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  • ab 13.01.1975 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SWAusglAn

Bibliographie

Titel
Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel und von Ansprüchen auf Wertausgleich nach Nr. 10.4 R-GVFG
Redaktionelle Abkürzung
SWAusglAn,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200000033001

Bei der Gewährung einer Zuwendung für den Bau oder Ausbau eines Betriebshofes oder einer zentralen Werkstatt hat sich der Träger der Maßnahmen nach Nr. 10.4 der R-GVFG vom 3.4.1973 zur zweckentsprechenden Verwendung zu verpflichten. Bei der Förderung privater Betriebe ist sowohl die zweckentsprechende Verwendung als auch ein etwaiger Anspruch auf Wertausgleich nach Nr. 18 R-GVFG dinglich zu sichern. Als Verpflichtung im Sinne der Nr. 10.4 R-GVFG reicht es nicht aus, daß der Zuwendungsempfänger die Einverständniserklärung nach Anlage 11 R-GVFG mit dem Zuwendungsbescheid abgibt. Es sind vielmehr ausdrückliche Verpflichtungserklärungen notwendig.

Zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen in Nr. 10.4 R-GVFG sind in Zukunft

  1. 1.

    besondere Bewilligungsbedingungen nach dem Wortlaut der Anlage 1 in die Zuwendungsbescheide aufzunehmen und

  2. 2.

    von den Zuwendungsempfängern Verpflichtungserklärungen nach dem Wortlaut der Anlage 2 zu fordern.

An die
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke,
Dienststellen der Straßenbauverwaltung,
Dienststellen der Staatshochbauverwaltung,
Landkreise und Gemeinden.

Nachrichtlich: An die
Industrie- und Handelskammern,
die nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs in Nds.,
die Verkehrsunternehmen des öffentl. Personennahverkehrs,
den Gesamtverband Verkehrsgewerbe Nds. e.V.,
den Verband öffentlicher Verkehrsbetriebe - Landesgruppe Nord -.