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  • ab 13.01.1975 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 SWAusglAn - Besondere Bewilligungsbedingungen

Bibliographie

Titel
Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel und von Ansprüchen auf Wertausgleich nach Nr. 10.4 R-GVFG
Redaktionelle Abkürzung
SWAusglAn,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200000033001

1.
Der Zuwendungsempfänger hat sich schriftlich zu verpflichten, eine von ihm beabsichtigte Veräußerung, Verpachtung, Vermietung oder Zweckentfremdung eines mit staatlicher Finanzhilfe geförderten Baues oder Ausbaues eines Betriebshofes oder einer zentralen Werkstatt von der Einwilligung der Bewilligungsbehörde abhängig zu machen. Dies gilt nicht, sofern nach der Fertigstellung des Vorhabens mehr als 20 Jahre vergangen sind.

Eine Zweckentfremdung liegt auch vor, wenn der nach Nr. 2.85 der R-GVFG für den öffentlichen Personennahverkehr errechnete Vomhundertsatz sich um mindestens 15 zuungunsten des Anteils des öffentlichen Personennahverkehrs ändert.

2.
Befindet sich der Betriebshof oder die zentrale Werkstatt in privater Hand (privater Kapitalanteil mehr als 50 v. H.), so hat der Zuwendungsempfänger zusätzlich dingliche Sicherungen sowohl für die zweckentsprechende Verwendung der geförderten Anlagen als auch zur Sicherung etwaiger Ansprüche auf Wertausgleich zu stellen.

Zu diesem Zweck hat der Zuwendungsempfänger vor Auszahlung der Zuwendung zur Sicherung des Anspruchs des Landes auf eine etwaige Rückzahlung der Zuwendung (Nr. 15.21 der R-GVFG) oder zur Sicherung etwaiger Ansprüche des Landes auf Wertausgleich (Nr. 18 der R-GVFG) eine brieflose, mit 12 v.H. verzinsliche Grundschuld in Höhe der Zuwendung zu Gunsten des Landes Niedersachsen zu bestellen. Die Grundschuld soll vom Wert des belasteten Grundbesitzes voll gedeckt sein. Der Zuwendungsempfänger hat sie sofort nach Zugang des Bewilligungsbescheides an rangbester Stelle zu beantragen.

Das Land wird Rechte aus der Grundschuld nur geltend machen, wenn es die Zuwendung zurückfordert, weil sie nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet worden ist, oder, soweit das Land einen Anspruch auf Wertausgleich erhebt. Der Zuwendungsempfänger hat sich für diese Fälle zu verpflichten, die Zuwendung oder den Wertausgleich vom Tage der Auszahlung der Zuwendung an mit 2 v. H. über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

Ist keine volle Sicherung des Landes durch Grundschuldbestellung möglich, so sind dem Land auf sein Verlangen die mit der Zuwendung beschafften beweglichen Sachen zur Sicherung zu übereignen.