Direkt zum Inhalt
Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)
Benutzermenü
Login Landesbedienstete
Nutzereinstellungen öffnen
Benutzermenü
Benutzer Links
Schließen
Login Landesbedienstete
Hauptnavigation
Menü
Hauptmenü
Die wichtigsten Links
Menü schließen
Home
Suche
Inhaltsverzeichnis
Home
Suche
Inhaltsverzeichnis
Pfadnavigation
Startseite
Dokumente
Rechtsvorschriften
...
Niedersachsen
R
Re
ReVereinfG90,NI - RechtsvereinfachungsG 1990
Art. 49 - 51, Zehnter Abschnitt - Schlußvorschriften
Erweiterte Suche
Suchen
Suchen
Fundstellensuche
Quelle
MBl.
GVBl.
Jahr
Nr. oder Seite
VORIS Nr
Normgeber
Datum von
Datum auswählen
Datum bis
Datum auswählen
Art. 49 - 51, Zehnter Abschnitt - Schlußvorschriften
Art. 49 ReVereinfG90, Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Art. 50 ReVereinfG90, Übergangsvorschrift für die Sparkassensatzungen
Art. 51 ReVereinfG90, Inkrafttreten