§ 3 DVO Nds. AG SGB XII - Örtliche Zuständigkeit, vorläufiges Tätigwerden vor Feststellung der Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- DVO Nds. AG SGB XII
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) 1Für die örtliche Zuständigkeit der herangezogenen kommunalen Körperschaften für teilstationäre und stationäre Leistungen, einschließlich der Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nds. AG SGB XII, gelten § 98 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 sowie § 106 Abs. 2 und § 109 SGB XII entsprechend. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist. 3Diese Zuständigkeit umfasst auch im gleichen Zeitraum erforderliche teilstationäre Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. 4Die örtliche Zuständigkeit für die nicht von den Sätzen 1 und 2 erfassten Leistungen sowie bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthaltes richtet sich nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in entsprechender Anwendung. 5Werden neben den in den Sätzen 1 und 4 genannten Leistungen von einer herangezogenen kommunalen Körperschaft gleichzeitig Leistungen in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erbracht, so ist die kommunale Körperschaft örtlich zuständig, die nach § 98 Abs. 5 SGB XII für die Leistungen in den ambulant betreuten Wohnformen zuständig ist.
(2) 1Steht für Leistungen nach § 54 SGB XII nicht innerhalb von zwei Wochen, in den übrigen Fällen nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Bedarfs fest, welche herangezogene kommunale Körperschaft örtlich zuständig ist, so trifft die zuerst angegangene herangezogene kommunale Körperschaft alle erforderlichen Maßnahmen. 2Nach der Klärung der örtlichen Zuständigkeit erstattet die zuständige Körperschaft der vorläufig tätig gewordenen Körperschaft den Gesamtbetrag der erbrachten Leistungen.
(3) Unberührt von Absatz 1 bleibt eine bis zum 31. Dezember 2010 für einen konkreten Einzelfall nach bisherigem Recht begründete örtliche Zuständigkeit einer herangezogenen kommunalen Körperschaft bestehen, bis für mindestens einen vollständigen Kalendermonat keine Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mehr zu erbringen sind oder ein Wechsel von der stationären zur ambulanten Betreuung stattfindet.