Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.10.1994, Az.: 10 L 5100/91
Niedersachsen; Hochschulrecht; Lehrauftragsverhältnis; Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis; Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; Rückforderung; Vergütung; Risiko; Leistungsstörung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 06.10.1994
- Aktenzeichen
- 10 L 5100/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13929
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1994:1006.10L5100.91.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 14.02.1991 - 6 A 20/90
Rechtsgrundlagen
- § 68 Abs. 3 HSchulG ND
- § 611 BGB
- §§ 611 ff. BGB
- § 323 BGB
Fundstellen
- ND MBl 1995, 871
- NdsVBl 1995, 61
Amtlicher Leitsatz
1. Im Land Niedersachsen ist das hochschulrechtliche Lehrauftragsverhältnis durch § 68 Abs 3 S 1 NHG (HSchulG ND) nicht als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, sondern als öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art ausgestaltet worden.
2. Die Rückforderung zuviel geleisteter Abschläge auf die geschuldete Vergütung kann unmittelbar auf das Lehrauftragsverhältnis gestützt werden.
Das Risiko von Leistungsstörungen ist nicht durch eine entsprechende Anwendung von §§ 611ff BGB, sondern nach dem Rechtsgedanken des § 323 Abs 1 BGB zu verteilen.