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§ 6 BauGO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
Amtliche Abkürzung
BauGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014700000

(1) Bei der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Bei auswärtigen Arbeiten ist die Zeit für An- und Abreise als Arbeitszeit zu rechnen. Hiervon abweichend sind im Stundensatz für die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung die Zeiten für An- und Abreise sowie die Reisekosten bereits berücksichtigt.

(2) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Arbeitsstunde

  1. 1.
    für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik 46,50 Euro,
  2. 2.
    für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 38,00 Euro,
  3. 3.
    für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 2 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 28,50 Euro.

(3) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt für Beratungen nach Nummer 4.6 des Gebührenverzeichnisses und für den Zuschlag nach § 5 abweichend von Absatz 2 je angefangene halbe Arbeitsstunde

  1. 1.

    für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 4 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    1. a)

      der Bauaufsichtsbehörden 34,50 Euro,

    2. b)

      der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 41,00 Euro,

    3. c)

      sonstiger mitwirkender Stellen 34,50 Euro,

  2. 2.

    für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    1. a)

      der Bauaufsichtsbehörden 28,00 Euro,

    2. b)

      der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 32,50 Euro,

    3. c)

      sonstiger mitwirkender Stellen 28,00 Euro,

  3. 3.

    für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, die zu den in § 15 Abs. 3 NBesG genannten Personen gehören, und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    1. a)

      der Bauaufsichtsbehörden 22,50 Euro,

    2. b)

      der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung 26,00 Euro,

    3. c)

      sonstiger mitwirkender Stellen 22,50 Euro.