§ 2 SoUVO - Fördergutachten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
- Redaktionelle Abkürzung
- SoUVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Schülerin oder einem Schüler oder bei einem Kind, das zum Schulbesuch angemeldet ist, ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht oder dass sich ein festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung geändert hat, so veranlasst die Schulleiterin oder der Schulleiter, dass eine Lehrkraft der Schule und eine Förderschullehrerin oder ein Förderschullehrer an einer öffentlichen Schule ein Fördergutachten erstellen. 2Anhaltspunkte können sich insbesondere aus der schulischen Entwicklung, aus vorschulischen und außerschulischen Berichten und aus Angaben der Erziehungsberechtigten ergeben. 3Wird ein Fördergutachten veranlasst, so sind die Erziehungsberechtigten darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.