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  • ab 01.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 26 GVGA - Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Amtliche Abkürzung
GVGA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

(1) 1Der Gerichtsvollzieher gibt auf dem Umschlagvordruck nach Anlage 2 der ZustVV an:

  1. 1.

    seinen eigenen Namen nebst Amtssitz und Amtseigenschaft,

  2. 2.

    die Geschäftsnummer, die der Vorgang bei ihm hat,

  3. 3.

    die Anschrift des Zustellungsadressaten.

2Hierbei achtet er darauf, dass Zustellungsadressat und Bestimmungsort genau bezeichnet sind. 3Insbesondere sorgt er bei häufig vorkommenden Familiennamen und gleich oder ähnlich lautenden Ortsnamen für eine hinreichend bestimmte Bezeichnung. 4Bei der Zustellung an Personenmehrheiten (§ 18 Absatz 2 und 3) gibt der Gerichtsvollzieher die Anschrift der Behörde, Gemeinde und so weiter an und fügt den Zusatz "zu Händen des Leiters (Vorstandes und so weiter)" bei.

(2) 1Auf dem Umschlagvordruck nach Absatz 1 Satz 1 hat der Gerichtsvollzieher auch anzugeben, wenn

  1. 1.

    die Zustellung mit Angabe der Uhrzeit erfolgen soll,

  2. 2.

    die Ersatzzustellung an eine Person oder durch Einlegen in den Briefkasten ausgeschlossen ist,

  3. 3.

    die Ersatzzustellung an eine bestimmte Person aufgrund des § 178 Absatz 2 ZPO unzulässig ist,

  4. 4.

    die Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks gemäß § 181 ZPO ausgeschlossen werden soll,

  5. 5.

    eine Weitersendung des Zustellungsauftrags innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, des Landgerichtsbezirks oder des Inlands von dem Auftraggeber gewünscht ist.

2Im Fall von Satz 1 Nummer 5 soll der Gerichtsvollzieher ein Postunternehmen auswählen, das die Zustellung in dem gewünschten Bereich ausführen kann.