Abschnitt 8 RFB2021-2027UErl - Schlussbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse durch Förderung von Fachkräfteprojekten für die Region 2021-2027 ("Unterstützung Regionaler Fachkräftebündnisse 2021-2027")
- Redaktionelle Abkürzung
- RFB2021-2027UErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
8.1 Staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 AEUV dürfen wegen der Geltungsdauer der in Nummer 1.2 dieses Erlasses genannten beihilferechtlichen Rechtsgrundlage(n) nur bis zum 31. 12. 2023 bewilligt werden, soweit nicht eine Anpassung dieses Erlasses an die ab dem 1. 1. 2024 geltenden beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen erfolgt ist.
8.1.1
Für De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllen, gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der De-minimis-Verordnung, mithin bis zum 30. 6. 2024.
8.1.2
Für De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung erfüllen, gilt eine Anpassungsperiode von sechs Monaten nach dem Auslaufen der DAWI-De-minimis-Verordnung, mithin bis zum 30. 6. 2024.
8.2 Der Richtliniengeber stellt sicher, dass dieser Erlass zu jedem Zeitpunkt eine gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage aufweist. Bei Bedarf passt er diese Richtlinie rechtzeitig an das jeweils aktuelle Beihilferecht an.
8.3 Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass staatliche Beihilfen ohne gültige und einschlägige beihilferechtliche Rechtsgrundlage nach diesem Erlass nicht gewährt werden.
8.4 Dieser Erlass tritt am 16. 2. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2029 außer Kraft.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.4 des Erlasses vom 16. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 239)
An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)