§ 1 DVO-NVwVG - Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (DVO-NVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NVwVG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20210
(1) Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren können vollstreckt werden
- 1.
privatrechtliche Geldforderungen des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
- a)
aus der Herstellung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen und Hausanschlüssen sowie aus der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer Energie,
- b)
aus der Lieferung von Holz, sonstigen Forsterzeugnissen und Wild, aus forstlichen Nebennutzungen und aus Forstdienstleistungen,
- c)
aus der Inanspruchnahme der Naturschutzverwaltung des Landes,
- d)
aus Leistungen des Rettungsdienstes sowie aus der Inanspruchnahme von Krankenhäusern und der Tierärztlichen Hochschule Hannover,
- e)
aus der Benutzung von Hafenanlagen,
- f)
aus Vermietung, Verpachtung und sonstiger Überlassung von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen,
- g)
aus Verpachtung und sonstiger Überlassung von Rechten an den in Buchstabe f bezeichneten Sachen,
- h)
aus einem Anspruchsübergang
- aa)
nach § 33 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
- bb)
nach § 95 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
- cc)
nach den §§ 93 und 94 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs und
- dd)
nach § 27g des Bundesversorgungsgesetzes,
- i)
aus der Gewährung von Darlehen zur Förderung des Wohnens und der Modernisierung von Gebäuden,
- j)
aus der Inanspruchnahme von Kindertagesstätten, Volkshochschulen und Musikschulen,
- k)
aus der Inanspruchnahme der Materialprüfanstalten,
- l)
aus der Inanspruchnahme des Landesbetriebes "Mess- und Eichwesen Niedersachsen" und
- m)
aus der Inanspruchnahme des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen
und
- 2.
Forderungen des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts auf Zahlung von Erbbauzins.
(2) Zu den Forderungen nach Absatz 1 gehörige Säumniszuschläge, Zinsen und Mahnkosten können ebenfalls im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden.