Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.10.1994, Az.: 10 L 5100/91

Niedersachsen; Hochschulrecht; Lehrauftragsverhältnis; Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis; Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; Rückforderung; Vergütung; Risiko; Leistungsstörung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.10.1994
Aktenzeichen
10 L 5100/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1994:1006.10L5100.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 14.02.1991 - 6 A 20/90

Fundstellen

  • ND MBl 1995, 871
  • NdsVBl 1995, 61

Amtlicher Leitsatz

1. Im Land Niedersachsen ist das hochschulrechtliche Lehrauftragsverhältnis durch § 68 Abs 3 S 1 NHG (HSchulG ND) nicht als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, sondern als öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art ausgestaltet worden.

2. Die Rückforderung zuviel geleisteter Abschläge auf die geschuldete Vergütung kann unmittelbar auf das Lehrauftragsverhältnis gestützt werden.

Das Risiko von Leistungsstörungen ist nicht durch eine entsprechende Anwendung von §§ 611ff BGB, sondern nach dem Rechtsgedanken des § 323 Abs 1 BGB zu verteilen.