliege, wenn der Steuerpflichtige die eingetauschten Aktien vor der Einführung der Abgeltungsteuer erworben und länger als ein Jahr gehalten habe. Eine Besteuerung würde dazu führen, dass der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise auf bereits steuerentstrickte Aktien zugreifen würde. Die insoweit eindeutige Rechtsprechung des BFH gelte für alle Veräußerungsgeschäfte und ihnen gleichstehende Vorgänge, und damit auch für die nach Auffassung des BMF grundsätzlich steuerpflichtige Kapitalmaßnahme der HPC. Bei den Aktien der HPI handele es sich gegenüber den Aktien der HPC um unterschiedliche Aktien. Denn die Aktien der HPI hätten eine neue ISIN/WKN erhalten. Wie alle anderen von dem rechtsgrundlosen Steuerabzug betroffenen HP-Aktionäre habe der Kläger somit jeweils 1 HPC-Aktie in 1 HPI-Aktie getauscht. Die HPE-Aktie sei als Ausgleich dafür geleistet worden, dass das in der HPI-Aktie verkörperte Vermögen im Umfang des auf die HPE ausgegliederten Vermögens gesunken sei. Da der Kläger die HPE-Aktien als Sachausgleich erhalten habe, sei dieser Ausgleich nach der Rechtsprechung des BFH nicht steuerbar.

Bei zutreffender Qualifizierung habe es sich bei der Kapitalmaßnahme der HPC schon nicht um eine gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtige Sachausschüttung, sondern vielmehr um einen, einer Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 2 UmwG vergleichbaren Vorgang gehandelt. Dies ergebe sich aus Rn. 115 des BMF-Schreibens vom 18.01.2016 (BStBl. 2016 I, S. 85), dessen Voraussetzungen mit Ausnahme von Nr. 1 vorlägen. Dass die HPC im Zuge der Kapitalmaßnahme umbenannt worden sei und deshalb eine neue ISIN/WKN erhalten habe, stehe nicht entgegen. Trotz der Umbenennung und der Vergabe der neuen ISIN/WKN handele es sich bei der HPI um denselben Rechtsträger wie die HPC, von der das Unternehmenskundengeschäft auf die HPE abgespalten worden sei. Zwar habe die HPE als Tochtergesellschaft der HPI bereits seit Februar 2015 bestanden. Es habe sich bei ihr jedoch bis zu der Kapitalmaßnahme um eine nicht börsennotierte Vorratsgesellschaft gehandelt, sodass auch Nr. 2 des BMF-Schreibens nicht entgegenstehe. Eine Abspaltung sei steuerlich gemäß § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG wie ein veräußerungsgleicher Aktientausch zu behandeln.

Im Streitfall seien zudem die Voraussetzungen für eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr gegeben. Eine gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtige Sachausschüttung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil im Zuge der Kapitalmaßnahme weder laufende noch in früheren Jahren angesammelte Jahresüberschüsse ausgeschüttet worden seien (siehe zur Definition der Sachausschüttung das Urteil des BFH vom 13.07.2016, Az. VIII R 73/13, Rn. 16). Vielmehr sei das Eigenkapital der HPC aufgeteilt worden: Ein Teil sei bei der in HPI umbenannten HPC verblieben, der andere Teil sei auf die HPE abgespalten worden. Deshalb finde § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Anwendung, wonach Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto nicht steuerbar seien. Aus diesem Grund sei die Kapitalmaßnahme der HPC auch in den USA als steuerfrei behandelt worden. Nach der Rechtsprechung des BFH komme es auch für die Beurteilung nach deutschem Steuerrecht darauf an, wie die Kapitalmaßnahme nach US-amerikanischem (Gesellschafts-)Recht einzustufen sei (vgl. BFH, Urteil vom 20.10.2010, Az. I R 117/08).

Die Zuweisung der HPE-Aktien an den Kläger sei gerade nicht aus Gewinnrücklagen (Retained Earnings) erfolgt. Denn aus dem bei der SEC eingereichten Formular 10-K der HPI für das Geschäftsjahr per 31.10.2016 ergebe sich, dass durch die Abspaltung ein Eigenkapitalfehlbetrag in Höhe von 3,498 Milliarden US-Dollar entstanden sei. Bei einer Abspaltung zulasten des Eigenkapitals handele es sich nach der Rechtsprechung des BFH um eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr. Eine Aufteilung der Kapitalmaßnahme in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Anteil komme im Streitfall nicht in Betracht. Denn es sei nicht feststellbar, ob die dem Kläger zugewiesenen Aktien zulasten der Gewinnrücklage (Retained Earnings) oder zulasten des Eigenkapitals gegangen seien. Da eine solche Feststellung rein objektiv nicht möglich sei, treffe die Kläger insofern auch keine Nachweisobliegenheit. Es verbleibe somit bei der ausschließlichen Pflicht der Finanzbehörden zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Da aber im Fall der Kläger eine Einlagenrückgewähr gerade nicht ausgeschlossen werden könne, sei ein Steuertatbestand nicht gegeben.

Bei der Kapitalmaßnahme sei das Eigenkapital der HPC mindestens in Höhe von 3,498 Milliarden US-Dollar aufgeteilt worden: In dieser Höhe sei bei der in HPI unbenannten HPC ein Eigenkapitalfehlbetrag entstanden. In dieser Höhe sei Eigenkapital der HPC, das durch spätere Gewinne wieder aufzufüllen sei, auf die HPE abgespalten worden. Deshalb finde § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Anwendung. Nach der Rechtsprechung des BFH genüge zum Nachweis der Einlagenrückgewähr die nach ausländischem Recht aufgestellte Bilanz der ausschüttenden Gesellschaft. Danach liege eine Rückgewähr von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen insbesondere dann vor, wenn die Leistungen der Kapitalgesellschaft im Wirtschaftsjahr das Nennkapital und den im Vorjahr festgestellten ausschüttbaren Gewinn überstiegen. Aus dem bei der SEC eingereichten Form 10-K der HPI für das Geschäftsjahr per 31.10.2016 (abrufbar unter http://h30261.www3.hp.con1/4media/Files/H/HP-IR/documents/reports/20l6/hpq-form-10-kfy2016-v2.pdf oder http://hp.care/2uu6rSS) ergebe sich, dass die Retained Earnings per 31.10.2016 (nach der Kapitalmaßnahme) gegenüber dem 31.10.2015 (vor der Kapitalmaßnahme) von 32,089 Milliarden US-Dollar vollständig aufgebraucht waren (Seite 58 des Form 10-K). Gleichzeitig ergebe sich, dass bei der Abspaltung der HPE Vermögenswerte in Höhe von insgesamt mindestens 37,225 Milliarden US-Dollar abgespalten worden seien (Consolidated Statements of Stockholders' (Deficit) Equity, Seite 60 des Form 10-K). Aus Gewinnen sei die Abspaltung jedoch allenfalls zu 32,089 Milliarden US-Dollar erfolgt (Retained Earnings) zzgl. 1,638 Milliarden US-Dollar (2,496 Milliarden US-Dollar laufender Gewinn 2015 abzgl. 858 Millionen US-Dollar ausgeschüttete Dividende), insgesamt 33,727 Milliarden US-Dollar. Wenigstens zu 3,498 Milliarden US-Dollar (37,225 Milliarden US-Dollar abzgl. 33,727 Milliarden US-Dollar) sei die Abspaltung somit aus Eigenkapital erfolgt. Dies ergebe sich auch und insbesondere aus dem bei der SEC eingereichten Form 10-K der HPI. Auf Seite 58 würden Deficit Earnings in Höhe von 3,498 Milliarden US-Dollar ausgewiesen. Immer wenn die Leistungen das Nennkapital inklusive Gewinnrücklagen und den im Vorjahr festgestellten Gewinn überstiegen, handele es sich dem BFH zufolge um eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr.

Tatsächlich dürften im Rahmen der Kapitalmaßnahme noch in deutlich größerem Umfang Vermögenswerte auf die HPE abgespalten worden sein. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der Vermögenswerte. Die HPC (unbenannt im HPI) habe vor der Kapitalmaßnahme (31.10.2015) über Vermögenswerte (Total Assets) in Höhe von insgesamt 106,882 Milliarden US-Dollar verfügt (Seite 58 des Form 10-K). Nach der Kapitalmaßnahme habe die HPI nur noch über Vermögenswerte in Höhe von 25,517 Milliarden US-Dollar verfügt (Seite 7 des unter http://otp.investis.com/clients/us/hp-enterprise1/SEC/sec-show.aspx?FilingId=11233400&Cik=0000047217&Type=PDF&hasPdf=1 oder http://bit.ly/2uOgD4Y abrufbaren Form 10-Q per 31.03.2016). Die HPE habe nach dem Spin-Off wiederum über Vermögenswerte (Total Assets) in Höhe von insgesamt 77,352 Milliarden US-Dollar verfügt (Seite 6 des unter http://otp.investis.com/clients/us/hp-enterprise1/SEC/sec-show.aspx?Filingld=ll250842&Cik=@lH5590&Type=PDF&hasPdf=l oder http://bit.ly/2uOgD4Y abrufbaren Form 10-Q per 31.03.2016). Die HPC habe folglich nach der Kapitalmaßnahme um rund 80 Milliarden US-Dollar geringere Assets verfügt, die HPE demgegenüber rund 80 Milliarden US-Dollar höhere Assets. An abzuspaltenden Gewinnen hätten im Zeitpunkt der Kapitalmaßnahme jedoch lediglich 32,089 Milliarden US-Dollar (Retained Earnings) zzgl. 1,638 Milliarden US-Dollar (2,496 Milliarden US-Dollar laufender Gewinn 2015 abzgl. 858 Millionen US-Dollar ausgeschüttete Dividende), insgesamt 33,727 Milliarden US-Dollar zur Verfügung gestanden.

Nach § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG seien bei einer Zuteilung von Anteilen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG an einen Steuerpflichtigen, ohne dass dieser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten habe, der Ertrag und die Anschaffungskosten dieser Anteile mit 0 € angesetzt, wenn die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich sei. Bei ausländischen Sachverhalten ordne das BMF-Schreiben vom 18.01.2016 (BStBl. 2016 I, S. 85, in Rn. 111) zwingend die Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG an. Dies gelte auch dann, wenn die zugewiesenen Anteile einen Börsenkurs haben. Sonst käme § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG bei börsennotierten Unternehmen niemals zur Anwendung. Eine solche Einschränkung sei der Vorschrift jedoch nicht zu entnehmen. Auch spiegele der Börsenkurs nicht zwingend die Wertverhältnisse des abgebenden und des aufnehmenden Unternehmens wider. Die Wertverhältnisse würden in dem BMF-Schreiben vom 20.03.2017 gerade nicht genannt, sodass nicht davon auszugehen sei, dass dem BMF eine genaue Zuordnung möglich gewesen sei. Insbesondere wegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. i.V.m. § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG sei es geboten, § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG im Streitfall anzuwenden. Da jedenfalls bei steuerentstrickten Wertpapieren - wie im Streitfall - Veräußerungsvorgänge von Vornherein nicht steuerbar seien, dürfe die potentielle Steuerpflicht erst im Zeitpunkt der Veräußerung beurteilt werden. Dies könne nur dadurch gewährleistet werden, dass die Anschaffungskosten zunächst mit 0 € angesetzt werden. Auch wenn die Aktien - anders als im Streitfall - nicht steuerentstrickt seien, führe allein § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG zu einem sachgerechten Ergebnis. Dies ergebe sich aus der folgenden Überlegung: Durch den Spin-Off sei, grob vereinfacht, eine Aktie zu 25 € Börsenkurs in zwei Aktien zu je 12,50 € Börsenkurs aufgespalten worden. (Der Schlusskurs der Aktie der HPC am 30.10.2015 habe 24,49 € betragen. Die beiden Einbuchungen am 02.11.2015 repräsentierten laut Schlusskurs der Börse Stuttgart (HPI 12,478 €, HPE 13,09 €) ungefähr den gleichen Wert. Der Unterschied liege im Bereich von Tagesschwankungen.) Durch die Verdoppelung der Anzahl der Anteile habe sich, vereinfacht, der Kurswert halbiert, beide Aktien starteten folglich mit dem halben Kurswert. Hätte der Aktionär unmittelbar nach dem Spin Off innerhalb einer logischen Sekunde seine Aktien veräußert, hätte er durch den Verkauf der ursprünglichen Aktie einen Veräußerungsverlust in Höhe der Hälfte des Kurses (der Kurs wäre durch den Spin-Off um die Hälfte gesunken) erzielt. Bei Anwendung des § 20 Abs.4a Satz 5 EStG hätte der Aktionär durch den Verkauf der neuen Aktie einen Veräußerungsgewinn in Höhe der Hälfte des Kurses erzielt (diese Aktie wäre mit 0 € bewertet, aber mit der Hälfte des Kurses eingebucht worden). Kursverlust und Kursgewinn hätten sich somit ausgeglichen, sodass der steuerliche Effekt der Kapitalmaßnahme neutral geblieben wäre. Veräußere der Aktionär die Aktien nicht innerhalb einer logischen Sekunde, liefen die Kurse beider Aktientypen möglicherweise auseinander. Der steuerliche Effekt des Spin-Offs bliebe jedoch auch bei späteren Veräußerungen neutral. Nur die späteren Kursveränderungen würden steuerlich relevant. Selbst wenn der Aktionär anfangs nur die Altaktien veräußern und dadurch entsprechende Verluste generieren würde, bliebe der Effekt der Kapitalmaßnahme neutral. Denn die neuen Aktien könnte er nur noch mit entsprechenden Kursgewinnen verkaufen. Der Anreiz, nur die Altaktien zu veräußern und dadurch steuerliche Verluste zu generieren, werde zudem dadurch gemindert, dass Verluste aus Kapitalvermögen ausschließlich mit Gewinnen aus Kapitalvermögen steuerlich verrechnet werden können. Somit hätten die Verluste aus der Veräußerung der Altaktien wiederum die Gewinne aus der Veräußerung der neuen Aktien ausgeglichen. Zu demselben Ergebnis würde man kommen, wenn man die neu eingebuchten Anteile mit ihrem ersten Börsenkurs bewerte, im Zeitpunkt der Kapitalmaßnahme Steuer auf den Börsenwert erhebe und diese Steuer dann als Steuervorauszahlung auf spätere Veräußerungen anrechne. Der einzige Unterschied wäre der ungerechtfertigte Zinsvorteil des Finanzamts sowie der Liquiditätsverlust für den Aktionär. Der Aktionär dürfe aber nicht gezwungen werden, nach der Kapitalmaßnahme sofort sämtliche Anteile zu veräußern, um dem durch die sofortige Besteuerung entstehenden Zins- und Liquiditätsverlust zu entgehen. Aus diesem Grund sei es rechtlich geboten, die Besteuerung immer erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung vorzunehmen. Und dies werde allein durch die anfängliche Bewertung mit 0 € gewährleistet. Im Fall der Kläger seien die Aktien der HPC jedoch gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. i.V.m. § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG steuerentstrickt gewesen. Deshalb sei es gerade geboten, die zugebuchten HPE-Aktien zunächst mit 0 € zu bewerten und die potentielle Steuerpflicht erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung zu beurteilen. Da die Aktien der HPC steuerentstrickt gewesen seien, entstünden auch bei der Veräußerung der HPE-Aktien keine steuerbaren Veräußerungsgewinne. Nur durch die Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG sei somit gewährleistet, dass die Kläger keinen ungerechtfertigten Zins- und Liquiditätsverlust erleiden. Da sich das BMF-Schreiben vom 20.03.2017 zu dem Ansatz der Anschaffungskosten nicht äußere, stehe es der Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG gerade nicht entgegen. Der Ansatz der Anschaffungskosten der HPE-Aktien mit 0 € ergebe sich zwingend aus Rn. 111 des BMF-Schreibens vom 18.01.2016.

Ergänzend verweisen die Kläger auf die Entscheidungen der Finanzgerichte Düsseldorf vom 29.01.2019 (13 K 2119/17 E) und vom 12.03.2019 (13 K 1762/17 E), Rheinland-Pfalz vom 21.08.2019 (1 K 2295/17), München vom 19.12.2019 (8 K 981/17) und Baden-Württemberg vom 22.06.2020 (9 K 2483/17).

Die Kläger beantragen,

den Bescheid zur Einkommensteuer 2015 vom 29. August 2016 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2017 dahingehend abzuändern, dass die im November 2015 in das Wertpapierdepot des Klägers bei der C-Bank AG, Depot-Nummer: ... eingebuchten 4.204 Hewlett-Packard Enterprise Company Aktien als nicht-steuerbarer Vorgang eingestuft werden und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers die Kapitalerträge nicht mehr in Höhe von ... €, sondern in Höhe von ... € angesetzt werden (Differenz: 54.732 €).

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist das beklagte Finanzamt auf die in der Einspruchsentscheidung dargelegten Gründe. Das der Einspruchsentscheidung zugrunde gelegte BMF-Schreiben vom 20.03.2017 sei für die Finanzverwaltung bindend. Entgegen der Auffassung der Kläger verstoße das BMF-Schreiben auch nicht gegen das Grundgesetz. Ergänzend führt das beklagte Finanzamt aus:

1) Eine Behandlung der Aktienzuteilung als nicht steuerbare Einlagenrückgewähr einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft komme aufgrund der nicht hinreichenden Nachweise, ob und in welchem Umfang eine Einlagenrückgewähr vorliege, nicht in Betracht.

Übertrage eine Körperschaft in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer anderen Körperschaft ohne Kapitalherabsetzung und ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner, sei diese Übertragung als Sachausschüttung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu beurteilen, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führe (Rz. 113 des BMF-Schreibens vom 18.01.2016, BStBl I, S. 85). Mit Urteilen vom 13.07.2016 (Az.: VIII R 47/13 und VIII R 73/13) habe der BFH zu vergleichbaren Sachverhalten entschieden, dass die Übertragung von Aktien im Rahmen eins US-amerikanischen "Spin-off" grundsätzlich zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG führe. Zwar sei im Rahmen einer rechtsvergleichenden Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht zu prüfen, ob eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliege. Dabei erstrecke sich der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG bei unionsrechtskonformer Auslegung auch auf die Einlagenrückgewähr von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften, für die kein steuerliches Einlagenkonto im Sinne des § 27 KStG geführt werde (vgl. BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 47/13). Der BFH habe jedoch klargestellt, dass die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko für das Vorliegen einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr den Aktionär träfen und nicht die Finanzverwaltung, da diese zu einem Steuervorteil führe (vgl. BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 73/13). Im Streitfall seien die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des BFH an den Nachweis einer Einlagenrückgewähr im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu stellen seien, nicht erfüllt. Eine Überprüfung, die das Land Baden-Württemberg (Sitz des Unternehmens in Deutschland), stellvertretend für alle obersten Finanzbehörden vorgenommen habe, habe zu folgendem Ergebnis geführt: Die konsolidierte Bilanz der HPI zum 31.10.2015 weise unter "Stockholders' equity" die Position "Retained earnings" mit einem Betrag von rund 32 Mrd. US-Dollar aus. In der Bilanz zum 31.10.2016 sei der Wert dieser Position auf rund ./. 3,5 Mrd. US-Dollar gesunken. Bei "Retained earnings" handele es sich um den Gewinnvortrag bzw. die nicht ausgeschütteten kumulierten Gewinne. In Anbetracht der Wertentwicklung dieser Position sei nach dem derzeitigen Kenntnisstand davon auszugehen, dass u.a. auch die Zuteilung der HPE-Aktien zu deren Lasten und damit zu Lasten des Gewinns und nicht einer Kapitalrücklage vollzogen worden sei. Eine Einlagenrückgewähr könne vor diesem Hintergrund nicht ohne einen spezifizierten Nachweis angenommen werden. Entgegen der Argumentation des Klägers sei die Einlagenrückgewähr nach dem Urteil des BFH zum Aktenzeichen VIII R 73/13 damit nicht nachgewiesen. Der Kläger zitiere den Leitsatz des Urteils insoweit sinnentstellend unzutreffend, als er das Wort "soweit" durch ein "wenn" ersetze. Dieser Argumentation folgend, wäre keinem Anleger ein Anteil am ausschüttbaren Gewinn zuzurechnen, dieser bliebe insgesamt unversteuert.

2) Eine Anwendung der Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auf die Kapitalmaßnahme der HPI scheide aus, da nicht sämtliche Strukturmerkmale einer Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 2 UmwG vorlägen. Es fehle an einem "Vermögensübergang kraft Gesetzes".

Erhalte ein Anteilseigner Anteile an einer Körperschaft aufgrund einer Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 2 UmwG oder aufgrund eines vergleichbaren ausländischen Vorgangs, finde § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG Anwendung (Rz. 115 i.V.m. Rz. 100 ff. des BMF-Schreibens vom 18.01.2016). Nach dieser Sonderregelung sei die Abspaltung auf Ebene des Aktionärs steuerneutral zu behandeln. Es sei weder eine Sachausschüttung noch ein gewinnrealisierender Tauschvorgang anzunehmen. Vielmehr träten die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. Bei ausländischen Vorgängen sei für die Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG dann von einer Abspaltung auszugehen, wenn die nachfolgenden acht Kriterien (kumulativ) erfüllt seien:

A. Die International Securities Identification Number (ISIN) der ursprünglichen Gattung (= Rumpfunternehmen) bleibt erhalten.

Die ursprüngliche ISIN der HPC sei vorliegend nicht erhalten geblieben, sondern im Zuge der Namensänderung in HPI ebenfalls geändert worden. Grundsätzlich führe eine Namensänderung zu keiner Änderung der ISIN. Allerdings habe es sich hier insoweit um einen Sonderfall gehandelt, als der für die ISIN-Vergabe zuständige Dienstleister auch bei Namensänderung eine neue ISIN zuzuteilen hatte. Zudem habe die der Namensänderung nachfolgende eigentliche Kapitalmaßnahme (Spin-off) nicht zu einer Änderung der ISIN der umbenannten HPI geführt. Vor diesem Hintergrund könne das Kriterium als erfüllt angesehen werden.

B. Die ISIN der neu eingebuchten Gattung wurde neu vergeben und es handelt sich nicht um eine bereits börsennotierte Gesellschaft.

Die ISIN der HPE sei neu zugeteilt worden und laute US42824C1099. HPE sei zuvor nicht börsennotiert gewesen.

C. Auf Grundlage der Emittenteninformationen liegen die Strukturmerkmale einer Abspaltung gemäß Rz. 01.36 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011 (BStBl I, S. 314) vor.

Nach Rz. 01.36 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011 (UmwStE) seien die Strukturmerkmale einer Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 2 UmwG:

a) die Übertragung eines Teils oder mehrerer Teile eines Rechtsträgers auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger,

b) aufgrund eines Rechtsgeschäfts,

c) kraft Gesetzes,

d) gegen Gewährung von Anteilen am übernehmenden Rechtsträger oder an den übernehmenden Rechtsträgern an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers,

e) ohne Auflösung des übertragenden Rechtsträgers.

Bei der Kapitalmaßnahme habe es sich um eine sog. "Reorganization" im Sinne der Section 368(a)(1)(D) des Internal Revenue Code (I.R.C.) gehandelt (sog. "Divisive Type D-Reorganization", vgl. Flick in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Anhang 3, Rz. U 422 ff). Dies lasse sich auch aus dem Teilungsvertrag vom 31.10.2015 entnehmen. Darin werde bereits in den Vorbemerkungen bzw. der Präambel ("Witnesseth") auf die (geplante) Qualifizierung als sog. "Reorganization" im Sinne der Section 355 und 368(a)(1)(D) des I.R.C. hingewiesen. Weiter sei im Teilungsvertrag vermerkt, dass offensichtlich Bedingung für die Teilung gewesen sei, dass es sich um eine nach amerikanischem Recht steuerfreie Kapitalmaßnahme im Sinne der Section 355 und 368(a)(1)(D) des I.R.C. handele.

Bei der hier zu beurteilenden Kapitalmaßnahme handele es sich begrifflich um einen "Spin-off". Definiert sei dieser wie folgt: "Ein Teil des Gesellschaftsvermögens wird dadurch ausgegliedert, dass die Muttergesellschaft (hier HPI) einen Teil ihres Gesellschaftsvermögens (hier das Unternehmenskundengeschäft) auf eine neu gegründete oder bereits bestehende Tochtergesellschaft (hier HPE) überträgt. Die für die Einlage erhaltenen Anteile schüttet sie an ihre Gesellschafter aus, die dann Gesellschafter beider Gesellschaften sind" (vgl. Sauermilch in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Anhang 3, Rz. U 148). Diese Definition entspreche dem tatsächlichen Vorgehen bei der Kapitalmaßnahme von Hewlett-Packard. Die HPI habe ihr Unternehmenskundengeschäft in die HPE übertragen und die entsprechenden Anteile an die Aktionäre der HPI ausgegeben.

Folglich seien die Merkmale der Buchstaben a, b, d und e erfüllt.

Problematisch sei vorliegend das Tatbestandsmerkmal "Vermögensübergang kraft Gesetzes" (Buchstabe d).

Hierzu bedürfe es nach Auffassung der Finanzverwaltung explizit einer Regelung des Vermögensübergangs im Zivil- bzw. Gesellschaftsrecht (Maßgeblichkeit des Zivilrechts; vgl. auch Rz. 01.23 UmwStE: Zivilrechtliche bzw. gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit nach ausländischem Recht und Rz. 01.24: Vergleichbarkeit des Vorgangs seinem "Wesen" nach mit einer Abspaltung im Sinne des. UmwG sowie Rz. 01.25: Maßgebend sei, dass der nach ausländischem Umwandlungsrecht abgewickelte konkrete Vorgang auch nach den Regelungen des UmwG wirksam abgewickelt werden könnte). Eine rein steuerrechtliche Regelung (vorliegend: Reorganization im Sinne des Sec. 368(a)(1)(D) des I.R.C.), die eine Steuerbefreiung des Vorgangs eröffne, sei hierfür nicht ausreichend.

Der Begriff "Reorganization" sei in den USA kein gesellschafts-, sondern ein steuerrechtlicher Begriff, mit dem verschiedene Umwandlungs- und Verschmelzungsvorgänge erfasst würden. Mangels einer gesetzlichen Grundlage könne in den meisten Bundesstaaten der USA eine Vermögensübertragung i.R. einer Abspaltung nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgen (vgl. Sauermilch in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Anhang 3, Rz. U 146 ff sowie Verweis auf Rechtsgutachten im BFH-Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 73/13, Rz. 14: Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften im US-amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrecht nicht geregelt). Als Ausnahme werde nur die Spaltung im Staat Pennsylvania angeführt. Für die HPC bzw. HPE sei dagegen das Recht des Staates Delaware maßgebend.

Nach den vorliegenden Informationen müsse davon ausgegangen werden, dass im Fall von HP die Vermögensübertragung i.R. des "Spin-off" nicht "kraft Gesetzes" erfolgt sei. Die oben zitierten Rechtsgrundlagen (Sec. 355 und 368(a)(1)(D) des I.R.C.) seien rein steuerrechtliche Vorschriften (vgl. Flick in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Anhang 3, Rz. U 374, U 422 ff).

Die Strukturmerkmale einer Abspaltung im Sinne des. § 123 Abs. 2 UmwG lägen daher nicht vor. Die Kapitalmaßnahme der HPI sei infolgedessen mit einer Abspaltung nach inländischem Recht nicht vergleichbar.

D. Es ist ein Aufteilungsverhältnis angegeben.

Die Aufteilung sei jeweils im Verhältnis 1:1 erfolgt. Für eine alte Aktie an der HPC hätten die Aktionäre eine Aktie an der umbenannten HPI sowie eine Aktie an der neuen Gesellschaft HPE erhalten.

E. Es wird keine Quellensteuer einbehalten.

Soweit ersichtlich, handele es sich bei der Kapitalmaßnahme um eine nach amerikanischem Recht steuerfreie Kapitalmaßnahme im Sinne der Section 355 und 368(a)(1)(D) des I.R.C. Zudem sei tatsächlich in den USA keine Quellensteuer einbehalten worden.

F. Aus den Emittenteninformationen ergeben sich keine Hinweise auf eine Gewinnverteilung.

Hinweise auf eine beabsichtigte Gewinnverteilung seien nicht ersichtlich. Anlass der Kapitalmaßnahme sei die angestrebte Umstrukturierung des Unternehmens gewesen.

G. Der übertragende ausländische und der übernehmende in- oder ausländische Rechtsträger müssen einem vergleichbaren umwandlungsfähigen Rechtsträger inländischen Rechts entsprechen. Der Rechtstypenvergleich ausgewählter ausländischer Rechtsformen erfolgt entsprechend Tabellen 1 und 2 zum BMF-Schreiben vom 24.12.1999 (BStBl I, S. 1076).

Die HPC bzw. HPI und die HPE (jeweils Corporation) seien nach der Tabelle 1 zum BMF-Schreiben vom 24.12.1999, a.a.O., mit einer inländischen Aktiengesellschaft vergleichbar. Das Kriterium sei demnach erfüllt.

H. Es wurde keine Barzuzahlung durch den Aktionär geleistet.

Barzuzahlungen von Seiten der Aktionäre seien nicht erfolgt.

3) § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG finde keine Anwendung, da die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags ohne Weiteres möglich sei.

Mangels Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG stelle sich die Frage, ob § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG einschlägig sei. Danach würden bei Steuerpflichtigen, denen - wie in Streitfall - Anteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zugeteilt werden, ohne dass diese eine Gegenleistung zu entrichten haben, der Ertrag und die Anschaffungskosten dieser Anteile mit 0 € angesetzt, wenn die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich sei. Von dieser Vermutung sei nach Rz. 114 des BMF-Schreibens vom 18.01.2016 bei ausländischen Sachverhalten in der Regel auszugehen. Vorliegend sei jedoch die HPE-Aktie zum Kurs von 13,019 € in das Depot der Aktionäre eingebucht worden. Die Höhe des Kapitalertrags stehe damit fest. Für die Anwendung der Regelvermutung der Rz. 114 bleibe hiernach kein Raum.

4) Die Zuteilung der HPE-Aktien sei als steuerpflichtige Sachausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu qualifizieren. Der Behandlung als nicht steuerbare Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaaten-Kapitalgesellschaft stehe ein nicht ausreichender Nachweis entgegen. Eine steuerneutrale Behandlung nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG scheide aus, da nicht sämtliche Strukturmerkmale einer Spaltung im Sinne des § 123 Abs. 2 UmwG vorlägen. § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG komme nicht zur Anwendung, da die Höhe des Kapitalertrags feststehe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem beklagten Finanzamt vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

I. Der Bescheid zur Einkommensteuer 2015 vom 29. August 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 26. September 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.

Zu Unrecht hat das beklagte Finanzamt bei dem Kläger die zugeteilten HPE-Aktien als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt. Die in dieser Anteilszuteilung liegende Sachausschüttung ("sonstige Bezüge") im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (vgl. BFH, Urteil vom 20.10.2010 - I R 117/08, BFH/NV 2011, 669 und nachgehend BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 73/13, BFH/NV 2016, 1827; BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 47/13, BFH/NV 2016, 2392) ist - unabhängig von der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorgesehenen Ausnahme der Einlagenrückgewähr - jedenfalls deshalb nicht zu besteuern, weil nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG die übernommenen HPE-Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile getreten sind (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 39. Aufl. 2020, § 20 Rn. 226: "Fußstapfentheorie"); die allgemeinere Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG tritt insoweit zurück. Der erkennende Senat folgt damit der zur streitgegenständlichen HPC-Umstrukturierung bzw. zur Zuteilung von HPE-Aktien ergangenen finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2019 - 13 K 2119/17 E, EFG 2019, 698 - rechtskräftig; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2019 - 13 K 1762/17 E, EFG 2019, 1117 - Revision beim BFH anhängig: VIII R 9/19; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17, EFG 2019, 1824 - Revision beim BFH anhängig: VIII R 28/19; FG München, Urteil vom 19.12.2019 - 8 K 981/17, in: juris - Revision beim BFH anhängig: VIII R 6/20; FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 22.06.2020 - 9 K 2483/17 - Revision beim BFH anhängig: VIII R 19/20).

Die den Kläger im Rahmen der Umstrukturierung der HPC zugeteilten Anteile an der HPE führen nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen einer Abspaltung i.S.v. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vor, mit der Folge, dass die übernommenen Anteile unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile treten.

1. a) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien. Dabei ist der Begriff "Bezüge" gleichbedeutend mit dem Begriff "Einnahmen" (§ 8 Abs. 1 EStG) und umfasst alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die dem Gesellschafter aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses zufließen (vgl. Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG Rn. 60 m.w.N.). Zu den Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören auch Gewinnanteile und Bezüge, die - wie im Streitfall - von einer ausländischen Kapitalgesellschaft stammen (vgl. etwa BFH, Urteil vom 20.10.2010 - I R 117/08, BFHE 232, 15; BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404; zu HPC-Aktien vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 29.012019 - 13 K 2119/17 E, EFG 2019, 698 und FG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2019 - 13 K 1762/17 E, EFG 2019, 1117). Voraussetzung ist allerdings, dass sie ihrer inneren Struktur nach einer nach deutschem Recht errichteten AG, KGaA, GmbH oder Genossenschaft im Wesentlichen vergleichbar sind (sog. Typenvergleich, vgl. BFH, Urteil vom 20.10.2010 - I R 117/08, BFHE 232, 15; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17, EFG 2019, 1824; Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 20 EStG Rn. 54).

b) Zu den Bezügen können auch Sachausschüttungen in- oder ausländischer Kapitalgesellschaften gehören, etwa wenn eine Körperschaft Anteile an einer anderen Körperschaft, die sich in ihrem Besitz befindet, auf ihre Anteilseigner überträgt (vgl. zu den Einzelheiten etwa BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404; Henrichs, BB 2011, 2529, 2529; Moldenhauer, Die Besteuerung von Kapitalmaßnahmen nach § 20 Abs. 4a EStG, 174 m.w.N.; BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016, BStBl I 2016, 85 Rz. 113). In diesem Fall muss der Anteilseigner die erhaltenen Anteile grundsätzlich mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Zuflusses als Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG versteuern (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17, EFG 2019, 1824).

Eine Ausnahme gilt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG für solche Bezüge, die aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) als verwendet gelten. Nach der Rechtsprechung des BFH ist diese Regelung unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagenkonto i.S.v. § 27 KStG geführt wird (vgl. BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 47/13, BFHE 254, 390; vgl. zur davor bestehenden Rechtslage BFH, Urteil vom 20.10.2010 - I R 117/08, BFHE 232, 15; BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404). Eine Rückgewähr von Eigenkapital im Rahmen eines "Spin-off" einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft liegt insoweit vor, als die Leistungen der Kapitalgesellschaft im Wirtschaftsjahr das Nennkapital und den im Vorjahr festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigen oder wenn sich dies aus der Bilanz der ausschüttenden Gesellschaft ergibt (vgl. BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404). Nach der Auffassung des BFH liegt die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko beim Kläger (vgl. BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404; ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17, EFG 2019, 1824).

2. Im Streitfall kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob eine Rückgewähr von Eigenkapital im Sinne der dargestellten BFH-Rechtsprechung vorliegt. Die in der Anteilszuteilung liegende Sachausschüttung ist jedenfalls deshalb nicht zu besteuern, weil über § 20 Abs. 4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 EStG eine (anteilige) Fortführung der Anschaffungskosten fingiert wird. Die ausschließlich Abspaltungen betreffende Vorschrift des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG verdrängt als speziellere gesetzliche Regelung (lex specialis) die allgemeinere Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG, die ebenfalls die Zuteilung von Anteilen betrifft (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2019 - 13 K 2119/17 E, EFG 2019, 698; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2019 - 13 K 1762/17 E, EFG 2019, 1117; (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17, EFG 2019, 1824).

a) § 20 Abs. 4a EStG beinhaltet spezielle Sondervorschriften für Kapitalmaßnahmen wie z.B. Kapitalerhöhungen, Verschmelzungen oder Spaltungsvorgänge, bei denen die Erträge regelmäßig nicht als Geldzahlungen, sondern in Form von Anteilen an Kapitalgesellschaften zufließen. Ohne die Regelung des § 20 Abs. 4a EStG hätten insbesondere die zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Banken vor dem Problem gestanden, den genauen rechtlichen Hintergrund der Kapitalmaßnahme beurteilen und die Höhe des zugeflossenen Ertrags bewerten zu müssen. Diese Problematik kommt etwa in den Gesetzesmaterialien zur im Zuge des Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, 2794) eingefügten Vorschrift des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG zum Ausdruck. Im Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf des JStG 2009 wird beispielsweise darauf hingewiesen, dass die "bisherigen Stellungnahmen zu dem Regierungsentwurf gezeigt (haben), dass die inländischen Kreditinstitute auch bei Auslandsfällen im EU-/EWR-Raum nicht in der Lage sind, kurzfristig zu erkennen, ob dem Anteilstausch ein steuerpflichtiger Vorgang zu Grunde liegt (Anmerkung: Die Entwurfsfassung hatte sich nur auf Unternehmen aus Drittstaaten bezogen. Im Gesetzgebungsverfahren erfolgte dann eine Erweiterung auf Gesellschaften mit Sitz im EU-/EWR-Raum. Auch diese Beschränkung wurde durch das JStG 2010 vom 8. Dezember 2010, BGBl. I 2010, 1768 aufgehoben, so dass nunmehr auch inländische Unternehmen einbezogen sind). Außerdem können die Kreditinstitute auch im EU-/EWR-Raum grundsätzlich nicht den konkreten Veräußerungszeitpunkt sowie den Veräußerungspreis bestimmen" (vgl. BT-Drucks. 16/11108, 16; vgl. ferner BT-Drucks. 17/2249, 53; BR-Drucks. 545/08, 72). Das gemeinsame Ziel der von § 20 Abs. 4a EStG umfassten Fallgestaltungen liegt dementsprechend darin, den Abzug der Kapitalertragsteuer bei den aufgeführten Kapitalmaßnahmen praktikabel auszugestalten und zugleich die Finanzverwaltung von zusätzlichen Veranlagungsfällen zu entlasten. Dieses Ziel wird im Wesentlichen dadurch erreicht, dass die Kapitalmaßnahme steuerneutral behandelt und eine Versteuerung etwaiger stiller Reserven in die Zukunft verschoben wird (vgl. BR-Drucks. 545/08, 72; dem folgend FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17, EFG 2019, 1824).

b) Der Fall einer Abspaltung ist in dem § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG geregelt. Die Vorschrift verweist hinsichtlich der Rechtsfolgen u.a. auf § 20 Abs. 4a Sätze 1 EStG. Die letztgenannte Vorschrift ist bei einer Abspaltung nicht unmittelbar anwendbar, weil es nach wohl herrschender Auffassung an einem von dieser Vorschrift vorausgesetzten Tauschvorgang fehlt (gl.A. Bron, DStR 2014, 353, 354; Schießl in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 15 Anm. 1170.4; a.A. etwa Beinert, GmbHR 212, 291, 296 ff.; Meilicke/Scholz, DB 2017, 871, 873). Bei der Abspaltung erhält der Steuerpflichtige nur neue Anteile an dem Vermögensträger, auf den das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers transferiert wird, während die alten Anteile nicht zugleich abgegeben werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17, EFG 2019, 1824).

Ein Konkurrenzverhältnis besteht dagegen zwischen § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG und § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG. Der Anwendungsbereich der letztgenannten Vorschrift umfasste, wie der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 16/11108, 16) ausdrücklich zu entnehmen ist, ursprünglich auch den Fall der Abspaltung. Dadurch, dass der Gesetzgeber die Vorschrift des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG nachträglich im Zuge des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 2013, 1809, 1816) in den § 20 Abs. 4a EStG eingefügt hat, hat er allerdings zum Ausdruck gebracht, dass für Abspaltungen fortan § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG als lex specialis den § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG verdrängt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17, EFG 2019, 1824; vgl. zum Verhältnis beider Vorschriften Moldenhauer, a.a.O., 184; Bron, a.a.O.).

c) Der Begriff der Abspaltung i.S.v. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist nach Ansicht des erkennenden Senats extensiv im Sinne einer typusorientierten Gesamtbetrachtung auszulegen. Ausgehend von einem solchen - weiten - Auslegungsverständnis liegen im Streitfall die Voraussetzungen einer Abspaltung vor (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2019 - 13 K 2119/17 E, EFG 2019, 698; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2019 - 13 K 1762/17 E, EFG 2019, 1117; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17, EFG 2019, 1824).

aa) § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sieht vor, dass dann, wenn Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften übergeht, abweichend von § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) die Sätze 1 und 2 des § 20 Abs. 4a EStG entsprechend gelten. Der in dem § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG verwendete Begriff der Abspaltung ist im EStG nicht definiert. Eine Definition des Begriffs der Abspaltung beinhaltet allerdings § 123 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Danach liegt eine Abspaltung vor, wenn ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile entweder zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers überträgt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17, EFG 2019, 1824).

Die Abspaltung unterscheidet sich von der Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG) dadurch, dass der übertragende Rechtsträger im erstgenannten Fall fortbesteht.

Der Unterschied zwischen einer Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) und einer Abspaltung besteht darin, dass bei der Ausgliederung die Anteile des übernehmenden Rechtsträgers - anders als bei der Abspaltung - nicht den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers gewährt werden, sondern dem übertragenden Rechtsträger selbst. Während im Fall einer Abspaltung der übernehmende Rechtsträger ein Schwesterunternehmen des übertragenden Rechtsträgers wird, wird er im Fall der Ausgliederung ein Tochterunternehmen des übertragenden Rechtsträgers.

bb) Vergleichbare Vorgänge finden sich auch ganz oder teilweise in den Gesellschaftsrechtsordnungen der Bundesstaaten der USA. Im US-amerikanischen Rechtskreis wird im Allgemeinen zwischen "Spin-off", "Split-off" und "Split-up" unterschieden. Dem wirtschaftlichen Ergebnis der Abspaltung entspricht dabei im Wesentlichen der "Spin-off", bei dem die Muttergesellschaft Anteile an einer Tochtergesellschaft, in die sie Teile ihres Vermögens eingebracht hat, auf ihre Aktionäre überträgt und die Tochtergesellschaft dadurch zu einem selbständigen Unternehmen wird (vgl. zu den Einzelheiten Legal-Bulletin No. 4 (CF) vom 16.9.1997 der US Securities und Exchange Commission, abrufbar unter https://www.sec.gov/interps/legal/slbcf4.txt). Die steuerlichen Folgen der Übertragung von Anteilen im Rahmen von Aufspaltungsvorgängen wie Spin-off, Split-off etc. werden - autonom von dem in den jeweiligen Einzelstaaten der USA geltenden Gesellschaftsrecht (vgl. Meilicke/Scholz, DB 2017, 871, 875) - in Sec. 355 Internal Revenue Code (IRC) behandelt ("Distribution of stock and securities of a controlled corporation"). Werden die in dieser Vorschrift aufgestellten Anforderungen (etwa "Business Purpose", "control requirement") erfüllt, entsteht weder für die beteiligten Gesellschaften noch für die Aktionäre eine Steuerpflicht. Ist dies nicht der Fall, müssen die Aktionäre die ihnen zugeteilten Aktien wie eine Dividende versteuern (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17, EFG 2019, 1824).

cc) Die Finanzverwaltung verlangt für den Fall, dass - wie hier - eine Abspaltung von einem nicht im EU/EWR-Raum ansässigen Unternehmen vorgenommen wird, dass es sich um einen einer Abspaltung i.S. des § 123 Absatz 2 UmwG vergleichbaren Vorgang handeln muss. Dies soll laut Rz. 115 des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I 2016, 85) dann der Fall sein, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

1. Die ISIN der ursprünglichen Gattung (= Rumpfunternehmen) bleibt erhalten.

2. Die ISIN der neu eingebuchten Gattung wurde neu vergeben und es handelt sich nicht um eine bereits börsennotierte Gesellschaft.

3. Auf Grundlage der Emittenteninformationen liegen die Strukturmerkmale einer Abspaltung gemäß Rz. 01.36 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011 (BStBl I, 1314) vor.

4. Es ist ein Aufteilungsverhältnis angegeben.

5. Es wird keine Quellensteuer einbehalten.

6. Aus den Emittenteninformationen ergeben sich keine Hinweise auf eine Gewinnverteilung.

7. Der übertragende ausländische und der übernehmende in- oder ausländische Rechtsträger müssen einem vergleichbaren umwandlungsfähigen Rechtsträger inländischen Rechts entsprechen.

8. Der Rechtstypenvergleich ausgewählter ausländischer Rechtsformen erfolgt entsprechend Tabellen 1 und 2 zum BMF-Schreiben vom 24.12.1999 (BStBl I, 1076).

9. Es wurde keine Barzuzahlung durch den Aktionär geleistet.

Unklar ist, wie die ebenfalls der Rz. 115 des BMF-Schreibens zu entnehmende Einschränkung "Abgesehen von den Fällen einer Abspaltung zur Aufnahme" zu verstehen ist. Ob in dieser Konstellation, die auch im Streitfall gegeben sein dürfte, ein strengerer Prüfungsmaßstab anzulegen ist oder gar keine Prüfung der aufgelisteten Kriterien zu erfolgen hat, kann dem BMF-Schreiben nicht entnommen werden. Der Senat ist der Ansicht, dass die Finanzverwaltung auch bei einer Abspaltung zur Aufnahme im Ergebnis zu einer Prüfung des Kriterienkatalogs der Rz. 115 des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I 2016, 85) kommt. Hierfür spricht aus Sicht des Senats der Umstand, dass im BMF-Schreiben vom 20. März 2017 (BStBl I 2017, 431) explizit die internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN) der betroffenen Unternehmen HPC, HPI und HPE mitgeteilt werden, wobei das BMF allerdings im Folgenden nicht näher auf die Kriterien der Rz. 115 eingeht (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2019 - 13 K 2119/17 E, EFG 2019, 698 mit Verweis auf eine E-Mail der HPE vom 4. Juli 2016 an den dortigen Kläger; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2019 - 13 K 1762/17 E, EFG 2019, 1117; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17, EFG 2019, 1824).

Würde man die Erfordernisse des Kriterienkatalogs im Streitfall zugrunde legen, wären die Voraussetzungen einer Abspaltung im Sinne des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG nicht erfüllt. Es fehlte dann bereits an dem unter Nr. 1 aufgeführten Kriterium, wonach die ISIN des ursprünglichen Unternehmens erhalten bleiben muss. Wie dem BMF-Schreiben vom 20. März 2017 (BStBl I 2017, 431) zu entnehmen ist, hatte die HPC die ISIN US422361033. Die ISIN der (umbenannten) HPI lautet dagegen US40434L1052.

dd) Nach Auffassung des erkennenden Senats führt der in Rz. 115 des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I 2016, 85) aufgeführte Kriterienkatalog allerdings zu einer problematischen Vermischung von Tatbestandsmerkmalen und Indizien. Indem die Finanzverwaltung die kumulative Erfüllung aller Kriterien verlangt, werden jedenfalls in bestimmten Fällen bloße Indizien zu Tatbestandsmerkmalen aufgewertet. Dass dies nicht zu tragfähigen Ergebnissen führt, wird anhand des Streitfalls deutlich. Die Anwendung des ersten Kriteriums des in Rz. 115 des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016 (BStBl I 2016, 85) aufgeführten Katalogs schließt die Annahme einer Abspaltung aus, obwohl auch das BMF davon ausgeht, dass sich die HPC als übertragendes Unternehmen lediglich umbenannt, aber nicht aufgelöst hat (vgl. BMF-Schreiben vom 20. März 2017, BStBl I 2017, 431). Der Senat vermag indes nicht zu erkennen, wieso der Vergabe einer ISIN durch eine internationale Agentur diesbezüglich eine materiell-rechtliche Wirkung zuzumessen sein könnte. Nach der Ansicht des Senats könnte eine unveränderte ISIN des übertragenden Rechtsträgers - wenn überhaupt - allenfalls als ein Indiz für dessen Fortbestehen (einem Strukturmerkmal einer Abspaltung) zu werten sein. Ob umgekehrt die Vergabe einer neuen ISIN als Beweisanzeichen gegen ein Fortbestehen gewertet werden könnte, erschiene dem Senat bereits fraglich (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17, EFG 2019, 1824).

ee) Trennt man zwischen Tatbestands- und Beweisebene, stellt sich in tatbestandlicher Hinsicht zunächst die Frage, wie der Abspaltungsbegriff des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auszulegen ist. Insoweit geht der Senat davon aus, dass der Abspaltungsbegriff des § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG "typusorientiert" in Anlehnung an die Strukturmerkmale des § 123 Abs. 2 UmwG auszulegen ist. Für eine solche weite Auslegung des Abspaltungsbegriffs sprechen nach Auffassung des Senats sowohl die Entstehungsgeschichte als auch der Sinn und Zweck des § 20 Abs. 4a EStG. Wie bereits dargestellt dienen die einzelnen Vorschriften des § 20 Abs. 4a EStG u.a. dazu, den Kapitalertragsteuerabzug für die hierzu verpflichteten Kreditinstitute, Finanzdienstleister etc. praktikabel auszugestalten (so explizit auch die Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG, vgl. BT-Drucks. 17/10000, 54). Diese Zielsetzung bezieht sich indes nicht nur darauf, dass vor dem Hintergrund, dass es im Zuge der von § 20 Abs. 4a EStG umfassten Kapitalmaßnahmen i.d.R. nicht zu einem Zufluss von Geld kommt, eine Nachforderung von Kapitalertragsteuer vermieden werden soll (auf diese Zielsetzung wurde insbesondere im frühen Stadium des Gesetzgebungsverfahrens verwiesen, vgl. BR-Drucks. 545/08, 72). Vielmehr kommt in den Gesetzesmaterialien ebenfalls zum Ausdruck, dass der Kapitalertragsteuerabzug nicht mit komplexen Rechtsprüfungen überfrachtet werden sollte (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17, EFG 2019, 1824).

So findet sich in den Gesetzesmaterialien des ursprünglichen Gesetzentwurfs, der noch keine Regelungen vorgesehen hatte, die den heutigen Sätzen 5 und 7 des § 20 Abs. 4a EStG entsprechen, noch der ausdrückliche Hinweis, dass eine Verschiebung der Besteuerung bei den in diesem Absatz angeführten Kapitalmaßnahmen im Hinblick auf die Vereinfachung des Abgeltungsteuerverfahrens sachgerecht erscheine, da dadurch keine erheblichen Steuerausfälle zu erwarten seien und - anders als z. B. bei der Besteuerung von Sachausschüttungen - keine steuerlichen Gestaltungsfälle produziert würden (vgl. BR-Drucks. 545/08, 72). Sachausschüttungen wurden in diesem Stadium also noch als problematisch und gestaltungsanfällig angesehen. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sind diese Bedenken in Bezug auf Sachausschüttungen entfallen. In dem Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf des JStG 2009 wird in Bezug auf die erstmals ergänzend vorgeschlagene Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG ausgeführt: "Hintergrund des neuen Satzes 5 ist die Tatsache, dass im Rahmen der Abgeltungsteuer für die Kreditinstitute insbesondere bei Auslandssachverhalten regelmäßig nicht zu erkennen ist, ob die Einbuchung zusätzlicher Anteile eine sofort steuerwirksame Sachausschüttung oder lediglich eine Kapitalrückgewähr darstellt. Entsprechendes gilt auch bei so genannten Spin-off-Vorgängen. Denn die von den Emittenten so bezeichneten Vorgänge können eine Abspaltung (ein Unternehmen spaltet einen Teil seiner Aktivitäten auf eine neu gegründete Gesellschaft ab und überträgt deren Anteile an die Aktionäre) oder eine Sachausschüttung (eine Gesellschaft überträgt eine in ihrem Besitz befindliche Beteiligung auf die Anteilseigner) darstellen. Daher bestimmt Satz 5 zur Vermeidung von Veranlagungsfällen, dass im Zweifelsfalle die Einbuchung von Anteilen, ohne dass eine gesonderte Gegenleistung - z. B. in Form eines Tausches oder in Form von Geldzahlungen - zu erkennen ist, zu einem Ertrag von 0 Euro führt. Allerdings bedeutet dies auch, dass der Wert dieser Anteile mit Anschaffungskosten von 0 Euro anzusetzen ist. Damit wird - auch wenn der Kapitalertrag bei der Zuführung der Anteile zunächst nicht besteuert wird - eine vollständige Besteuerung der Vermögensmehrung beim Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Veräußerung erreicht".

Der Wille des Gesetzgebers, wie er in den Ausführungen zur Vorschrift des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG zum Ausdruck kommt (und zu der die Finanzverwaltung in Rz. 116 des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016, BStBl I 2016, 85 explizit die Auffassung vertritt, dass bei unklaren Sachverhalten von einer Anwendung der Vorschrift auszugehen sei), ist sinngemäß auf § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG zu übertragen. Da § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG ursprünglich u.a. auch dazu bestimmt war, die Abgrenzungsprobleme im Zusammenhang mit einem Spin-off zu lösen, kann für die nachträglich eingefügte Spezialvorschrift des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG nichts Anderes gelten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17, EFG 2019, 1824).

Da sich der gesetzgeberische Wille, "im Zweifelsfalle" zum Zeitpunkt der Zuteilung der Anteile noch keine Besteuerung vorzunehmen, indes nicht in einer Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr manifestiert hat, kann diesem Anliegen nach Ansicht des Senats nur auf der Tatbestandsseite Rechnung getragen werden. Der Abspaltungsbegriff ist daher "typusorientiert" dahingehend auszulegen, dass lediglich die typusbestimmenden Merkmale einer Abspaltung vorliegen müssen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17, EFG 2019, 1824):

1. Der übertragende Rechtsträger hat im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme einen Teil seines Vermögens auf einen oder mehrere übernehmende Rechtsträger übertragen, die entweder schon bestehen oder im Zuge des Vorgangs gegründet worden sind.

2. Die Anteile am übernehmenden Rechtsträger oder an den übernehmenden Rechtsträgern sind im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers übertragen worden.

3. Der übertragende Rechtsträger besteht fort.

4. Bei einem "Auslandsfall": Der übertragende ausländische und der übernehmende in- oder ausländische Rechtsträger müssen einem vergleichbaren umwandlungsfähigen Rechtsträger inländischen Rechts entsprechen.

Sind diese Merkmale erfüllt, ist für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs und der Abgeltungssteuer von einer Abspaltung auszugehen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17, EFG 2019, 1824). Eine abschließende Prüfung der Steuerpflicht und der Höhe des zu versteuernden Gewinns ist - entsprechend dem Willen des Gesetzgebers - erst zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die zugeteilten Anteile gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG veräußert werden. Zu diesem Zeitpunkt ist dann auch über die Frage zu entscheiden, ob die veräußerten Anteile überhaupt steuerverhaftet sind, was etwa dann nicht der Fall wäre, wenn es sich - wie im Streitfall - um eine Abspaltung von vor dem 1.1.2009 erworbenen Anteilen handelt, bei denen die Spekulationsfrist zum Veräußerungszeitpunkt bereits abgelaufen ist (vgl. § 20 Abs. 4a Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. §§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 52a Abs. 11 Satz 4 EStG 2009).

ff) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt vorliegend eine Abspaltung vor, mit der Folge, dass die Zuteilung der Anteile an der HPE gemäß § 20 Abs. 4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 EStG keine Besteuerung auslöst (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2019 - 13 K 2119/17 E, EFG, 2019, 698; FG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2019 - 13 K 1762/17 E, EFG 2019, 1117; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17, EFG 2019, 1824). Die unter I.2.c) ee) aufgeführten Kriterien sind erfüllt. Aufgrund der Darstellung der von der HPC unternommenen Kapitalmaßnahme im BMF-Schreiben vom 20. März 2017 (BStBl I 2017, 431) kann davon ausgegangen werden, dass die HPC/HPI Vermögen auf die HPE und ihre Anteile an der HPE auf ihre Aktionäre übertragen hat, mit der Folge, dass diese im gleichen Verhältnis an der HPI und an der HPE beteiligt waren. Die HPC selbst hat als eigenständiges Rechtssubjekt fortbestanden und sich lediglich in HPI umbenannt. Der Rechtstypenvergleich fällt ebenfalls positiv aus. Sowohl bei der HPC/HPI als auch bei der HPE handelt es sich um eine einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichbaren Gesellschaftsform (vgl. BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999, BStBl I, 1076, Tabelle 1, Stichwort "USA"). Schließlich ist auch das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt (vgl. § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG).

II. Die Übertragung der Berechnung der festzusetzenden Steuer auf das Finanzamt beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Die Revision war im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren VIII R 9/19, VIII R 28/19, VIII R 6/20 und VIII R 19/20 zuzulassen.