Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 27.06.2006, Az.: 2 B 3353/06
Bindung; Guthaben; Kontopfändung; Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Pfändungsgrenze; Pfändungsschutz; Verweisung; Verweisungsbeschluss; Vollmacht; Vollstreckung; Vorabschutz
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 27.06.2006
- Aktenzeichen
- 2 B 3353/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 53297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 55 Abs 4 SGB 1
- § 55 Abs 1 SGB 1
- § 67 Abs 3 VwGO
- § 850k Abs 2 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ein "allseits bindender" Verweisungsbeschluss einer anderen Kammer des Gerichts hindert die beschließende Kammer, das Verfahren an die eigentlich zuständige Kammer abzugeben.
2. Ein ohne schriftliche Prozessvollmacht gestellter Eilantrag ist unzulässig.
3. Wenn ein Schuldner über das Guthaben seines Kontos, das aus einer wiederkehrenden Sozialleistung entstammt, während der 7-tägigen Schonfrist nicht oder nicht in vollem Umfang verfügt hat und das Guthaben in dieser Zeit gepfändet wurde, oder ein solches Guthaben erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist gepfändet wird, bemisst sich der Pfändungsschutz von vornherein nur nach § 55 Abs. 4 SGB I.
4. Pfändungsschutz nach § 55 Abs. 4 SGB I kann nicht sogleich in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung angeordnet werden. Hierfür ist vielmehr (zunächst) ein Antrag des Vollstreckungsschuldners bei der Vollstreckungsbehörde erforderlich.
5. § 55 Abs. 4 SGB I vermittelt einen Anspruch auf (verlängerten) Pfändungsschutz lediglich bis zum nächsten Zahlungstermin der Sozialleistungen.
6. Für die Zeit nach Verstreichen der 7-tägigen Schonfrist kann ein Vorabschutz entsprechend § 850k Abs. 2 ZPO nicht gewährt werden.
Gründe
Bei gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - interessengerechter Auslegung des Begehrens wenden sich die Antragsteller zum einen gegen die Vollstreckungen, die auf den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2006 (Drittschuldner: V.) und vom 3. Februar 2005 (Drittschuldner: L.) beruhen (1). Die Auslegung des Anliegens liegt insoweit klar auf der Hand, da die Antragsteller selbst in ihrer Antragsbegründung mehrfach davon sprechen, dass es ihnen um die Aussetzung und Aufhebung der „Kontopfändungen“ (Hervorhebung durch die beschließende Kammer) geht. Außerdem haben sie nicht nur die beiden oben genannten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der Antragsgegnerin, sondern auch Belege beider Drittschuldner vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sie nicht über die Konten bei der V. und der L. verfügen können. Vor diesem Hintergrund ist ihr Begehren bei einer lebensnahen Betrachtung nicht auf die Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 8. Juni 2006 beschränkt, sondern umfasst, was jedenfalls den Antragsteller zu 1) - ein weiteres Mal (vgl. insoweit bereits 6 A 560/05, 6 A 803/05, 6 A 1794/05) - betrifft, auch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 3. Februar 2005. Zum anderen begehren die Antragsteller nach einer interessengerechten Auslegung ihres Vorbringens den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin (vorläufig) zu verpflichten, eine Bescheinigung über die Pfändungsgrenze auszustellen, um ihrerseits bei den gegenwärtigen und zukünftigen Pfändungen ihrer Konten in der Lage zu sein, über die notwendigen Lebenshaltungskosten verfügen zu können (2). Dabei ist es offensichtlich, dass die Antragsteller ihr Begehren nicht auf gegenwärtige und zukünftige Kontopfändungen beschränken, bei denen es um Forderungen der Antragsgegnerin geht, die einem Rechtsgebiet zugrunde liegen, das nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ausschließlich der 2. Kammer zugewiesen ist. Für eine solche Auslegung sprechen die in der Antragsbegründung enthaltenen Hinweise, sie beanspruchten eine „Unpfändbarkeits-Bescheinigung“ , d.h. die Erklärung einer „Freigrenze“ über die „7 Tage - SGG“ bzw. „für den ganzen Monat“ im Voraus.
Die so verstandenen Anträge bleiben ohne Erfolg.
Dabei hat die 2. Kammer über die Anliegen der Antragsteller zu entscheiden, da sie angesichts des „allseits bindenden“, aus den oben genannten Gründen inhaltlich wohl zweifelhaften Beschlusses der 5. Kammer vom 21. Juni 2006 gemäß § 8 Satz 1 Geschäftsverteilungsplan des Gerichts für 2006 (GVPl. 2006) gehindert ist, das vorliegende Verfahren an die nach § 8 Abs. 2 GVPl. 2006 (eigentlich) zuständige 6. Kammer (Ziffer 8, Sachgebiets-Nr. 900) abzugeben (beide Begehren sind dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckung zuzuordnen, wobei jeweils die Zuständigkeit mehrerer Kammern begründet wäre). Wegen der „allseits bindenden“ Wirkung des oben genannten Beschlusses hindert die „Ausserordentliche Beschwerde“ des Antragstellers zu 1) die Kammer nicht an einer Entscheidung.
1. Soweit sich die Antragsteller gegen die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2005 und vom 8. Juni 2006 wenden, sind die Anträge aus unterschiedlichen Gründen bereits unzulässig.
Der Antrag des Antragstellers zu 1) ist unzulässig, weil zum einen ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung nicht erkennbar und zum anderen wegen wiederholter Inanspruchnahme des Gerichts rechtsmissbräuchlich ist. Der Antragsteller zu 1) wendet sich zum wiederholten Mal gegen Pfändungs- und Einziehungsmaßnahmen (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 6. Juli 2005 - 12 B 2463/05 und vom 18. Mai 2005 - 12 B 1788/05 - mit Hinweis auf die zahlreichen weiteren Beschlüsse des Gerichts). Dem Antragsteller zu 1) ist in den vorangegangenen Verfahren wiederholt deutlich gemacht worden, dass ihm der Pfändungsschutz innerhalb der 7-Tage-Frist nach § 55 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I - SGB I - zusteht. Er muss selbst dafür Sorge tragen, dass seine Verbindlichkeiten innerhalb dieser Frist erfüllt werden. Der Antragsteller zu 1) kann über die auf sein Konto eingehenden monatlichen Rentenzahlungen vollständig innerhalb der genannten 7-Tage-Frist frei verfügen. Darauf ist der Antragsteller zu 1) wiederholt hingewiesen worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die L. oder die V., bei denen der Antragsteller zu 1) seine Konten führt, sich - erforderlichenfalls - an diese gesetzlichen Vorgaben nicht halten werden. Die erneute Inanspruchnahme des Gerichts durch den Antragsteller zu 1) ist deshalb nicht nur mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Sie ist auch wegen der wiederholten Inanspruchnahme des Gerichts rechtsmissbräuchlich.
Der Antrag der Antragstellerin zu 2), den sie nicht selbst unterschrieben hat, ist unzulässig, weil der Antragsteller zu 1) keine schriftliche Vollmacht der Antragstellerin zu 2) vorgelegt hat, obwohl ihn das Gericht mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Juni 2006 hierzu aufgefordert hat. Wie sich aus § 67 Abs. 3 VwGO ergibt, ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Verwaltungsprozess wesentliches Formerfordernis der Vertretungsbefugnis, ohne dass Prozesshandlungen nicht wirksam vorgenommen werden können. Ein ohne schriftliche Prozessvollmacht gestellter Eilantrag ist unzulässig (vgl. allgemein hierzu BVerwG, Urteilvom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 -, NJW 1985, 2963 zur Verwerfung der Berufung wegen Nichtvorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht) .
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin (vorläufig) zu verpflichten, eine Bescheinigung über die Pfändungsgrenze auszustellen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Dabei ist der Antrag der Antragstellerin zu 2) bereits aus den oben genannten Gründen - fehlende schriftliche Vollmacht - unzulässig.
Der Antrag des Antragstellers zu 1) hat ebenfalls keinen Erfolg. Im Einzelnen:
Der gesetzliche Pfändungsschutz für Sozialleistungen bewirkt nicht, dass diese Leistungen von einer Pfändung generell nicht erfasst werden. Wenn eine Sozialleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen wird, ist zwar gemäß § 55 Abs. 1 SGB I die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfasst. Danach wird aber eine etwaige während des genannten Zeitraums durchgeführte Pfändung wirksam. Eine Leistung, die das Geldinstitut gleichwohl innerhalb der sieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam; das gilt auch für eine Hinterlegung (§ 55 Abs. 3 SGB I). Wenn der Schuldner dagegen über das Guthaben, das aus einer wiederkehrenden Sozialleistung entstammt, während der genannten Schonfrist nicht oder nicht in vollem Umfang verfügt hat und das Guthaben in dieser Zeit gepfändet wurde, oder ein solches Guthaben erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist gepfändet wird, bemisst sich der Pfändungsschutz für den aus der laufenden Geldleistung stammenden (ggf. durch Vorverfügung des Schuldners geminderten) Betrag von vornherein nur nach § 55 Abs. 4 SGB I (vgl. Stöber in: Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 850 i Rn. 50, 52). Nach dieser Vorschrift sind bei Empfängern laufender Geldleistungen die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. Im Übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (s. § 54 Abs. 4 SGB I). Pfändungsschutz nach § 55 Abs. 4 SGB I kann aber nicht sogleich in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung angeordnet werden. Hierfür ist vielmehr (zunächst) ein Antrag des Vollstreckungsschuldners bei der Vollstreckungsbehörde erforderlich, der der Vollstreckungsbehörde gegenüber für das Vorliegen der Voraussetzungen des verlängerten Pfändungsschutzes nach § 55 Abs. 4 SGB I nachweispflichtig ist (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 24. April 2003 - V 15/03 -, juris mit Veröffentlichungshinweis auf EFG 2003, 1365; Stöber, a.a.O., Rn. 51; vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 3. November 2004 - 2 B 3956/04 -, V.n.b., zur Pfändungsschutzvorschrift des § 850 k Abs. 1 ZPO).
An diesen Voraussetzungen gemessen kann der Antragsteller zu 1) mit seinem Antrag nicht durchdringen. Was zunächst die aktuellen Vollstreckungen, nämlich die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2005 und vom 8. Juni 2006 betrifft, kann der Antragsteller zu 1) jeweils keinen Pfändungsschutz nach § 55 Abs. 4 SGB I erfolgreich beanspruchen, weil er in diesem Verfahren nicht glaubhaft gemacht hat und darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich vor dem gerichtlichen Verfahren an die Antragsgegnerin gewandt hat, um die von ihm begehrte „Bescheinigung“ zu erhalten. Soweit der Eilantrag darüber hinaus auf einen (verlängerten) Pfändungsschutz hinsichtlich zukünftiger Pfändungen (also mit Wirkung für die folgenden Monate) gerichtet ist, führte dies zu keiner anderen Entscheidung. Dem - insoweit sinngemäß auszulegenden - Antragsbegehren steht bereits entgegen, dass § 55 Abs. 4 SGB I einen Anspruch auf (verlängerten) Pfändungsschutz lediglich bis zum nächsten Zahlungstermin der Sozialleistungen vermittelt. Bei einem erneuten Eingang von Sozialleistungen auf dem Konto des Schuldners bedarf es daher (zunächst) eines Antrages des Schuldners bei der Vollstreckungsbehörde, sofern er Pfändungsschutz für ein Guthaben auf seinem Konto begehrt. Für die Zeit nach Verstreichen der 7-tägigen Schonfrist kann ein Vorabschutz entsprechend § 850 k Abs. 2 ZPO nicht gewährt werden (vgl. LG Krefeld, Beschluss vom 25. August 2000 - 6 T 278/00 -, Juris mit Veröffentlichungshinweis auf Rechtspfleger 2001, 39 f).
Nach alledem muss dieser Antrag aus den genannten Gründen ohne Erfolg bleiben. Es kann daher unentschieden bleiben, ob der Antrag auch deswegen keinen Erfolg hat, weil der Antragsteller zu 1) den für eine solche Regelung erforderlichen Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung) nicht glaubhaft gemacht hat.
Nach alledem sind die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.