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§ 7 VO-GO - Leistungsbewertung, Zeugnis, Studienbuch, Versäumnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) In jedem Fach wird die Leistung der Schülerin oder des Schülers je Schulhalbjahr mit einer Note der sechsstufigen Notenskala von sehr gut bis ungenügend bewertet.

(2) 1In der Einführungsphase erhält jede Schülerin und jeder Schüler ein Zeugnis. 2In der Qualifikationsphase führt jede Schülerin und jeder Schüler ein Studienbuch. 3Die Bewertung im Zeugnis und im Studienbuch erfolgt nach Absatz 1. 4In der Qualifikationsphase werden je nach Notentendenz vergeben bei der

Note "sehr gut"15, 14 oder 13 Punkte,
Note "gut"12, 11 oder 10 Punkte,
Note "befriedigend"9, 8 oder 7 Punkte,
Note "ausreichend"6, 5 oder 4 Punkte,
Note "mangelhaft"3, 2 oder 1 Punkt,
Note "ungenügend"0 Punkte.

(3) In jedem Schulhalbjahr sind in jedem Fach die Leistungen in schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, in der Facharbeit und bei der Mitarbeit im Unterricht unter Berücksichtigung der Unterrichtsziele und der Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers in einer Bewertung zusammenzufassen.

(4) 1Hat die Schülerin oder der Schüler aus einem selbst zu vertretenden Grund Unterricht versäumt und kann deshalb die Leistung in einem Fach nicht bewertet werden, so gilt der Unterricht als mit der Note "ungenügend" abgeschlossen. 2Ist der Grund nicht selbst zu vertreten, so steht die fehlende Möglichkeit der Bewertung in der Einführungsphase der Versetzung nicht entgegen, wenn die Konferenz eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet; in der Qualifikationsphase wird der Unterricht als "nicht teilgenommen" gewertet.