Amtsgericht Tostedt
Urt. v. 12.03.2004, Az.: 3 C 345/03

Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid; Sicherheitseinbehalt für gelieferte Treppengeländer und Balkongeländer; Streit über Inkassokosten und außergerichtliche Mahngebühren und Auskunftsgebühren

Bibliographie

Gericht
AG Tostedt
Datum
12.03.2004
Aktenzeichen
3 C 345/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 33966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGTOSTE:2004:0312.3C345.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Syke - 17.09.2003 - AZ: 2 B 2643/03

Fundstelle

  • JurBüro 2004, 488-489 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Forderung

Das Amtsgericht Tostedt hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24.02.2004
durch
den Richter am Amtsgericht Weithoener
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Syke vom 17.09.2003 (2 B 2643/03) wird aufrechterhalten mit der Maßgabe abzüglich durch Anerkenntnisteilurteil vom 24.02.2004 ausgeurteilter 2.777.99,00 EUR.

  2. 2.)

    Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 7/20 und die Beklagte 13/20 mit Ausnahme der Kosten der Säumnis. Diese Kosten trägt die Beklagte.

  3. 3.)

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 650.- EUR abwenden, sofern die Klägerin nicht in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

    Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheit durch eine schriftliche, unbefristete, selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse zu leisten.

Tatbestand

1

Die Klägerin lieferte der Beklagten Treppen- und Balkongeländer für die Bauvorhaben in Buchholz in der ... sowie in Sprötze im ... .

2

Für das gelieferte Balkongeländer in Sprötze behielt die Beklagte einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 591,00 DM, mithin 302,17 EUR und für die gelieferte Treppenanlage einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 1.242,00 DM, mithin 635,02 EUR ein.

3

Mit Rechnung vom 22.10.2002 machte die Klägerin für die gelieferte Harfentreppenanlage in Buchholz, ... einschließlich Mehrwertsteuer den Betrag von 8.352,~EUR geltend. Auf diese Forderung schuldet die Beklagte insgesamt 3.340,80 EUR.

4

Mit Schriftsatz vom 01.07.2003 forderte das von der Klägerin eingeschaltete Inkassounternehmen von der Beklagten die inzwischen fällig gewordenen Sicherheitseinbehalte in Höhe von insgesamt 937,19 EUR sowie eine restliche Werklohnforderung in Höhe von 3.340,80 EUR.

5

Am 11.08.2003 ist dem Konto der Klägerin ein von der Beklagten angewiesener Betrag in Höhe von 1.500,~EUR als Abschlag auf das Bauvorhaben Buchholz, gutgeschrieben worden.

6

Die Klägerin hat vorgetragen: Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Beklagte insgesamt eine Forderung in Höhe von 4.277,99 EUR schulde. Trotz wiederholter Forderungen habe die Beklagte die Forderung nicht ausgeglichen. An Inkassokosten seien 429,50 EUR, an vorgerichtlichen Mahnkosten 6,25 EUR sowie Kosten für die Auskunft aus der Schuldnerkartei in Höhe von 26,84 EUR angefallen. Sie nehme Bankkredit in Anspruch und müsse diesen mit 10 % verzinsen.

7

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.879,60 EUR nebst 10 % Zinsen seit dem 05.08.2003 auf 4.277,99 EUR zu zahlen.

8

Am 17.09.2003 erging klagzusprechender Vollstreckungsbescheid mit der Maßgabe, abzüglich am19.08.2003 gezahlter 1.500,00 EUR.

9

Gegen diesen Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte mit bei Gericht am 20.10.2003 eingegangenem Schreiben vom 17.10.2003 Einspruch eingelegt.

10

Am 24.02.2004 erging Anerkenntnisteilurteil über einen Betrag von 2.777,99 EUR. Nunmehr beantragt die Klägerin,

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Syke vom 17.09.2003 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, abzüglich durch Anerkenntnisteilurteil vom 24.02.2004 ausgeurteilter 2.777,99 EUR.

11

Die Beklagte beantragt,

den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Sie führt aus: Die einbehaltenen Sicherheitsbeträge seien durch die Zahlung von 1.500,~EUR getilgt worden. Der danach verbleibende Betrag von 562,81 EUR sei auf die Hauptforderung der Klägerin verrechnet, sodass nur noch die anerkannten 2.777,99 EUR geschuldet würden. Die von der Klägerin geltend gemachten Inkasso- und Auskunftsgebühren seien unbegründet. Die Klägerin hätte erkennen können, dass die Beklagte erkennbar zahlungsunwillig gewesen sei.

13

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Der Einspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

15

Gegen den am 04.10.2003 zugestellten Vollstreckungsbescheid vom 17.09.2003 hat die Beklagte mit bei Gericht am 20.10.2003 eingegangenem Schreiben vom 17.10.2003 Einspruch eingelegt, mithin rechtzeitig. Der 04.10.2003 war ein Sonnabend, sodass die 14-tägige Einspruchsfrist mit dem 20.10.2003 ablief. An diesem Tage ist jedoch der Einspruch der Beklagten beim Amtsgericht Syke eingegangen.

16

Der Einspruch ist unbegründet.

17

Durch Zahlung von 1.500,00 EUR sowie durch den Erlass des Anerkenntnisteilurteils über eine Forderung in Höhe von 2.777,99 EUR ist die Hauptforderung der Klägerin erfüllt.

18

Die Parteien streiten lediglich über die Inkassokosten und die außergerichtlichen Mahn- und Auskunftsgebühren.

19

Die Inkassokosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens (§ 286 BGB) begründet. Aus dem Verhalten der Beklagten ergibt sich nicht, dass sie erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist. Allein der Umstand, dass die Klägerin für die Durchsetzung ihrer Forderung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste, kann nicht als Indiz dahingehend gewertet werden, dass die Beklagte erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist. Die Höhe der Gebühren ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

20

Auch die vorgerichtlichen Auskunftsgebühren in Höhe von 26,84 EUR sind aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens begründet.

21

Ebenso ist die Beklagte verpflichtet, die der Klägerin erwachsenen vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 6,25 EUR aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens zu zahlen.

22

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 344 ZPO.

23

Die Klägerin hat selbst belegt, dass der von der Beklagten angewiesene Betrag von 1.500,00 EUR dem Konto der Klägerin am 11.08.2003 gutgeschrieben worden ist. Der Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheides ist beim Amtsgericht Syke am 15.08.2003

24

eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin aber bereits den bei ihr eingegangenen Betrag von 1.500,00 EUR berücksichtigen können. Die Beklagte hat somit in Höhe dieses Betrages keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Weithoener, Richter am Amtsgericht