Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 30.04.2013, Az.: 13 A 934/13

häusliche Krankenpflege; ambulante Pflege; stationäre Pflege

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
30.04.2013
Aktenzeichen
13 A 934/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Beihilfe für eine Behandlungspflege

Bei dem Kläger handelt es sich um einen beihilfeberechtigten Ruhestandsbeamten. Sein maßgeblicher Bemessungssatz für die Beihilfesatz beträgt 70 v.H. Der Kläger lebt in einer stationären Pflegeeinrichtung und ist in die Pflegestufe 1 eingestuft. Für die Unterbringung und Betreuung in der Pflegeeinrichtung übernimmt die Beihilfe laufend 70 v.H. des monatlichen Höchstbetrages von 1.023,00 €. Diese Beihilfe wurde auch für den Zeitraum gewährt, in der die hier streitigen Leistungen fallen.

Vom 06.08. bis 27.08.12 hielt sich der Kläger nicht in der Pflegeeinrichtung auf. Er verbachte einen Urlaub in Kühlungsborn. Während seines Aufenthaltes in Kühlungsborn nahm der Kläger dort einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch. Von der Hausärztin war entsprechend dem Kläger häusliche Krankenpflege verordnet worden (Beiakte A Bl. 17) Dem Kläger entstanden für diese Pflege Aufwendungen iHv. 496,01 € (Beiakte A Bl. 16). Der Kläger beantragte hierfür Beihilfe

Mit Bescheid vom 03.09.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger zwar für eine Reihe von Aufwendungen jeweils Beihilfen, lehnte jedoch für die Behandlungspflege in Kühlingsborn eine Beihilfe ab.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2013, zugestellt am 19.01.2013, zurückwies.

Der Kläger hat am 28.01.2013 Klage erhoben.

Er trägt vor, für die Pflegemaßnahmen in Kühlingsborn sei ihm häusliche Krankenpflege vom Arzt verordnet worden. Aus §§ 80 Abs. 3 Nr. 2 NBG, 22 NBhVO ergebe sich ein Anspruch auf die begehrte Beihilfe. Die Beklagte stütze sich zu Unrecht auf § 34 Abs. 2 Satz 2 NBhVO.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere 357,21 € Beihilfe zu gewähren und den Bescheides der Beklagten vom 03.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2013 aufzuheben, soweit die Kosten der häuslichen Krankenpflege in Höhe von 496,01 € nicht als beihilfefähig anerkannt worden sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage entgegen.

Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter. Das Gericht versteht die Äußerung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15.04.2013 dahingehend, dass die Beklagte eine Entscheidung durch den Berichterstatter meinte. Das Gericht hatte mit Verfügung vom 27.03.2013 angefragt, ob Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter bestehe. Die Klägerseite hatte mit Schriftsatz vom 08.04.2013 ausdrücklich sowohl einem Urteil ohne mündliche Verhandlung als auch einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten mit der Frage übersandt, ob sie ebenfalls zustimme. Wenn dann die Antwort lautet, man verzichte auf mündliche Verhandlung und stimme einer Entscheidung durch den Einzelrichter zu, liegt es auf der Hand, dass lediglich versehentlich in dem Schriftsatz vom 15.04.2013 die Begriffe verwechselt wurden.

Nach § 101 Abs. 2 VwGO ergeht die Entscheidung weiterhin ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Beihilfe für die ambulanten Pflegemaßnahmen während seines Urlaubs.

Grundsätzlich sind Aufwendungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege zwar beihilfefähig, § 22 NBhVO. Es ist dem Kläger auch einzuräumen, dass die hier streitigen Pflegemaßnahmen ärztlich verordnet wurden und er damit de Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 1 NBhVO erfüllt.

Gleichwohl kann der Kläger in diesem Fall mit seiner Klage keinen Erfolg haben. Denn der Kläger hat für denselben Zeitraum auch eine Beihilfe auf den Höchstsatz nach § 43 SGB XI für vollstationäre Pflege gem. § 34 NBhVO erhalten. Beihilfen für den gleichen Zeitraum sowohl nach § 22 als auch nach § 34 NBhVO schließen sich jedoch aus. Nach § 34 Abs. 1 NBhVO wird eine Beihilfe für eine vollstationäre Pflege gewährt, wenn eine häusliche Pflege nicht möglich ist. Daraus ergibt sich, dass Doppelleistungen nicht beihilfefähig sind. Wenn der Kläger für den Zeitraum seines Urlaubs die vollstationäre Pflege nicht in Anspruch nimmt, gleichzeitig dafür aber weiterhin mindestens den Höchstsatz nach § 43 SGB XI zahlt und hierfür eine Beihilfe beantragt und erhält, so muss er die durch die Nichtinanspruchnahme der stationären Pflege verursachten Mehr-Aufwendungen - hier die Kosten der zusätzlichen ambulanten Pflege - selbst tragen. Die zusätzlichen Aufwendungen waren nicht notwendig iSd. der Beihilfevorschriften (§ 5 Abs. 1 NBhVO), weil der Kläger ja stattdessen auch die vollstationäre Pflege in seinem Pflegeheim hätte in Anspruch nehmen können.

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.