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§ 3 DVO Nds. AG SGB XII - Örtliche Zuständigkeit, vorläufiges Tätigwerden vor Feststellung der Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Amtliche Abkürzung
DVO Nds. AG SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Für die örtliche Zuständigkeit der herangezogenen Kommunen für

  1. 1.

    teilstationäre und stationäre Leistungen, einschließlich der Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nds. AG SGB XII,

  2. 2.

    Leistungen für eine minderjährige Person, die in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist,

  3. 3.

    Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, und

  4. 4.

    Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen von Sozialleistungsträgern im Sinne des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs aufhalten oder aufgehalten haben,

gelten § 98 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4, § 106 Abs. 2 und § 109 SGB XII entsprechend. 2Erbringt eine herangezogene Kommune Leistungen nach Satz 1 Nr. 2, so ist sie auch für gleichzeitig erforderliche teilstationäre Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nds. AG SGB XII zuständig. 3Für die örtliche Zuständigkeit für nicht von den Sätzen 1 und 2 erfasste Leistungen sowie bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entsprechend anzuwenden. 4Erbringt eine herangezogene Kommune Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten, so ist sie auch für gleichzeitig erforderliche teilstationäre Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nds. AG SGB XII zuständig.

(2) 1Steht für Leistungen nach § 54 SGB XII nicht innerhalb von zwei Wochen, in den übrigen Fällen nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Bedarfs fest, welche herangezogene kommunale Körperschaft örtlich zuständig ist, so trifft die zuerst angegangene herangezogene kommunale Körperschaft alle erforderlichen Maßnahmen. 2Nach der Klärung der örtlichen Zuständigkeit erstattet die zuständige Körperschaft der vorläufig tätig gewordenen Körperschaft den Gesamtbetrag der erbrachten Leistungen.

(3) Unberührt von Absatz 1 bleibt eine bis zum 31. Dezember 2012 für einen konkreten Einzelfall nach bisherigem Recht begründete örtliche Zuständigkeit einer herangezogenen kommunalen Körperschaft bestehen, bis für mindestens einen vollständigen Kalendermonat keine Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mehr zu erbringen sind oder ein Wechsel von der stationären zur ambulanten Betreuung stattfindet.