Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 20.06.2006, Az.: 6 A 1311/04

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
20.06.2006
Aktenzeichen
6 A 1311/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44748
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2006:0620.6A1311.04.0A

Amtlicher Leitsatz

Lauftraining/Ausdauertraining, Therapeutisches Schwimmen mit Flossen, Kraft-/Sequenztraining, Ergometertraining oder eine Medizinische Rekreationstherapie in Form von Ausdauerwanderungen sind jedenfalls dann nicht beihilfefähig, wenn die Therapie nicht von qualifizierten Behandlern i. S. v. § 6 I Nr. 3 Stz 3 BhV durchgeführt wird.

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Finanzbeamter im Dienste des Landes Niedersachsen, wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2004, soweit darin Beihilfen für verschiedene Therapien anlässlich eines Sanatoriumsaufenthalts (Lauftraining/Ausdauertraining, Therapeutisches Schwimmen mit Flossen, Kraft-/Sequenztraining, Ergometertraining und Medizinische Rekreationstherapie) versagt werden.

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Zur Begründung seiner am 24. März 2004 erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Zu Unrecht habe der Beklagte für die streitigen Therapien einen Betrag in Höhe von 325,10 Euro von der Rechnung der E... Kliniken vom 17. Juli 2003 abgesetzt. Er könne eine weitere Beihilfe in Höhe von 70 % des abgesetzten Betrages, mithin in Höhe von 227,57 Euro verlangen. Auch die beanstandeten Therapien seien Heilbehandlungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Beihilfeverordnung - BhV -. Sie seien ihm während seiner anerkannten Sanatoriumsbehandlung vom 3. Juni bis 15. Juli 2003 in den E... Kliniken Bad ... ärztlich verordnet (Bescheinigungen des Chefarztes Dr. M...vom 8. September 2003 und 24. Februar 2005) und durch Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Masseure und medizinische Bademeister oder diplomierte, medizinisch besonders qualifizierte Sporttherapeuten durchgeführt worden. Angesichts seiner Gesundheitsstörungen gehörten zum multimodalen Therapieprogramm notwendigerweise auch Ausdauer- und Herz-Kreislauftraining in Form ärztlich verordneten und kontrollierten Lauftraining sowie Training unter Ganzkörpereinsatz - hier mit Flossen - im Wasser. Die Medizinische Rekreationstherapie sei ein unter Leitung erfahrener Sporttherapeuten durchgeführtes Ausdauertraining zur Stabilisierung des Herz-Kreislaufs in Form einer Ausdauerwanderung. Sie sei zur Behandlung somatoformer Schmerzstörungen und ausgeprägter psychophysischer Erschöpfung erfolgt. Die Trainingstherapie mit Sequenztrainingsgeräten sei zur Behandlung der vorliegenden Lumboischialgie (Schmerzen in Lendengegend, nach Bandscheibenvorfall) und deren körperlichen Bedingungszusammenhänge erfolgt. Die Therapieplanung und die Ergebniskontrolle seien fachärztlich begleitet durch medizinisch geschulte und sehr erfahrene Mitarbeiter erfolgt. Es handele sich nicht um sog. Fitness- und Kräftigungsmethoden, sondern um ärztlich verordnete, gerätegestützte Krankengymnastik. Die Therapeuten gehörten der speziell medizinisch geschulten Berufsgruppe der diplomierten Sporttherapeuten im Verbund mit Krankengymnasten und Physiotherapeuten an. Im Anerkennungsbescheid vom 19. März 2003 und den ergänzenden Unterlagen seien die nunmehr abgesetzten Therapien nicht in der Liste der nicht beihilfefähigen Behandlungsmethoden aufgeführt gewesen, so dass er auf die Beihilfefähigkeit der ärztlich verordneten Therapien vertraut habe und auch habe vertrauen dürfen.

3

Der Kläger beantragt sinngemäß,

4

die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere Beihilfe in Höhe von 227,57 Euro zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2004 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

5

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und erwidert ergänzend: Die beanstandeten Therapien seien trotz ärztlicher Verordnung keine Heilbehandlungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV. Nicht jede während eines Sanatoriumsaufenthalts ärztlich verordnete Maßnahme sei beihilfefähig. § 7 Abs. 1 Nr. 1 BhV stelle klar, dass der Beamte auch während eines Sanatoriumsaufenthalts so behandelt werde, als wären die Aufwendungen außerhalb der Krankenanstalt entstanden. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV seien aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlungen beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit richte sich nach der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme. In der ärztlichen Verordnung bedürfe es hierzu der Übereinstimmung von Diagnose und Therapievorschlag. Wesentliches Kriterium sei dabei die gezielte Behandlung des erkrankten Körperteils, Organs u.ä.. Unter Anlegung dieser sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV ergebenden Maßstäbe enthalte der Katalog physikalischer Heilbehandlungen (Hinweis Nr. 3 des Bundesministeriums des Inneren - BMI - zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und GeburtsfällenBeihilfevorschriften - BhV -, bekannt gegeben durch RdErl. des Nds. Finanzministeriums - MF - vom 10. Januar 2002 [Nds. MBl. S. 145], zuletzt geändert durch RdErl. vom 13. März 2006 [Nds. MBl. S. 210]) regelmäßig notwendige und gezielt anzuwendende Therapieformen. Gemäß Nr. 2 zu Absatz 1 Nr. 3 der Hinweise zu § 6 BhV seien nur die Aufwendungen für die in Hinweis Nr. 3 genannten Heilbehandlungen beihilfefähig. Die hier in Form einer Ausdauerwanderung durchgeführt medizinische Rekreationstherapie sei keine gerätegestützte Krankengymnastik i.S.d. Nr. 15 des genannten Heilbehandlungskatalogs. Ebenso wenig sei das berechnete Kraft-/Sequenztraining eine derartige gerätegestützte Krankengymnastik, zumal sich die erforderliche Mindestbehandlungsdauer von 60 Minuten nicht aus den Unterlagen erschließe, es nicht von einem vorgeschriebenen Behandler an speziellen Geräten durchgeführt worden sei und im Übrigen hierfür ein Höchstbetrag von 35,00 Euro vorgesehen sei.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden durfte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.

9

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für die von dem Beklagten beanstandeten Therapien anlässlich seines Sanatoriumsaufenthalts (Lauftraining/Ausdauertraining, Therapeutisches Schwimmen mit Flossen, Kraft-/Sequenztraining, Ergometertraining und Medizinische Rekreationstherapie). Die insoweit erfolgte Versagung weiterer Beihilfeleistungen in Höhe von 227,57 Euro in den angefochtenen Bescheiden erweist sich im Ergebnis als zutreffend und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

10

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 30.03 - NVwZ 2005, 712 und vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - DVBl. 2004, 1420 = ZBR 2005, 42 [BVerwG 17.06.2004 - 2 C 50.02]) genügen die Beihilfevorschriften - BhV - als Verwaltungsvorschriften zwar nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, da die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Gesetzgeber zu treffen hat. Trotz des Fehlens normativer Regelungen sind aber für eine - nicht näher bestimmte - Übergangszeit die Beihilfevorschriften noch anzuwenden. Sie sind folglich zu Recht in den angefochtenen Bescheide zugrunde gelegt worden. Das bestreitet der Kläger auch nicht.

11

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV i.V.m. § 87 c NBG sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BhV sind aus Anlass einer Krankheit vom Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlungen beihilfefähig. Dies gilt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 BhV auch hinsichtlich aus Anlass einer Sanatoriumsbehandlung entstandener Aufwendungen. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Krankengymnastik und Bewegungstherapien; die Heilbehandlung muss von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten oder Krankengymnasten durchgeführt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 BhV). Das Bundesministerium des Innern kann Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilbehandlungen festlegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 BhV). Dementsprechend wird § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BhV durch das Leistungsverzeichnis der Nr. 3 der Hinweise des Bundesministeriums des Inneren - BMI - zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und GeburtsfällenBeihilfevorschriften - BhV - (bekannt gegeben durch RdErl. des Nds. Finanzministeriums - MF - vom 10. Januar 2002 [Nds. MBl. S. 145], zuletzt geändert durch RdErl. vom 13. März 2006 [Nds. MBl. S. 210]) zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV konkretisiert, das unter der laufenden Nr. 10 "Bewegungsübungen" und unter der laufenden Nr. 15 "Gerätegestützte Krankengymnastik" aufführt. In der Fußnote 2 der Nr. 3 der Hinweise zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV heißt es, dass neben den Leistungen nach Nummern 4 - 6 des Leistungsverzeichnisses Leistungen nach den Nummern 10 und 18 nur dann beihilfefähig sind, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnoseerstellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

12

Hiervon ausgehend hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend eine weitere Beihilfe für die streitigen Therapien versagt. Zwar erscheint nicht völlig ausgeschlossen, dass das ärztlich verordnete und durchgeführte Kraft-/Sequenztraining und das Ergometertraining ein Fall der Gerätegestützten Krankengymnastik (lfd. Nr. 15 des Leistungskatalogs) oder - wie möglicherweise die übrigen beanstandeten Therapien - ein Fall der Bewegungsübungen (lfd. Nr. 10 des Leistungskatalogs) seien können. Allerdings erscheint dies nicht sehr wahrscheinlich. Denn an eine beihilfefähige Gerätegestützte Krankengymnastik dürften wohl qualifizierte Anforderungen zu stellen sein; auch spricht wenig dafür, dass über die allgemein gefasste Leistungs-Nr. Bewegungsübungen gleichsam ersatzweise die in speziellen Leistungs-Nummern nicht erfasste Therapien - die von den Ärzten spezieller bezeichnet worden sind - erfasst werden: Die (aktuelle) Fassung der laufenden Nummer 15 des Leistungskatalogs im Hinweis Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV, auch das im Vorgriff hierzu ergangene Rundschreiben des BMI vom 15. Mai 2003 (GMBl. 2003 Seite 526) und die Beschreibung des als Unterfall genannten Medizinischen Aufbautrainings (MAT) in Hinweis Nr. 2.2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV belegen, dass nicht jegliche geräteunterstützte Fitness- und Kräftigungsmethode beihilfefähig sein soll, sondern besondere Anforderungen an die ärztliche Verordnung, die einzusetzenden Geräte (wohl Seilzug- und/oder Sequenztrainingsgeräte) sowie das behandelnde Personal gestellt werden. So fordert die laufende Nummer 15 des Leistungskatalogs eine (fachkundig überwachte) parallele Einzelbehandlung von bis zu drei Personen bei einer Mindestbehandlungsdauer von 60 Minuten, mit bis zu 35,00 Euro abgerechnet werden darf. Nach den Darstellungen des Klägers und auch der Bescheinigung des Chefarztes Dr. M... vom 24. Februar 2005 erscheint sehr zweifelhaft, ob das durchgeführte Kraft-/Sequenztraining oder das Ergometertraining von Zielrichtung, Art der eingesetzten Geräte sowie Behandlungsdauer die Voraussetzungen erfüllen. Das Lauftraining/Ausdauer-training, das Therapeutische Schwimmen mit Flossen und die Medizinische Rekreationstherapie in Form von Ausdauerwanderungen unterfallen mit Sicherheit nicht der Leistungsnummer Gerätegestützte Krankengymnastik. Fraglich ist, ob die Therapien - im Sinne eines Auffangtatbestandes - unter die Leistungs-Nr. 10 Bewegungsübungen fallen können, zumal nach der Fußnote 2 zu dieser Leistungs-Nr. qualifizierte Anforderungen hinsichtlich ärztlicher Diagnose und Verordnung gestellt werden. Die angesprochenen Zweifel können hier jedoch dahinstehen.

13

Die Aufwendungen für die streitigen Therapien sind nämlich schon deshalb nicht beihilfefähig, weil sich nicht feststellen lässt, dass sie - wie von § 6 Abs. 1 Satz 3 BhV und Hinweis Nr. 1 und 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV gefordert - von qualifizierten Behandlern durchgeführt worden sind. Die Heilbehandlung muss von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, Masseur oder Masseur und Medizinischen Bademeister oder Podologen, also einem Angehörigen von Gesundheits- oder Medizinalfachberufen mit staatlicher Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes, durchgeführt werden. Dies ist hier - worauf der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Mai 2005 hingewiesen hatte - nicht der Fall. Nicht beihilfefähig sind insbesondere Aufwendungen für Leistungen, die von Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten auf dem Gebiet der Arbeitstherapie, von Diplom-Pädagogen, Eurhythmielehrern, Eutoniepädagogen und -therapeuten, Gymnastiklehrern, Heilpädagogen, Kunsttherapeuten, Maltherapeuten, Montessoritherapeuten, Musiktherapeuten, Sonderschullehrern und Sportlehrern erbracht werden (vgl. auch Hinweis Nr. 1 Satz 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV). Der Bescheinigung des Chefarztes Dr. M... vom 24. Februar 2005 lässt sich gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die beanstandeten Therapien von denen im Beihilferecht geforderten Behandlern durchgeführt wurden. Denn er bescheinigt, dass die aufgelisteten Heilbehandlungen - neben anerkannten Behandlern - auch durch diplomierte, medizinisch besonders qualifizierte Sporttherapeuten durchgeführt wurden. Die Medizinische Rekreationstherapie in Form von Ausdauerwanderungen sei von erfahrenen Sporttherapeuten betreut worden. Die therapeutischen Leistungsbestandteile des Kraft-/Sequenztrainings seien teilweise an "medizinisch geschulte und sehr erfahrene Mitarbeiter" delegiert worden. Die eingesetzten Therapeuten gehörten der speziell medizinisch geschulten Berufsgruppe der diplomierten Sporttherapeuten im Verbund mit Krankengymnasten und Physiotherapeuten an. Auch für die übrigen beanstandeten Therapien (Lauftraining/Ausdauertraining, Schwimmen mit Flossen und Ergometertraining) finden sich keine belastbaren Belege für den Einsatz der beihilferechtlich geforderten qualifizierten Behandler. Deren Einsatz erscheint gemessen an Art und Ablauf dieser Therapieformen auch nicht nahe liegend, so dass keine weitere Aufklärung geboten war. Schließlich lassen auch die übrigen Angaben und überreichten Unterlagen des Klägers nicht den Schluss zu, dass die streitigen Therapien von entsprechend den Beihilfevorschriften qualifiziertem Personal durchgeführt wurden.

14

Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus dem Umstand, dass der Beklagte zuvor durch Bescheid vom 19. März 2003 den Sanatoriumsaufenthalt anerkannt hatte. Einen belastungsfähigen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der hier streitigen Therapien hat der Beklagte nicht geschaffen. In den dem Kläger mit Bescheid vom 19. März 2003 überreichten Hinweisblättern zu den einschlägigen Beihilfevorschriften nach § 7 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV finden sich keine Leistungs-Nummern, die ohne Weiteres die durchgeführten Therapien umfassen würden. Der Umstand, dass die Therapien nicht im Katalog der "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und daher dem Grunde nach von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen" Behandlungsmethoden aufgezählt sind, ist nicht ausreichend. Erschwerend kommt hinzu, dass in dem seinerzeit überreichten Leistungsverzeichnis des Hinweis Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV die später eingefügte laufende Nummer 15 Gerätegestützte Krankengymnastik noch nicht enthalten war. Die Anforderungen an die Behandler erschließen sich unmittelbar aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 BhV. Folglich durfte der Kläger entsprechend dem allgemein bekannten Grundsatz des Beihilferechts, dass nicht sämtliche verordneten Leistungen im Wege der Beihilfe erstattet werden, nicht darauf vertrauen, dass auch Leistungen, die im einschlägigen Leistungsverzeichnis so nicht genannt werden, beihilfefähig sind.

15

Die grundsätzliche Beschränkung der Beihilfe für Heilbehandlungen auf solche, die durch in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 BhV genannte Behandler nach dem Leistungsverzeichnis gemäß Hinweis Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV erbracht werden, verstößt nicht gegen die Fürsorgepflicht (§ 87 NGG). Der Dienstherr ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht - konkretisiert durch die Beihilfevorschriften - nicht verpflichtet, den Beamten in vollem Umfang von den Aufwendungen freizustellen, die ihm aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89). Die Beihilfen treten vielmehr nur zusätzlich hinzu, um die Belastung des Beamten durch die Krankheitskosten zu mindern. Wie weit der Dienstherr dabei geht, hängt auch von seiner Finanzkraft ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. August 1977 - 2 BvR 1063/76 - ZBR 1978, 37). Zudem muss der Beamte gewisse Härten und Nachteile, die sich aus dem pauschalisierenden und typisierenden Regelungen der Beihilfevorschriften ergeben, hinnehmen, soweit sie keine unzumutbaren Belastungen darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1967 - VI C 28.67 - BVerwGE 27, 189, 193). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die Belastung mit den nichtbeihilfeunterstützten Aufwendungen in Höhe von 325,10 Euro unzumutbar belastet würde, sind weder dargetan noch ersichtlich.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.