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§ 1 DVO-NVwVG - Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (DVO-NVwVG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NVwVG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210

(1) Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren können vollstreckt werden

  1. 1.

    privatrechtliche Geldforderungen des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts

    1. a)

      aus der Herstellung und Unterhaltung von Versorgungsleitungen und Hausanschlüssen sowie aus der Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer Energie,

    2. b)

      aus der Lieferung von Holz, sonstigen Forsterzeugnissen und Wild, aus forstlichen Nebennutzungen und aus Forstdienstleistungen,

    3. c)

      aus der Inanspruchnahme der Naturschutzverwaltung des Landes,

    4. d)

      aus Leistungen des Rettungsdienstes sowie aus der Inanspruchnahme von Krankenhäusern und der Tierärztlichen Hochschule Hannover,

    5. e)

      aus der Benutzung von Hafenanlagen,

    6. f)

      aus Vermietung, Verpachtung und sonstiger Überlassung von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und Einrichtungen,

    7. g)

      aus Verpachtung und sonstiger Überlassung von Rechten an den in Buchstabe f bezeichneten Sachen,

    8. h)

      aus einem Anspruchsübergang

      1. aa)

        nach § 33 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs,

      2. bb)

        nach § 95 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs,

      3. cc)

        nach den §§ 93 und 94 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs und

      4. dd)

        nach § 27g des Bundesversorgungsgesetzes,

    9. i)

      aus der Gewährung von Darlehen zur Förderung des Wohnens und der Modernisierung von Gebäuden,

    10. j)

      aus der Inanspruchnahme von Kindertagesstätten, Volkshochschulen und Musikschulen,

    11. k)

      aus der Inanspruchnahme der Materialprüfanstalten,

    12. l)

      aus der Inanspruchnahme des Landesbetriebes "Mess- und Eichwesen Niedersachsen" und

    13. m)

      aus der Inanspruchnahme des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen

    und

  2. 2.

    Forderungen des Landes, einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts auf Zahlung von Erbbauzins.

(2) Zu den Forderungen nach Absatz 1 gehörige Säumniszuschläge, Zinsen und Mahnkosten können ebenfalls im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden.