§ 6 BauGO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
- Amtliche Abkürzung
- BauGO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220014700000
(1) Bei der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Bei auswärtigen Arbeiten ist die Zeit für An- und Abreise als Arbeitszeit zu rechnen. Hiervon abweichend sind im Stundensatz für die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung die Zeiten für An- und Abreise sowie die Reisekosten bereits berücksichtigt.
(2) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Arbeitsstunde
- 1.für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und für vergleichbare Angestellte sowie für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik 37 Euro
- 2.für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und für vergleichbare Angestellte 30 Euro,
- 3.für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und für vergleichbare Angestellte 23 Euro
(3) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt für Beratungen nach Nummer 4.6 des Gebührenverzeichnisses und für den Zuschlag nach § 5 abweichend von Absatz 2 je angefangene halbe Arbeitsstunde
- 1.
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und für vergleichbare Angestellte
- a)
der Bauaufsichtsbehörden 32 Euro,
- b)
der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 39 Euro,
- c)
sonstiger mitwirkender Stellen 32 Euro,
- 2.
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und für vergleichbare Angestellte
- a)
der Bauaufsichtsbehörden 27 Euro,
- b)
der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 31 Euro,
- c)
sonstiger mitwirkender Stellen 27 Euro,
- 3.
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und für vergleichbare Angestellte
- a)
der Bauaufsichtsbehörden 21 Euro,
- b)
der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 23 Euro,
- c)
sonstiger mitwirkender Stellen 21 Euro.