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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 25 GVGA - Zustellungsauftrag
(§§ 194, 191, 176 Absatz 1 ZPO)

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Amtliche Abkürzung
GVGA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

1Stellt der Gerichtsvollzieher durch die Post zu, so übergibt er der Post die Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks verschlossen in dem Umschlagvordruck nach Anlage 2 der ZustVV mit dem Auftrag, einen Postbediensteten des Bestimmungsorts mit der Zustellung zu beauftragen. 2Die Zustellung durch den Postbediensteten erfolgt sodann nach §§ 177 bis 182 ZPO. 3Im Übrigen beachtet der Gerichtsvollzieher die Bestimmungen der ZustVV und die jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post.