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§ 6 BauGO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
Amtliche Abkürzung
BauGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014700000

(1) Bei der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Bei auswärtigen Arbeiten ist die Zeit für An- und Abreise als Arbeitszeit zu rechnen. Hiervon abweichend sind im Stundensatz für die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung die Zeiten für An- und Abreise sowie die Reisekosten bereits berücksichtigt.

(2) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Arbeitsstunde

  1. 1.
    für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und für vergleichbare Angestellte sowie für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik
  2. 2.
    für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und für vergleichbare Angestellte 55 DM,
  3. 3.
    für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und für vergleichbare Angestellte 43 DM.

(3) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt für Beratungen nach Nummer 4.6 des Gebührenverzeichnisses und für den Zuschlag nach § 5 abweichend von Absatz 2 je angefangene halbe Arbeitsstunde

  1. 1.

    für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und für vergleichbare Angestellte

    1. a)

      der Bauaufsichtsbehörden 63 DM,

    2. b)

      der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 71 DM,

    3. c)

      sonstiger mitwirkender Stellen 63 DM,

  2. 2.

    für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und für vergleichbare Angestellte

    1. a)

      der Bauaufsichtsbehörden 46 DM,

    2. b)

      der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 59 DM,

    3. c)

      sonstiger mitwirkender Stellen 46 DM,

  3. 3.

    für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und für vergleichbare Angestellte

    1. a)

      der Bauaufsichtsbehörden 35 DM,

    2. b)

      der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 45 DM,

    3. c)

      sonstiger mitwirkender Stellen 35 DM.