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  • ab 12.04.1990 (aktuelle Fassung)

Art. 35 ReVereinfG90 - Vorschriften über die Zucht des Oldenburger Pferdes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rechtsvereinfachungsgesetz 1990 (Art. 35 Abs. 2, Art. 49 Nr. 2)
Redaktionelle Abkürzung
ReVereinfG90,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
13000030000000

(1) Aufhebungen hier nicht wiedergegeben.

(2) Das Vermögen der Körperschaft des öffentlichen Rechts "Verband der Züchter des Oldenburger Pferdes" geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den gleichnamigen Verein mit Sitz in Oldenburg über. Der Verein, der die Tradition der Körperschaft des öffentlichen Rechts fortführt, ist berechtigt, den Namen "Verband der Züchter des Oldenburger Pferdes" weiterzuführen und das eingeführte Brandzeichen (Kreis mit Krone) weiterzuverwenden.